Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Keine Erstattung von Aktenauszugskosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten richteten eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem Erstattungskosten für die Einholung eines Aktenauszugs verneint wurden. Streitpunkt war, ob solche Aufwendungen als Vorbereitungskosten nach §§91,92 ZPO erstattungsfähig sind. Das AG Siegburg verneint die Erstattungsfähigkeit, weil ein Rechtsstreit bei Entstehen der Kosten noch nicht absehbar war; zudem sind Versichereraufwendungen durch Prämien abgegolten. Die Erinnerung wird zurückgewiesen und die Kosten den Erinnerungsführern auferlegt.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten den Erinnerungsführern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Vorbereitungskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie in Erwartung eines absehbaren Rechtsstreits getätigt wurden.
Die Einholung eines Aktenauszugs ist nur insoweit als Vorbereitungskosten erstattungsfähig, als aus der vorgerichtlichen Auseinandersetzung bereits die Möglichkeit eines Rechtsstreits ersichtlich ist.
Aufwendungen, die ein Haftpflichtversicherer zur Klärung seiner Einstandspflicht einholt, gehören regelmäßig zu den durch Prämien abgegoltenen Leistungen und sind nicht gesondert als Prozesskosten erstattungsfähig.
Kostenentscheidungen können auf § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO gestützt werden.
Tenor
1.
Die Erinnerung der Beklagten zu 1) und 2) vom
02.09.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Siegburg vom 26.08.2003 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Erinnerungsverfahren werden den Erinnerungsführern als Gesamtschuldner auferlegt.
3.
Streitwert: 48,00 € (93,88 DM)
Gründe
Die nach § 11 Abs.2 S.1 RPflG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der von den Erinnerungsführern im Festsetzungsantrag vom 05.09.2002 in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung eines, Aktenauszuges verneint. Gemäß §§ 91 Abs;1, 92 ZPO kann eine Partei im Umfang ihres Obsiegens von dem Prozessgegner die Erstattung der ihr erwachsenen Kosten des Rechtsstreit verlangen. Dazu zählen nach zutreffender Ansicht auch diejenigen Kosten, die zur Vorbereitung des Rechtsstreit (mittelbare Prozesskosten) aufgewandt worden sind. So kann eine Partei die mit der Einholung eines Aktenauszuges verbundenen Aufwendung, nach, überwiegender Auffassung als sog. Vorbereitungskosten dann ersetzt verlangen, wenn der Auszug in Erwartung eines sich abzeichnenden Rechtsstreits eingeholt wird, (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro1966, 671 (673); OLG Düsseldorf, JurBrüo 1973, :870 (871) - Gutachteneinholung). Hingegen gehören Aufwendungen für Auskünfte, die der Haftpflichtversicherer einholt, um sich Klarheit über seine Einstandspflicht (§§ 1, 3 PflVG 1 VVG) zu verschaffen, zu den durch die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers abgegoltenen Leistungen. Hier ist für eine gesonderte Erstattung als Prozesskosten kein Raum (vgl. schon OLG Düsseldorf,. a.a.O).
Eine nachvollziehbare (und -prüfbare) Abgrenzung der vorgenannten Aufwendungen hat daher darauf abzustellen, ob ein Rechtsstreit nach dem Inhalt der vorgerichtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten über die Schadensabwicklung bereits absehbar ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die von der Beklagten zu 2) veranlasste. Einholung des Aktenauszuges erfolgte ausweislich ihres Schreibens vom 01.08.2001 zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich zugleich noch "um Zeugenaussagen" und damit um eine
für ihre Regulierung notwendige Sachverhaltsermittlung bemühte. Dies erhellt auch der Inhalts ihres Schreibens vom 25.08.2001, indem sie. "nach den [ihr] vorliegenden Unterlagen" und "der polizeilichen Unfallskizze" eine über 50% hinausgehende Erstattung des vom Kläger geltend gemachten Schadens. erstmals ablehnt; folglich erst nach .Einsicht in die Ermittlungsakte eine (abschließende) Entscheidung über ihr Regulierungsverhalten getroffen hat. Die demgegenüber von den Beklagten erhobene Behauptung; die Beklagte zu 2) sei bereits bei Anforderung des Aktenauszuges, also am 01.082001, "entschieden [gewesen], nicht mehr als 50% zu zahlen", steht dazu in einem auch durch etwaige Vorlage einer eidesstattliche Versicherung des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten zu 2) - nicht auflösbaren Widerspruch. Von einem sich abzeichnenden Rechtsstreit, kann daher frühestens mit Fertigung der ablehnenden Stellungnahme vom 25.08.2001 ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht. auf § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG in Verb. mit §§ 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.