Detektivvertrag zur Observation der Lebensgefährtin wegen Eingriffs ins Persönlichkeitsrecht sittenwidrig
KI-Zusammenfassung
Eine Detektei verlangte aus einem Detektivvertrag Vergütung für die mehrtägige Observation der damaligen Lebensgefährtin des Auftraggebers. Das Gericht hielt den Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB für nichtig, weil die planmäßige und detaillierte Überwachung ohne gerechtfertigtes Interesse schwerwiegend in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zielperson eingreife. Ansprüche aus GoA scheiterten, weil die Tätigkeit nicht „den Umständen nach erforderlich“ war. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien wegen § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage der Detektei auf Vergütung aus Detektivvertrag mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Detektivvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn er auf einen nicht gerechtfertigten, schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Dritten gerichtet ist.
Eine planmäßige, über längere Zeit angelegte Observation im öffentlichen Raum kann als Ausspähen einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und bedarf einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung.
Ein bloßes privates Informations- oder Kontrollinteresse (etwa zur Klärung einer vermuteten Untreue in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) rechtfertigt eine lückenlose oder minutiöse Observation regelmäßig nicht.
Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB setzt voraus, dass die Führung des Geschäfts den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durfte; dies fehlt bei einer von der Rechtsordnung missbilligten Tätigkeit.
Bei sittenwidriger Zweckbestimmung der Leistung ist eine Kondiktion des Leistenden regelmäßig nach § 817 S. 2 BGB gesperrt; eine Korrektur über § 242 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Detektei. Mit ihrer Klage macht sie gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch aus einem am 30. Juli 2003 geschlossenen Detektivvertrag geltend.
Mit Vertrag vom 30. Juli 2003 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Observation seiner damaligen Lebensgefährtin. Hintergrund war, dass der Beklagte den Verdacht hegte, dass seine damalige Lebensgefährtin eine Beziehung mit einem anderen Mann unterhalten könne. Die Lebensgemeinschaft bestand bereits seit langer Zeit. Zudem arbeite die Lebensgefährtin im Betrieb des Beklagten mit.
Die Klägerin kam dem Auftrag nach und observierte die Lebensgefährtin des Beklagten am 30.07.2003 von 6:30 Uhr bis 22.30 Uhr, am 31.07.2003 von 7.00 Uhr bis 22.05 Uhr und am 01.08.2003 von 5:50 Uhr bis 7:45 Uhr. Unter dem 5. August 2003 übersandte sie dem Beklagten ihren Tätigkeitsbericht mit den Ergebnissen. Laut diesem Tätigkeitsbericht war es Auftragsziel, den Tagesablauf der als Zielperson bezeichneten Lebensgefährtin des Beklagten zu dokumentieren. Der Tätigkeitsbericht enthält eine detaillierte Schilderung des Tagesablaufs der Lebensgefährtin des Beklagten. Zudem wurden während der Observation Videoaufnahmen angefertigt, wobei die Klägerin angibt, darauf sei die Lebensgefährtin des Beklagten nicht zu sehen, sondern lediglich ihr Fahrzeug.
Zwischen den Parteien kam es im Folgendem zum Streit darüber, ob die Klägerin die Observation ordnungsgemäß durchgeführt habe und ob die Ergebnisse verwertbar seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.297,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2003 und EUR 6,00 Mahngebühr zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Detektivvertrages auf. Der Beklagte behauptet dazu, die Klägerin habe ihre Leistungen mangelhaft erbracht. Sein Schaden bestehe darin, dass er mit einer Zahlungsverpflichtung belastet sei, die keinen Gegenwert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zu, noch hat sie einen Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch ist der Beklagte der Klägerin nicht aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Zahlung verpflichtet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus dem am 30. Juli 2003 geschlossenen Detektivvertrag, § 611 Abs. 1 BGB. Denn dieser Vertrag verstößt gegen die guten Sitten und ist daher gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 9. Juli 1953, BGHZ 10, 232; BAG, Urteil vom 1. April 1976, NJW 1976, 1958). Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen; der Begriff der guten Sitten wird durch die herrschende Rechts- und Sozialmoral inhaltlich bestimmt (Palandt - Heinrichs, 60. Auflage, § 138 Rdnr. 2). Dabei spielt auch und gerade das im Grundgesetz angelegte Wertesystem, insbesondere die Grundrechte, eine herausragende Rolle. Grundrechte sind zwar historisch gesehen dazu bestimmt, den Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind damit in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Es ist indes anerkannt, dass das Grundgesetz keine wertneutrale Ordnung ist und dies auch nicht sein will, sondern vielmehr - insbesondere in seinem Grundrechtsabschnitt - auch eine objektive Wertordnung errichtet hat und dass gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt (ständige Rechtsprechung seit BVerfG 1. Senat, Urteil vom 15. Januar 1958, BVerfGE 7, 198 - 230 - Lüth). Von diesem Wertesystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, erhalten Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Richtlinien und Impulse. Es beeinflusst auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf im Widerspruch zu dem Wertesystem des Grundgesetzes stehen, jede muss in seinem Geiste ausgelegt werden (sog. verfassungskonforme Auslegung, vgl. BVerfG 1. Senat, Urteil vom 15. Januar 1958, BVerfGE 7, 198 - 230 - Lüth). Wie neues Recht im Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem stehen muss, so wird bestehendes älteres Recht inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet. Ein Streit zwischen Privaten über Rechte und Pflichten aus solchen grundrechtlich beeinflussten Verhaltensnormen des bürgerlichen Rechts bleibt materiell und prozessual ein bürgerlicher Rechtsstreit. Ausgelegt und angewendet wird bürgerliches Recht, wenn auch seine Auslegung dem öffentlichen Recht, der Verfassung, zu folgen hat. Der Einfluss grundrechtlicher Wertmaßstäbe wirkt sich insbesondere bei denjenigen Vorschriften des Privatrechts aus, die zwingendes Recht enthalten und so einen Teil des ordre public (im weiten Sinne) bilden, d. h. der Prinzipien, die aus Gründen des gemeinen Wohls auch für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen verbindlich sein sollen und deshalb der Herrschaft des Privatwillens entzogen sind. Diese Bestimmungen haben nach ihrem Zweck eine nahe Verwandtschaft mit dem öffentlichen Recht, dem sie sich ergänzend anfügen. Das muss sie in besonderem Maße dem Einfluss des Verfassungsrechts aussetzen. Der Rechtsprechung bieten sich zur Realisierung dieses Einflusses vor allem die "Generalklauseln", die, wie § 826 BGB oder § 138 BGB, zur Beurteilung menschlichen Verhaltens auf ausserzivilrechtliche, ja zunächst überhaupt ausserrechtliche Maßstäbe, wie die "guten Sitten", verweisen. Denn bei der Entscheidung darüber, was diese sozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muss in erster Linie von der Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten Zeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in seiner Verfassung fixiert hat. Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die "Einbruchstellen" der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet worden (BVerfG 1. Senat, Urteil vom 15. Januar 1958, BVerfGE 7, 198 - 230 - Lüth).
2.
Damit entgeht der zwischen den Parteien geschlossene Detektivvertrag nicht allein deshalb dem Unwerturteil der Sittenwidrigkeit, weil - was das Gericht in diesem Zusammenhang zugunsten der Klägerin daher unterstellen kann - vergleichbare Verträge in der Praxis weithin üblich und bisher seitens anderer Gerichte - wie die Klägerin dies beobachtet haben will - nicht beanstandet worden sind. Denn jeder Zivilrichter hat kraft Verfassungsgebots (Art 1 Abs. 3 GG) zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflusst sind; trifft das zu, dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten. Verfehlt er diese Maßstäbe und beruht sein Urteil auf der Außerachtlassung dieses verfassungsrechtlichen Einflusses auf die zivilrechtlichen Normen, so verstößt er nicht nur gegen objektives Verfassungsrecht, er verletzt vielmehr als Träger öffentlicher Gewalt durch sein Urteil das Grundrecht, auf dessen Beachtung auch der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (so ausdrücklich: BVerfG 1. Senat, Urteil vom 15. Januar 1958, BVerfGE 7, 198-230 - Lüth). Eine allgemein geübte Praxis, die mit der verfassungsmäßigen Werteordnung nicht in Einklang steht, vermag daher vor den an dieses Wertesystem gebundenen staatlichen Gerichten keinen Bestand zu haben.
3.
Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt der geschlossene Detektivvertrag gegen das grundgesetzliche Wertesystem und ist daher sittenwidrig. Denn nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Detektivvertrages sollte in schwerwiegender und nach den Umständen des Einzelfalls nicht gerechtfertigter Weise in das Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten eingegriffen werden, was auch geschehen ist.
a.
Der Detektivvertrag hatte die Observation der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten zum Gegenstand. Unter einer Observation versteht man die in der Regel unauffällige und planmäßige, ggf. unter Einsatz technischer Mittel erfolgende Beobachtung einer Person oder eines Objekts mit dem Ziel der Erhebung diesbezüglicher Erkenntnisse. Es handelt sich dabei um eine althergebrachte Ermittlungsmethode ("Beschatten"), welche insbesondere für die staatlichen Organe im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung unerlässlich ist, bei der jedoch stets das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person hinreichend beachtet werden muss.
b.
Auch Privaten ist es nicht grundsätzlich verwehrt, andere Personen oder Sachen zu observieren. Auch sie haben dabei auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zielperson Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn eine Observation sich auf den "öffentlichen Raum" beschränkt. Denn auch außerhalb des häuslichen Bereichs hat das Persönlichkeitsrecht Geltungskraft und schützt insbesondere auch davor, dass ein Privater oder ein für diesen eingeschalteter Privatdetektiv die betroffene Person gezielt und über längere Zeit hinweg beobachtet und dabei minutiös zur Kenntnis nimmt, wann welche Aktivitäten stattgefunden haben. Es ist evident, dass grundsätzlich jedermann das Recht gewährleistet sein muss, sich auch außerhalb seiner Wohnung und damit in der "Öffentlichkeit" in einem mentalen Sinn "frei" zu bewegen. Dies aber ist nur dann uneingeschränkt möglich, wenn der Einzelne darauf vertrauen kann, dass die Rechtsordnung - jedenfalls für den Regelfall, für den berechtigte Interessen des Beobachtenden nicht ausnahmsweise anderes gebieten - gewährleistet, dass der Einzelne weder durch staatliche, noch durch private Stellen auf "Schritt und Tritt" begleitet wird. Zwar ist es zutreffend, dass im öffentlichen Raum jedermann zwangsläufig den Blicken und der Beobachtung anderer ausgesetzt ist und sich ihnen auch selbst, mehr oder weniger bewusst, preisgibt. Darin liegt kein rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Indes hat eine planmäßige Beobachtung (Observation) eine andere Eingriffsqualität. Denn bei einer lückenlosen Beobachtung zeichnet der Beobachter ein nahezu vollständiges Bild des Tagesablaufs einer Person. Der Beobachter kann sich ein vollständiges Bild von der beobachteten Person machen. In ein solches Ausspähen der Person willigt niemand allein dadurch ein, dass er sich in den öffentlichen Raum begibt. Es handelt sich insbesondere nicht um die oben beschriebene zwangsläufige Folge, sondern um eine Situation, die nahezu jeder Mensch als äußerst unangenehm empfindet und nach Möglichkeit zu vermeiden sucht.
c.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten war nicht gerechtfertigt.
Ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine private Observation rechtswidrig ist, ist in jedem Einzelfall durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung festzustellen, in der darüber zu befinden ist, ob berechtigte Interessen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Beobachteten den Vorrang genießen.
So ist etwa nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung die Überwachung von Arbeitnehmern, die sich häufiger krank melden, durch einen Privatdetektiv dann zulässig, wenn besondere Gründe ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers erkennen lassen. Das Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers und dessen Persönlichkeitsrechte sind dabei gegeneinander abzuwägen. Ähnliche Maßstäbe und Grundsätze gelten dann, wenn der Auftraggeber eines Privatdetektivs zur Befriedigung von Beweisführungsinteressen handelt (ArbG Köln, Urteil vom 15. Juli 1998 , DSB 12/1998 S. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 1985, BB 1987, 689) hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber dann sogar die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen.
Auch außerhalb des Arbeitsrechts gelten diese Grundsätze: Schaltet etwa der Mieter zur Abwehr einer zweifelhaften Eigenbedarfskündigung eine Detektei ein, so sind deren Erkenntnisse im Räumungsprozess grundsätzlich verwertbar (vergleiche LG Gießen, Urteil vom 26. April 1989, WuM 1989, 384; AG Köln, Urteil vom 15. November 1988, WuM 1989, 245, LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 1991, MM 1991, 300). Kosten, die einer Prozesspartei durch die Einschaltung einer Detektei entstanden sind, sind zudem dann als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung eines Detektivs der Partei nach der im Zeitpunkt der Auftragserteilung gegebenen Sachlage als zur Förderung des Prozesserfolgs notwendig erscheinen musste. Dies ist anzunehmen, wenn die Detektivkosten in Bezug auf einen unmittelbar bevorstehenden oder doch mit Sicherheit zu erwartenden Prozess zur Erhärtung eines bereits bestehenden konkreten Verdachts (hier: der Vortäuschung des Versicherungsfalles) aufgewandt worden sind und wenn die Ermittlungen des Detektivs auch Eingang in den Rechtsstreit gefunden haben (OLG Köln, Beschluss vom 29. September 1995, NZV 1996, 413).
Bloße Neugier und vor allem negative Motivationen (z. B. Ausübung von Druck auf Arbeitnehmer, Befriedigung von "Rachegelüsten" durch Verschaffung intimer Daten über einen Dritten) rechtfertigen hingegen derartige Maßnahmen zur Informationsbeschaffung nicht. Außerdem sind vorrangig weniger einschneidende Maßnahmen zu wählen (ArbG Köln, Urteil vom 15. Juli 1998, DSB 12/1998 S. 15).
Vorliegend ergibt eine umfassende Interessenabwägung, dass der Einsatz der Klägerin nicht gerechtfertigt war:
Der Detektivauftrag zielte darauf ab, dem Beklagten Kenntnis davon zu verschaffen, ob die Klägerin mit einem anderen Mann ein Verhältnis habe. Der vorliegende Fall ist damit von vornherein nicht zu vergleichen mit den Fällen, in denen ein privater Ermittler zur Erlangung von Beweismitteln für der Rechtsstreit beauftragt wird. Auch ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit einer Observation eines Ehepartners. Zwar ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft (wie eine Ehe) ein auf Dauer angelegtes Bündnis. Im Gegensatz zur Ehe ist dieses aber lose und rechtlich als solches weitgehend unverbindlich. Die Parteien wollen gerade - in Abgrenzung zur Ehe und dem Verlöbnis - (noch) keine (jedenfalls keine rechtlichen) Bindungen eingehen. Damit ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft von vornherein in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen angelegt und ihr Bestand ist - anders als die Ehe - lediglich von dem Willen der Lebenspartner abhängig. Beide Partner können die Lebensgemeinschaft jederzeit ohne Grund oder Begründung beenden. Auch verpflichtet das bloße Faktum des Eingehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen der Partner rechtlich zu geschlechtlicher Treue. Zwar spielt die geschlechtliche Treue auch in den meisten nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine wesentliche Rolle, rechtlich einforderbar ist diese - anders als im Rahmen einer Ehe (vgl. Palandt, § 1353 Rdnr. 7 m.w.N; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989, NJW 1990, 706-709, in dem auch der BGH stillschweigend eine solche Pflicht annimmt) - indes nicht.
Auch kann die Klägerin nicht mit Erfolg anführen, dass zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Denn Arbeitnehmer schulden ihren Arbeitgebern erst recht keine geschlechtliche Treue, auch wenn beide eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten und Lebenspartner sind. Der Beklagte wäre daher selbst dann, wenn sich sein Verdacht bewahrheitet hätte, nicht berechtigt gewesen, seiner Lebensgefährtin allein aufgrund von deren Beziehung zu einem anderen Mann verhaltensbedingt zu kündigen, da dieses Verhalten keinen hinreichend engen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufgewiesen hätte. Auch eine personenbedingte Kündigung hätte der Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht mit Erfolg aussprechen können. Denn jedenfalls im Grundsatz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zerrüttung einer Lebensgemeinschaft und daraus drohende Auseinandersetzungen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht dargelegt.
Im Übrigen würde selbst dann, wenn man einen Ausnahmefall und damit einen Kündigungsgrund annähme, etwa weil - wie die Klägerin vorträgt - die Zielperson und der Beklagte eng zusammengearbeitet haben, dies am Ergebnis nichts ändern. Denn die Observation der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten wäre nicht erforderlich gewesen, um der Lebensgefährtin zu kündigen. Denn der Beklagte hätte dann allein aufgrund seines Verdachtes die Lebensgemeinschaft beenden und daraufhin seiner Lebensgefährtin kündigen können. Dass er (zunächst) eine Observation durch die Klägerin in Auftrag gegeben hatte, hatte daher keinen spezifisch arbeitsrechtlichen Hintergrund, sondern einen privaten. Die Observation sollte nicht erst die rechtliche Grundlage für eine erfolgreiche Kündigung schaffen, sondern sollte für den Beklagten als Entscheidungsgrundlage dienen, ob dieser die Lebensgemeinschaft beende. Diese Beendigung hätte der Beklagte indes auch ohne Grund hätte herbeiführen können (s.o.). Die Beendigung der Lebensgemeinschaft und nicht die Untreue seiner Lebensgefährtin als solche hätte nach diesem Ausgangspunkt die rechtliche Grundlage für eine Kündigung abgegeben. Maßgebliche (arbeits-)rechtliche Bedeutung hätten die vermuteten "Verfehlungen" der Lebensgefährtin des Beklagten daher nicht gehabt.
4.
Die mit der Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin zwangsläufig verbundene Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Lebensgefährtin des Beklagten begründet die Sittenwidrigkeit des Detektivvertrages.
a.
Nach den oben Ausgeführten verletzte die Überwachung der Lebensgefährtin diese in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Daher hätte die damalige Lebensgefährtin des Beklagten (hätte sie die Überwachung durch die Klägerin bemerkt) gerichtlich -zweckmäßig im einstweiligen Rechtsschutz - dagegen vorgehen können, §§ 1004 analog i.V. 823 Abs. 1 BGB (Allgemeines Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht").
Sofern die Klägerin scheinbar gegenteiliger Ansicht ist und - dies kommt in ihren Schriftsätzen nicht klar zum Ausdruck - anzunehmen scheint, eine Zielperson könne etwaige (Unterlassungs-)Ansprüche allein gegen den Auftraggeber richten, nicht aber gegen die Detektive, so ist dies nicht zutreffend: Detektiveinsätze beziehen ihre Legitimation aus den Rechten und Interessen des Mandanten. Detektive haben indes keine "Sonderrechte"; ihre Arbeit ist nicht etwa "wertneutral".
Ist ein Detektivvertrag auf einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Dritten gerichtet, so folgt daraus, dass er nicht wirksam ist. Dies ist evident für die von der Klägerin eingegangenen Verpflichtung, die Überwachung der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten vorzunehmen. Denn wäre diese Verpflichtung der Klägerin einklagbar, so hätte dies nach dem soeben Ausgeführten zur Folge, dass das Gericht auf eine entsprechende Klage des Beklagten hin, die Klägerin zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hätte verurteilen müssen. Damit hätte sich das Gericht an diesem Eingriff beteiligt. Dies aber stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und wäre dem Gericht, welches insbesondere zudem an die Grundrechte gebunden ist, auch nicht zumutbar. Ist aber der Vertrag in diese "Richtung" sittenwidrig und nicht klagbar, so ist auch eine Zahlungspflicht des Beklagten niemals begründet worden.
II.
Die Klägerin kann somit wegen der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages Rechte allenfalls aus seiner Rückabwicklung herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar sind, §§ 677 ff. Denn jedenfalls bestanden die "Aufwendungen" der Klägerin hier in einer von der Rechtsordnung nicht gebilligten Tätigkeit. Diese durfte sie nicht "den Umständen nach für erforderlich halten"; schon daher entfällt ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe der §§ 683, 670 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990, NJW 1990, 2542 - 2543).
III.
Auch hat die Klägerin keinen Anspruch aus Bereicherungsrecht. Zwar unterliegt die von ihr erbrachte Dienstleistung der Leistungskondiktion, weil - wie dargestellt - ihre Leistung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt, der ihr den Rechtsgrund nimmt, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt, 817 Satz 1 BGB. Indes kann die Klägerin ihre Leistung nicht (entsprechend ihrem Wert nach Maßgabe des § 818 Abs. 2 BGB) von dem Beklagten herausverlangen, da einem solchen Anspruch § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, der anerkanntermaßen im Wege der ausdehnenden Auslegung als allgemeine Rückgriffssperre für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und damit auch für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt BGB gilt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 1992, NJW 1992, 2021, 2023 m.w.N.).
1.
Das Gesetz versagt in § 817 Satz 2 BGB dem Leistenden, der sich aufgrund einer gesetz- oder sittenwidrigen Leistungszweckbestimmung außerhalb der Sitten- oder Rechtsordnung stellt, den Rechtsschutz. Er soll wegen der Rückabwicklung von verbotenen und sittenwidrigen Vermögensverschiebungen nicht staatliche Hilfe in Anspruch nehmen dürfen, vielmehr sollen sich die Gerichte um die Folgen solcher Geschäfte, soweit sie allein die Parteien des Leistungsverhältnisses betreffen, nicht kümmern müssen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben: Der Klägerin waren sämtliche den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründenden Umstände bekannt. Dies reicht zur Bejahung des subjektiven Elements der Sittenwidrigkeit aus. Die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB erfordert weder das Vorliegen einer Schädigungsabsicht noch das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit (BGH, Urteil vom 27. Januar 1988, NJW 1988, 1373, 1374; BGH, Urteil vom 7. Januar 1993, NJW 1993, 1587-1589), so dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB mit der Rechtsfolge der allgemein ausgeschlossenen Rückforderung des Geleisteten gegeben sind.
2.
Eine Einschränkung dieser Rechtsfolge auf der Grundlage von § 242 BGB ist im Streitfall nicht vorzunehmen.
Zwar sind in der Rechtsprechung Ausnahmen aufgrund von § 242 BGB zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse anerkannt, etwa bei verbotener Schwarzarbeit (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990, NJW 1990, 2542-2543 ). Dabei handelt es sich indessen um Fälle, in denen die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB den gesetzes- oder sittenwidrigen Zustand sinnwidrigerweise beständig machen würde. Im Streitfall besteht indes kein Grund von der gesetzlichen Regelanordnung abzuweichen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Schwarzarbeit ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die besonderen Verhältnisse, die im Falle der Schwarzarbeit, also bei einem Verstoß gegen eine lediglich bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, ausnahmsweise zu einer einschränkenden Auslegung des § 817 Satz 2 BGB geführt haben, sind bei dem hier in Frage stehenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Dritten nicht gegeben. Die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB aus Billigkeitserwägungen heraus zu korrigieren bzw. unter Heranziehung der Generalklausel des § 242 BGB gewissermaßen außer Kraft zu setzen, besteht keine Veranlassung. Auch wenn der Beklagte vorliegend der eigentliche Initiator der Überwachung seiner damaligen Lebensgefährtin war und die Klägerin lediglich als ausführendes Organ tätig wurde, so vermag dies nicht dazu zu führen, die Rechtsfolge des § 817 Satz 2 BGB einzuschränken. Denn nach der gesetzlichen Interessenabwägung in § 817 Satz 2 BGB wird der gerechte Ausgleich der zwischen den Parteien erfolgten Vermögensverschiebung ganz bewusst zurückgestellt; der Gesetzgeber will erreichen, dass es entgegen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit bei der tatsächlichen Lage verbleibt, wie sie durch das verwerfliche Handeln des Leistenden geschaffen worden ist. Es soll verhindert werden, dass der von der Rechtsordnung missbilligte Erfolg faktisch dennoch erreicht wird, was den staatlichen Gerichten angesichts der erkannten Gesetzes- und Sittenwidrigkeit der Absprachen zwischen den Parteien nicht zumutbar ist. Daraus folgt, dass der Klägerin die Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben versagt ist, soweit sie sich nur gegen das von der gesetzlichen Regelung Gewollte richtet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1996, NJW-RR 1997, 564 [565] m.w.N.). Billigkeitsgründe lassen daher die Anwendung der Rechtsvorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht entfallen. Vielmehr darf sich der Beklagte, ohne dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt zu sein, auf diese Norm berufen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
EUR 2.303,96