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Amtsgericht Siegburg·52 UR II 1001/07·30.03.2008

Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe wegen fehlender Eigenbemühungen gegenüber der ARGE

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)VerwaltungsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Beratungshilfe in Angelegenheiten gegenüber der ARGE. Das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag zurück, weil Mutwilligkeit vorliege und der Antragsteller nicht ausreichend versucht habe, die Angelegenheit mit der ARGE zu klären. Telefonate genügten nicht; schriftliche Darlegung und Widerspruch wären zumutbar gewesen. Behörden und Leistungsträger nach VwVfG/SGB seien zur Hilfestellung verpflichtet, sodass andere Hilfe bestehe und Beratungshilfe ausgeschlossen sei.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen wegen unzureichender Eigenbemühungen und bestehender behördlicher Hilfepflichten

Abstrakte Rechtssätze

1

Beratungshilfe nach dem BerHG ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller ohne ausreichende persönliche Bemühungen zur Klärung des Rechtsverhältnisses ein Hilfegesuch stellt; bloße telefonische Kontakte sind in der Regel nicht ausreichend.

2

Vor Inanspruchnahme staatlicher Beratungshilfe ist dem Betroffenen zuzumuten, die zuständige Behörde schriftlich über seine Bedenken zu informieren und gegebenenfalls form- und fristgerecht Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen.

3

Behörden sind nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen verpflichtet, Hilfestellung zu leisten und über Rechte und Pflichten Auskunft zu geben; ein derartiges behördliches Unterstützungsangebot kann die Gewährung von Beratungshilfe ausschließen.

4

Besondere Beratungspflichten der Leistungsträger nach dem SGB können dazu führen, dass außergerichtliche staatliche Beratungshilfe nicht erforderlich ist und deshalb nicht gewährt wird.

Relevante Normen
§ 1 BerHG

Tenor

wird der Antrag vom 27.04.2007 auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen

Rubrum

1

In der vorliegenden Angelegenheit liegt Mutwilligkeit des Antragstellers i.S.d. BerHG vor.

2

Der Antragsteller hat in nicht in ausreichender Weise versucht, die Angelegenheit mit der ARGE selbst zu klären. Lediglich Telefonate reichen nicht aus. Dem Antragsteller wäre zuzumuten gewesen, der ARGE seine Bedenken schriftlich darzulegen sowie gegen den Bescheid selbst Widerspruch einzulegen. Für Beratungshilfe ist erst Raum, wenn die persönlichen Bemühungen eines Betroffenen fehlgeschlagen sind. Fehlt es an ausreichenden derartigen Versuchen, die Angelegenheit zu regeln, liegt eine Verletzung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses vor (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rd.-Nr. 960 m..w.N.).

3

Des Weiteren ist die ARGE bereits nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zur Hilfestellung und zur Rechtsauskunft verpflichtet. Behörden müssen die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilen, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

4

Darüber hinaus ergeben sich noch besondere Beratungs- und Hilfeverpflichtungen, wie aus den Bestimmungen des SGB ersichtlich für die dort genannten Leistungsträger.

5

Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rd.-Nr. 946, 949, Amtsgericht Neunkirchen, Beschl. v. 24.04.1997, 2 TUR III 495/96, FamRZ 1998, 253, Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG, Rd.-Nr. 17 zu § 1 BerHG.

6

In diesem Rahmen dürfen und müssen Beratung und ggfs. sogar Vertretung erfolgen.

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Damit besteht eine andere Möglichkeit der Hilfe, welche die Gewährung Beratungshilfe in diesem Fall ausschließt. Wegen dieser Verpflichtung hat sich ein Rechtsuchender zunächst grds. an die zuständige Behörde zu wenden.