Festsetzung der Betreuervergütung: Tabelle B statt C (31.08.2019–30.11.2019)
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin beantragte Vergütung nach Vergütungstabelle C für 31.08.2019–30.11.2019 wegen vorhandener Qualifikation. Das Gericht prüfte, ob das Fernstudium zur Rechtswirtin (FSH) einer Hochschulausbildung gleichzusetzen ist. Wegen zu geringem Zeitaufwand und Umfang verneinte es die Vergleichbarkeit und setzte die Vergütung nach Tabelle B auf 453,00 EUR fest. Die Kosten trägt die Staatskasse; Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Antrag auf Vergütung nach Tabelle C abgewiesen; Vergütung nach Tabelle B auf 453,00 EUR festgesetzt, Beschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Der Vergütungsanspruch des Betreuers bemisst sich nach den §§ 1908i, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 5a VBVG und ist durch das Gericht festzusetzen.
Vergütungstabelle C ist nur anzuwenden, wenn die Betreuerin für die Betreuung nutzbare Kenntnisse durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine in Wertigkeit vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat; maßgeblich sind insbesondere Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffs sowie Zulassungsvoraussetzungen.
Eine Ausbildung ist einer Hochschulausbildung dann gleichwertig, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht; die Bezeichnung der Einrichtung ist nicht entscheidend.
Ein Fernstudium ist nur dann einer Hochschulausbildung gleichzusetzen, wenn zeitlicher Aufwand sowie Umfang und Tiefe des vermittelten Wissens dem eines Hochschulstudiums entsprechen; ein auf 24 Monate mit geringer wöchentlicher Arbeitsbelastung angelegtes Fernstudium kann diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllen.
Leben oder Mittellosigkeit des Betroffenen begründet die Erstattung der Kosten aus der Staatskasse; etwaige Rückforderungsansprüche bleiben vorbehalten.
Tenor
wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau F zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 31.08.2019 bis 30.11.2019 festgesetzt auf
453,00 EUR(i. W. vierhundertdreiundfünfzig Euro).
Gründe
In der am 30.11.2017 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau F als Betreuerin bestellt.
Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 a des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
Gemäß § 4 VBVG - neu beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 151,00 EUR.
Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 30.11.2017 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und nicht in einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG lebt.
Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:
Quartal vom 31.08.2019 bis 30.11.2019 (3 Monate)
(151,00 EUR * 3) 453,00 EUR
Die Betreuerin hat beantragt ihr nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG die Vergütung nach der Vergütungstabelle C zu erstatten, da sie über besondere Kenntnisse verfügt, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind und für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
Frau F hat ausweislich der eingereichten Unterlagen vor dem Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer K am xx.xx.xxxx die Prüfung zum Bürovorsteher bestanden. Zudem reicht sie ein Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtsfachwirt (FSH) der Fachakademie S für Hochschulfortbildung vom xx.xx.xxxx ein.
Die Vergütungstabelle C gem. § 4 Nr. 2 VBVG ist nur dann anzuwenden, wenn die Betreuerin für die Betreuung nutzbare Kenntnisse durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, vgl. BGH Entscheidung vom 18.01.2021 – XII ZB 409/10 – (Rpfleger 2012, 315f.). Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und der Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (BGH, aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).
Ausweislich der Angaben auf der Internetseite der Hochschule liegt der fachliche Umfang des Fernstudiums zur Rechtswirtin (FSH) nahe an der juristische Stofffülle, welche für das erste juristische Staatsexamen erforderlich ist.
Das Studium ist auf eine Dauer von vier Semestern ausgerichtet der Studieninhalt ist auf vierundzwanzig Monats-Lernmodule verteilt. Ausweislich des auf der Internetseite vorhandenen Kapitels „Studienablauf“ ist bei einer Studiendauer von vierundzwanzig Monaten mit einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von sechs bis acht Stunden zu rechnen. Damit entspricht der vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang nicht einem Hochschulstudium. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reicht nicht an den eines Hochschulstudiums heran, vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2021 – XII ZB 409/10.
Die Examensarbeiten der Fachakademie S entsprechend zu dem nicht dem Umfang der staatlichen Pflichtfachprüfung für Juristen. Für die staatliche Pflichtfachprüfung für Juristen sind in Nordrhein-Westfalen 6 schriftliche Arbeiten anzufertigen und eine mündliche Prüfung abzulegen, vgl. auch OLG Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.02.2005 – 2 W 323/04 – (OLGR Schleswig 2005, 470-471).
Dementsprechend entspricht weder der zeitliche Aufwand noch der Umfang des Fernstudiums einem angeschlossenen Hochschulstudium oder einer vergleichbaren angeschlossenen Ausbildung.
Frau F bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 12.04.2017 – XII ZB 86/16 -, wonach allein der zeitliche Umfang des Fernstudiums der Vergleichbarkeit nicht entgegensteht. Vorliegend entsprechen jedoch nach hiesiger Ansicht weder der zeitliche Aufwand noch der Umfang des Fernstudiums dem eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, vgl. BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 – XII ZB 590/16 – (NJW-RR 2017, 965-967; in juris).
Nach diesen Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nach hiesiger Ansicht das Fernstudium zur Rechtswirtin (FSH) an der Fachakademie S für Hochschulfortbildung nicht einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichgesetzt werden.
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG wird ihr daher die Vergütung nach der Vergütungstabelle B erstattet.
Die Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG).
Die Beschwerde gemäß § 61 Absatz 2 FamFG wird zugelassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.