Erinnerung zu Akteneinsicht (§42 ZVG): Herausgabe von Namen/Anschriften abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführerin begehrte im Zwangsversteigerungsverfahren umfassende Akteneinsicht nach § 42 ZVG einschließlich Namen und Anschriften der Eigentümer. Die Geschäftsstelle gewährte nur geschwärzte Unterlagen und verweigerte die Offenlegung personenbezogener Daten zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Das Gericht wertete den Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 573 ZPO i.V.m. § 299 ZPO und wies diese als unbegründet ab, da Namen und Adressen unbeteiligter Dritter nicht herauszugeben sind und die Bieterinteressen anderweitig gewahrt werden.
Ausgang: Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin zur Akteneinsicht als unbegründet abgewiesen; Herausgabe von Namen und Anschriften abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Einsichtsrecht in die Zwangsvollstreckungsakte nach § 42 ZVG besteht grundsätzlich für jedermann, es endet jedoch dort, wo die Persönlichkeitsrechte des Schuldners/Eigentümers verletzt würden; Namen und Anschriften sind unbeteiligten Dritten grundsätzlich nicht herauszugeben.
Entscheidungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Akteneinsicht sind in entsprechender Anwendung des § 299 ZPO mit der Erinnerung nach § 573 ZPO anfechtbar; die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der Erinnerung ist zu wahren.
Die gesetzliche Begrenzung der Namensnennung (Änderung des § 38 ZVG) stärkt den Schutz der Identität des Schuldners/Eigentümers und rechtfertigt grundsätzlich die Zurückhaltung bei der Herausgabe personenbezogener Daten.
Das Interesse eines potentiellen Bieters an der Identität des Eigentümers begründet ohne darlegbare, konkrete Gründe keinen Anspruch auf Offenlegung, weil die für eine Gebotsentscheidung erforderlichen Informationen durch öffentlich zugängliche Daten, Eintragungen in Abt. II/III, den Namen des betreibenden Gläubigers und die Anmeldungen der Beteiligten sichergestellt sind.
Tenor
In dem Erinnerungsverfahren
der R., c/o H., P.-straße, O.
Erinnerungsführerin-
betreffend des Zwangsversteigerungsverfahren
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von G01 Blatt 239 A
Lfd. Nr. 4, Gemarkung G01, Flur , Flurstück, Gebäude- und Freifläche, V.-straße, groß: 878 m²
verbunden mit dem Wegerecht gem. BV lfd. Nr. 2/ zu 4
hat das Amtsgericht Siegburg am 30.03.2023 durch die Richterin G.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin hat im Zuge des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens am 29.03.2023 umfangreiche Akteneinsicht nach § 42 ZVG beantragt. Der Erinnerungsführerin wurde in der Folge von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Akteneinsicht gewährt mit der Maßgabe, dass die Persönlichkeitsrechte der Eigentümer nicht verletzt werden, indem Name und Anschrift der Eigentümer nicht erkennbar waren. Hierfür wurde eine Einsichtsmappe für die Erinnerungsführerin angelegt, in der sich Gutachten, Anmeldungen, eine Beteiligtenliste und der Grundbuchauszug Abt. II und III, nicht aber das Grundbuchblatt Abt. I befanden. Die Namen und die Anschriften der Eigentümer wurden dabei geschwärzt.
Die Erinnerungsführerin beantragte daraufhin, mündlich den Namen und die Anschrift der Eigentümer zu erfahren. Dies wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Verweis auf die Persönlichkeitsrechte der Eigentümer zurückgewiesen.
Gegen dieses Vorgehen hat die Erinnerungsführerin am 29.03.2023 einen als sofortige Beschwerde überschriebenen Rechtsbehelf eingelegt.
Die Erinnerungsführerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht und nicht nur auf einige – teilweise geschwärzte - Aktenauszüge.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die sofortige Beschwerde als Erinnerung gemäß § 573 ZPO ausgelegt und der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie ist der Auffassung, die Persönlichkeitsrechte der Eigentümer seien zu schützen.
II.
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtmittel vom 29.03.2023 gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist gemäß §§ 573 ZPO i.V.m. § 299 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist in entsprechender Anwendung von § 299 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der Erinnerung gemäß § 573 ZPO statthaft (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 299, Rn. 5).
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Erinnerungsführerin vom 29.03.2023 ist als Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszulegen. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt, da das Rechtmittel noch am selben Tag der Entscheidung eingelegt worden ist.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf den Namen und die Anschrift des Schuldners/Eigentümers erstreckt, war rechtmäßig.
Zwar gewährt § 42 ZVG in Erweiterung des § 299 ZPO jeder Person, unabhängig davon, ob sie am Verfahren beteiligt ist oder nicht, ohne Darlegung weiterer Voraussetzungen in dem in § 42 ZVG geregelten Umfang Einsicht in die Zwangsvollstreckungsakte. Dies geht allerdings nur soweit, wie das Persönlichkeitsrecht des Schuldners/Eigentümers nicht verletzt wird. Daher sind im Rahmen der Akteneinsicht gemäß § 42 ZVG Namen und Daten der Schuldner nicht an am Verfahren unbeteiligte Dritte herauszugeben. Diese Einschränkung ergibt sich bereits aus der Änderung des § 38 ZVG, der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 die Aufführung der Namen der Schuldner in der Terminveröffentlichung verbietet, da nur so das Persönlichkeitsrecht des Schuldners geschützt und gewahrt werden kann (vgl. Stöber, ZVG, 23. Aufl. 2022, § 38 Rn. 6.3; Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 38 Rn. 6).
Gründe, die im konkreten Fall eine Abweichung von diesem Grundsatz zulassen könnten, sind von Seiten der Erinnerungsführerin weder dargelegt worden, noch ersichtlich. Die Interessen der Antragstellerin als mögliche Bieterin werden durch die im Internet zur Verfügung gestellten und allgemein zugänglichen Daten, der Eintragungen in den Grundbuchabteilungen II und III sowie durch Bekanntgabe des betreibenden Gläubigers und dem Inhalt der Anmeldungen der Beteiligten gewahrt. Anhand dieser Informationen ist sichergestellt, dass der Bieter sich ein umfassendes Bild über das Objekt und etwaige Versteigerungsbedingungen machen kann. Den Erhalt des Namens des Schuldners/Eigentümers bedarf es dafür gerade nicht.
Siegburg, den 30.03.2023
G.
Richterin
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.