Erinnerung gegen Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe als begründet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Erinnerung gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Beratungshilfe ein. Streitpunkt war, ob die Inanspruchnahme der Verbraucherzentrale als zumutbare Alternative i.S.v. § 1 I Nr. 2 BerHG anzusehen ist. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache an die Rechtspflegerin zurück, da die Verbraucherzentrale im konkreten mietrechtlichen Einzelfall nicht zumutbar erschien. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei ergangen.
Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung des Beratungshilfeantrags als zulässig und begründet stattgegeben; Sache an die Rechtspflegerin zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 11 RPflG ist zulässig und begründet, wenn die Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe rechtlich nicht zu halten ist.
Die Beratungshilfe darf nicht mit der Begründung versagt werden, dass andere Hilfsangebote bestanden, wenn diese Angebote den konkreten, vertieften Beratungsbedarf im Einzelfall nicht in zumutbarer Weise abdecken.
Die Zumutbarkeitsprüfung bei der Verweisung auf Alternativhilfen ist anhand des Umfangs der erforderlichen Beratung, der Notwendigkeit von Kontaktaufnahmen zur Gegenseite und der zu erwartenden Kosten der Alternativberatung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung über das Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 11 Abs. 4 RPflG; eine Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei getroffen werden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 06.06.2008 wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 15.07.2008 aufgehoben. Die Sache wird an die Rechtspflegerin zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Beratungshilfe zurückgegeben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Rubrum
Die gegen den zurückweisenden Beschluss eingelegte Erinnerung ist nach § 11 RechtsPflG zulässig und begründet.
Die Beratungshilfe kann der Antragstellerin nicht mit der Begründung versagt werden, dass ihr andere zumutbare Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen
( §1 I Nr. 2 BerHG).
Zwar hätte möglicherweise im vorliegenden Fall auch die Verbraucherzentrale beratend wirken können. Allerdings war der Antragstellerin nicht zuzumuten, auf diese Möglichkeit zurückzugreifen. Sie war seitens der Vermieterin aufgefordert worden, Nebenkosten nachzuzahlen und hatte bereits selbst versucht, die Dinge zu regeln. Dabei ging es nicht etwa um generelle Fragen, sondern um einzelne, konkrete Nebenkostenabrechnungspositionen betreffende Fragen, die teilweise weiter von der Vermieterseite zu erläutern waren. Die Vermieterseite stellte "sich stur". Soweit Erläuterungsbedarf der Nebenkostenabrechnung bestand, hatte sie diesen verweigert. Es bedurfte daher einer vertieften Beratung in einer konkreten mietrechtlichen Angelegenheit, innerhalb derer auch Kontakt zur Vermieterseite aufzunehmen war und bei der die Antragstellerin davon ausgehen musste, dass auch die Verbraucherzentrale sich wie ein normaler Anwalt zunächst eindenken müssen würde und ggf. eine Beratung als mietrechtliche Beratung im Einzelfall abrechnen würde. Sie musste daher ausweislich der Internetseite der Verbraucherzentrale mit Kosten von 15 Euro pro Viertelstunde Beratungszeit rechnen, ohne abschätzen zu können, wie lange die Beratung insgesamt dauern würde. Darüber hinaus musste die Antragstellerin in der konkreten Situation im Hinterkopf behalten, dass möglicherweise auch ein Gerichtsprozess auf sie zukommenden könnte, falls die Vermieterin sich weiterhin unkooperativ verhalten würde. Von einer Einarbeitung in den konkreten Fall seitens der Verbraucherzentrale hätte sie dann nichts gehabt, denn sie konnte nicht damit rechnen, auch von der Verbraucherzentrale vor Gericht vertreten zu werden. Im konkreten Fall erschien daher die Inanspruchnahme der Verbraucherzentrale aus Sicht der Antragstellerin nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 4 RPflG.