Erinnerung: Nachreichung fehlender Unterlagen führt zur Bewilligung von Beratungshilfe
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin reichte im Erinnerungsverfahren gegen die Versagung von Beratungshilfe nachträglich die geforderten Unterlagen ein. Zentral war die Frage, ob nachgereichte Unterlagen im Erinnerungsverfahren berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht hebt den Versagungsbeschluss auf und bewilligt Beratungshilfe, da Nachreichungen zu berücksichtigen sind. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen Versagungsbeschluss der Beratungshilfe stattgegeben; nachgereichte Unterlagen berücksichtigt und Beratungshilfe bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende Unterlagen zur Feststellung der Bedürftigkeit können im Erinnerungsverfahren nachgereicht werden und sind bei der Erinnerungsentscheidung uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Das Gericht kann nach § 4 Abs. 4 BerHG die Vorlage von Urkunden und Auskünfte zur Glaubhaftmachung verlangen; bei Nichtmitwirkung kann die Bewilligung nach § 4 Abs. 5 BerHG abgelehnt werden.
Für die Prüfung der Bedürftigkeit sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; im Beschwerde- bzw. Erinnerungsverfahren sind neu vorgebrachte Mittel zu berücksichtigen.
Das Erinnerungsverfahren nach § 11 RPflG ist gerichtsgebührenfrei; Erstattung außergerichtlicher Kosten kann im billigen Ermessen ausgeschlossen werden (vgl. § 5 S. 1 BerHG, § 81 Abs.1 FamFG).
Leitsatz
Fehlende Unterlagen zur Feststellung der Bedürftigkeit können im Erinnerungsverfahren nachgereicht werden; nachgereichte Unterlagen sind bei der Erinnerungsentscheidung uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Tenor
wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 27.01.2022 die Entscheidung vom 17.01.2022 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit ihrem am 15.11.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag vom 02.11.2021 beantragt, ihr nachträglich Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung durch ihre Verfahrensbevollmächtigte im Zusammenhang mit ihrem Widerspruch vom 29.10.2021 gegen den vorangegangenen Änderungsbescheid des Jobcenters Rhein-Sieg zu gewähren.
Mit Beschluss vom 17.01.2022 ist ihr die beantragte Beratungshilfe mit der Begründung versagt worden, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weil sie die zuvor zur Glaubhaftmachung ihrer Anspruchsberechtigung angeforderten Unterlagen nicht übersandt habe. Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 27.01.2022, mit der sie die noch fehlenden Unterlagen übersendet.
Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren dem Abteilungsrichter mit der weiteren Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass das nachträgliche Vorbringen fehlender Unterlagen im Erinnerungsverfahren nicht zulässig sei.
II.
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für die schon begonnene anwaltliche Beratung der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte gemäß §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 2 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 2 BerHG liegen vor, nachdem die Antragstellerin die noch fehlenden Unterlagen im Erinnerungsverfahren nachgereicht hat.
Gemäß § 4 Abs. 4 BerHG kann das Gericht verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen und hierzu Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist diese Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe gemäß § 4 Abs. 5 BerHG ab. Die angeforderten Unterlagen können allerdings noch im Erinnerungsverfahren nachgereicht werden.
Die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes orientieren sich an den Vorgaben zum Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht. Die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 BerHG verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 118 Abs. 2, Abs. 3 ZPO (BT-Drucksache 17/11472, S. 39). Im Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht wiederum ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass fehlende Unterlagen zur Feststellung der Bedürftigkeit im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden können und nachgereichte Unterlagen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind, weil die sofortige Beschwerde nach § 571 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann. Maßgeblich sind deshalb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung, im Beschwerdeverfahren also diejenigen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 05.05.2010 – XII ZB 65/10, NJW-RR 2011, 3 ff., juris Rn. 28; Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 127 ZPO Rn. 15 m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch im Erinnerungsverfahren, weil die Regeln der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gemäß § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG entsprechend anwendbar sind (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Auflage 2020, § 11 RPflG Rn. 7; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, Rn. 1244).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 S. 1 BerHG, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Angesichts der gesetzlichen Regelung für das Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht in § 127 Abs. 4 ZPO entspricht es billigem Ermessen, etwaige Kosten des Erinnerungsverfahrens im Beratungshilferecht ebenfalls nicht zu erstatten, wobei das Erinnerungsverfahren gemäß § 11 Abs. 4 RPflG gerichtsgebührenfrei ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
| Siegburg, 09.02.2022Amtsgericht |