Erinnerung gegen Pauschale für Post-/Telekommunikationskosten bei Beratungshilfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die Festsetzung einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG bei Beratungshilfe. Streitpunkt war, ob die Pauschale nach fiktiven Gebühren eines Wahlanwalts oder nach den Gebühren des beigeordneten Beratungshilfeanwalts zu bemessen ist. Das Gericht verwarf die Erinnerung als unbegründet und stellte fest, dass die Pauschale (20 %, max. 20,00 EUR) nach den tatsächlichen Gebühren des Beigeordneten (Nr. 2500 ff. VV-RVG) zu berechnen ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 56 Abs. 2 RVG.
Ausgang: Erinnerung gegen die Berechnung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nr. 7002 VV-RVG gewährt eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR.
Bei Beratungshilfe bemisst sich die Pauschale nach den konkret dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren (Nr. 2500 ff. VV-RVG) und nicht nach fiktiven Gebühren eines Wahlanwalts.
Der Begriff ‚Gebühr‘ im VV-RVG ist als die dem Anwalt tatsächlich zustehende Vergütung zu verstehen; gesetzgeberische Auslegungen und Wortlaut sprechen gegen eine Bemessung nach fiktiven Wahlanwaltsgebühren.
Die Kostenentscheidung kann auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG gestützt werden; der Gegenstandswert ist für die Festsetzung der Pauschale und Kosten relevant.
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden erstattet.
Rubrum
Die nach § 56 Abs. 1 S. 1, 3 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Festsetzung einer weitergehenden Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu.
Nach Nummer 7002 VV-RVG beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 EUR. Diese er
rechnet sich nicht nach den fiktiven Gebühren eines Wahlanwalts, sondern den Gebühren des für die Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts (vergleiche unter anderem OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.10.2006 I-10, W 90/06, 10; OLG Bamberg Beschluss vom 29.08.2007 4 W 74/07; LG Detmold Beschluss vom 13.08.2007 3 T 211/07). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist unter "Gebühr" die Vergütung zu verstehen, die dem Anwalt konkret zusteht (vergleiche OLG Bamberg am angegebenen Orte mit weiteren Nachweisen). Diese entstehen im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich nach Nummer 2500 – 2508 VV-RVG und bilden so den Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Hinweis auf die Bemessung der Pauschale nach den (fiktiven) Gebühren des Wahlanwaltes lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Gesetzesentwurf enthält dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr spricht die darin getroffene Feststellung, dass die Regelung des RVG hinsichtlich der Beratungshilfe denen der BRAGO entsprechen dafür, dass keine Änderung der Rechtslage vorgenommen werden sollte. Dagegen spricht auch nicht der Verzicht auf die Übernahme der Regelung in § 133 S. 2 BRAGO, da die darin enthaltene Klarstellung der Bemessung der Pauschale nach den Gebühren des § 132 BRAGO angesichts des Wortlauts der Neuregelung mit einer Bindung der Pauschale an die Gebühren des Beratungshilfeanwalts eine derartige Klarstellung entbehrlich macht (vergleiche OLG Bamberg am angegebenen Orte). Auch ein Vergleich mit der Gebührenbemessung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieser bis zu einem Streitwert von 3.000,00 EUR ohnehin die Gebühren eines Wahlanwalts erhält, sodass in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle die Pauschalgebühr von 20,00 EUR aus der Staatskasse zu erstatten ist. Demgegenüber erhält der in der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt nach Nummer 2500 ff VV-RVG im Interesse einer einfachen Bemessung lediglich Festgebühren deutlich unterhalb von 100,00 EUR, sodass die Höhe der Auslagenpauschale, bemessen anhand der Festgebühren, regelmäßig unterhalb des Betrages von 20,00 EUR liegt (vergleiche OLG Düsseldorf am angegebenen Orte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Gegenstandswert: 7,14 EUR