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Amtsgericht Siegburg·43 UR II 4/13 (St)·08.08.2013

Antrag eines Kommanditisten auf Einsicht in Vertrag und Korrespondenz nach §166 Abs.3 HGB abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtPersonengesellschaftsrecht (KG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kommanditistin beantragt gerichtliche Anordnung zur Einsicht in einen Vertrag und gesamte Korrespondenz mit einer dritten Gesellschaft nach §166 Abs.3 HGB. Streitfrage war, ob diese Unterlagen zur Aufklärung des Jahresabschlusses gehören. Das AG verneint dies: die begehrten Unterlagen gehören zur laufenden Geschäftsführung und sind nicht zur Erläuterung des Jahresabschlusses erforderlich. Der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Anordnung zur Einsicht in Vertrag und Korrespondenz nach §166 Abs.3 HGB als unbegründet abgewiesen (kostenpflichtig zurückgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §166 Abs.3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung von Bilanz, Jahresabschluss, sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung von Büchern und Papieren anordnen; der Anordnungsumfang korrespondiert mit dem Kontrollrecht des §166 Abs.1 HGB.

2

Als "sonstige Aufklärungen" sind nur solche Auskünfte zu verstehen, die zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.

3

Informationsansprüche, die sich auf die laufende Geschäftsführung beziehen, fallen nicht unter §166 Abs.3 HGB und können nicht mittels gerichtlicher Anordnung nach dieser Vorschrift durchgesetzt werden.

4

Unterlagen, die nicht geeignet sind, einen bestimmten Jahresabschluss zu erklären, sind nicht offenlegungspflichtig nach §166 Abs.3 HGB.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 3 HGB§ 166 Abs. 1 HGB§ 166 Abs. 1 HGB i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB

Tenor

wird der Antrag der Antragstellerin wegen gerichtlicher Anordnung gemäß § 166 Abs. 3 HGB kostenpflichtig zurückgewiesen

Rubrum

1

Die Antragstellerin begehrt die Einsichtnahme in den Vertrag der Antragsgegnerin mit der C GmbH vom xx.xx.xxxx –UR-Nr.xx/xxxx, Notar Dr. F, Siegburg- sowie in sämtliche geschäftliche Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der C GmbH und beantragt die diesbezügliche Anordnung.

2

Gemäß § 166 Abs.3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

3

Die Anordnung des Gerichts korrespondiert mit dem Kontrollrecht des § 166 Abs. 1 HGB und ist insoweit darauf grundsätzlich beschränkt.

4

Als „ sonstige Aufklärungen“ sind solche Aufklärungen zu verstehen, die zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.

5

Sämtliche darüber hinaus gehenden Informationen und die entsprechenden Ansprüche sind nicht im Rahmen des § 166 Abs. 3 HGB zu klären.

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Insbesondere Informationsansprüche zur laufenden Geschäftsführung stehen einem Kommanditisten im Rahmen der 166 Abs. 1 und 3 HGB nicht zu.

7

Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin die Anordnung der Einsichtnahme in einen Vertrag vom xx.xx.xxxx sowie in sämtliche diesbezügliche Korrespondenz.

8

Hierbei handelt es sich um Bestandteile der laufenden Geschäftsführung, die aus oben erwähnten Gründen nicht zur Anordnung der Einsichtnahme führen.

9

Gemäß § 5 und § 10 des Gesellschaftsvertrages ist der Jahresabschluss für das vorangegangene Jahr in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) aufzustellen und unverzüglich vorzulegen.

10

Der Vertrag vom xx.xx.xxxx kann somit nicht zum Verständnis des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 geeignet sein und ist lediglich als Bestandteil der laufenden Geschäftsführung zu sehen, für deren Informationsrechte der § 166 Abs. 3 HGB keine Anordnung treffen kann.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

13

Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und soll begründet werden.