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Amtsgericht Siegburg·4 C 630/01·22.06.2003

Herausgabeklage nach §985 BGB: Teilweise stattgegeben, sonst Abweisung

ZivilrechtSachenrechtBeweisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Herausgabe zahlreicher Werkzeuge und Geräte nach Räumung einer Baustelle durch den Beklagten; der Beklagte räumt die Herausgabe von drei Gegenständen ein. Das Gericht erkennt nur für die zuerkannten drei Gegenstände einen Herausgabeanspruch an und weist die weitergehende Klage mangels beweiskräftigen Nachweises ab. Die Kosten werden anteilig verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage insoweit stattgegeben, dass drei zuerkannte Gegenstände herauszugeben sind; weitergehende Klage mangels Nachweis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass der Kläger Eigentum an der Sache und der Beklagte zum Zeitpunkt der Inbesitznahme Besitz an der Sache hatte; beides ist darzulegen und zu beweisen.

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Bei behaupteter Mitnahme von auf einer Baustelle zurückgelassenen Gegenständen obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitigen Sachen bis zur Räumung durch den Beklagten vorhanden waren.

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Widersprüchliche oder zeitlich unklare Zeugenaussagen genügen nicht zur Erfüllung der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit; das Gericht entscheidet nach freier und tragfähiger Beweiswürdigung.

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Erkennt der Beklagte die Herausgabe bestimmter Gegenstände an, sind diese herauszugeben; weitergehende Ansprüche werden bei fehlendem Nachweis abgewiesen.

Relevante Normen
§ 985 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt folgende Gegenstände an die Klägerin herauszugeben:

Eine Aluminiumkiste der Größe 100 x 60 x 60 cm mit Klappdeckel und Schloss der Marke Lux,

1 BetonmischerAtika 145 l

1 Staubsauganlage (Lorch) mit fahrbarem Gestell (ohne Lüfter, Staubpatrone und Ansaugschlauch).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Rubrum

1

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71% und der Beklagte zu 29%.

2

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe

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von 1.250,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher

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Höhe Sicherheit leistet.

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Die Klägerin kann die Völlstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Im Auftrag des X-Verbandes führte die Firma E im Jahr 2001 Arbeiten an einem O durch. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte wurden von dieser Firma als Subunternehmer beschäftigt. Im Juni 2001 waren die von der Klägerin zu erledigenden Arbeiten abgeschlossen. Die Klägerin zog ihre Arbeitnehmer ab, hinterließ aber Arbeitsgerät, Materialien und Bauschutt an der Baustelle. Von Seiten der Firma E wurde sie zumindest einmal - nach dem Vortrag des Beklagten mehrfach - aufgefordert, die Baustelle zu räumen. Unter dem 25.06.2001 wies die Firma E die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte den Auftrag habe, die Baustelle am 28.06. zu räumen, falls sie dies nicht tue.

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Da die Klägerin nicht tätig wurde, räumte der Beklagte im Auftrag der E am 28.06.2001 die Baustelle.

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Die Klägerin behauptet, am 28.06. hätten sich die in der Herausgabeklage geforderten Gegenstände auf der Baustelle befunden, diese habe sich der Beklagte angeeignet. Die Gegenstände hätten zu jenem Zeitpunkt einen Wert von

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6.141,44 DM gehabt. Hierzu legt sie eine Aufstellung der Neupreise der Gegenstände vor, die sich zu DM 7.676,80 aufsummieren. Unter Absetzung von 20% dieses Betrages für abnutzungsbedingten Wertverlust gelangt sie zu einem Wert von 6.141,44 DM.

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Die Klägerin beantragt,

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1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nachfolgend

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aufgelistete Gegenstände herauszugeben:

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1. Eine Aluminiumkiste zur Größe von 100 x 60 x 60 cm mit Klappdeckel und Schloss der Marke Lux mit dem Inhalt:

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a) 2 Metabo Bohrhämmer BHE 20/24 mit SDS-Aufnahme,

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b) 1 Schlagbohrmaschine Metabo SBE 1000/2 5 R + L

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c) 1 Winkelschleifer Metabo groß,

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d) 1 Winkelschleifer Metabo klein,

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e) 1 Diamanttopfschleifer 100*20*4

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f) 10 Schrubbscheiben 115*6*22

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g) 4 Topfbürstsen 65*14*2

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i) 4 Toro-Schleiftöpfe 110*55*22,2

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j) 1 Pressluftnagler

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k) 2 Schutzbrillen

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1) 1 Wasserpumpenzange

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.m) 1 Rohrzange 2 Zoll

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n) 2 Zimmermannshämmer

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o) 2 Handhämmer 500 gramm

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p) 20 Feilengriffe

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q) 3 Flachmeißel

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r) 4 Gabelschlüssel (10/13; 17/19, 24/27; 30/32)

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s) 2 Schlitzschraubendreher

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2. 6 Eimer (3 á 10 Liter, 3 á 20 Liter)

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3. 2 Mörtelkübel

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4. 1 zweiteilige Aluminiumleiter Heilo, 9 m

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5. 1 BetonmischerAtika 1451

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6. 1 Staubsauganlage (Lorch), bestehend aus Lüfter, Staubpatrone,

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fahrbarem Gestell und Ansaugschlauch

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7. 4 Kabeltrommeln á 50 m mit je 4 Steckdosen

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8. 3 Baustellen-Halogenstrahler, 500 Watt

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9. 10 Halogenbirnen, 500 Watt

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10. Eine Schubkarre, Tiefmulde

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11. 50 m Pressluftschlauch, Filatex

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12. 4 Besen ca. 60 cm breit (2 grob, 2 fein)

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13. 4 Schaufeln

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14. 2 Kehrschaufeln

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15. 2 Handfeger -

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16. 1 Industriestaubsauger, Bosch

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17. 4 Staubmasken

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18. 2 Ausschlagvorrichtungen (6-fach) für Gewindeschutzkappen

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19. 3 Maurerkellen

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20. 2 Glättkellen

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21. 3 Spachtel mit aufgesetztem Holzgriff

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22. 50 m Wasserschlauch 1/2 Zoll mit Gardena-Handbrause

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23. 2 Rührstäbe für Bohrmaschine

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24. ca. 10 m2 Baufolie

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25. 11 Sack Zement á 25 Kilo

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26. 2 Sack Spezialvergußbeton ä 25 Kilo

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27. 9 Sack Vergußmörtel á 25 Kilo

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28. 3 Sack Betonbauschlemme á 25 Kilo

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29. ca. 0,5 m2 Sand der Körnung 0 - 4 mm

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2) Die Erfüllung des Antrags Ziffer 1. kann nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erfolgen.

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3) Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach Ziffer 2) an die Klägerin 6.141,44 DM zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, als er am 28.06.2001 die Baustelle geräumt habe hätten sich nur die Aluminiumkiste, der Betonmischer und die Staubsauganlage (diese allerdings nicht vollständig) auf der Baustelle befunden. Diese Gegenstände habe er an sich genommen; er ist bereit, diese herauszugeben. Im Übrigen habe er nur wertlose Gegenstände und Schutt vorgefunden; diese habe er entsorgt.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 (Blatt 120 ff. d. A.) und auf die Übersetzung des Protokolls des Gerichts in X vom 07. März 2003 (Blatt 189 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in einem geringen Umfang begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der drei im Urteilstenor genannten Gegenstände nach § 985 BGB.

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Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Beklagte bei der Räumung der Baustelle der Klägerin am 28.06.2001 über die von ihm zugestandenen drei Gegenstände weitere Gegenstände vorgefunden hat. Die vier hierzu vernommenen Zeugen haben nicht zur Überzeugung des Gerichts bekunden können, dass sich am 28.06.2001 weitere Gegenstände der Klägerin auf der Baustelle befunden haben. Der zuletzt vernommene Zeuge L2 hat ausgesagt, nur bis Ende April 2001 auf der Baustelle gearbeitet zu haben und dann andersweitig eingesetzt worden zu sein; er konnte also zu dem Zustand am 28.06.2001 keine Angaben machen. Der Zeuge F konnte sich nur an eine große Folie und an herumliegende Zementsäcke erinnern. Es könnten auch Maschinen dabei gewesen sein. Er hatte die Baustelle als ziemlich chaotisch in Erinnerung, bekundete aber, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die Klägerin teures Werkzeug dort einfach habe herumliegen lassen, da auf der Baustelle sehr viele Firmen tätig gewesen seien.

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Der Zeuge U hatte in Erinnerung, dass die Klägerin einen Betonmischer, ein paar Säcke und einige Eimer zurückgelassen hatte. An die von der Klägerin angegebenen Werkzeuge konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge L hat hingegen ausgesagt, der Beklagte habe die Werkzeugkiste mit Kleinwerkzeugen wie Bohrmaschinen usw. mitgenommen. Er konnte sich insbesondere an ein Nivelliergerät und an Verlängerungskabel erinnern. Der Beklagte habe auch vielleicht 20 - 30 Zementsäcke entfernt. An die Betonmischmaschine konnte er sich hingegen nicht erinnern.

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Beim Vergleich dieser Zeugenaussagen fällt auf, dass sie allenfalls hinsichtlich der Säcke/Zementsäcke übereinstimmen: Während sich der Zeuge U nicht an die Werkzeugkiste und die darin befindlichen Werkzeuge erinnern konnte fehlte bei dem Zeugen L eine Erinnerung an die Betonmischmaschine und die Elmer. Damit kann das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Beklagte über die drei von ihm zugestandenen Gegenstände hinaus weitere an der Baustelle vorgefunden und sie mitgenommen hat. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Zeuge L hinsichtlich der Werkzeugkiste und der darin befindlichen Gegenstände relativ konkrete Angaben gemacht hat; doch reichen auch diese nicht für eine Verurteilung aus. So legt der Umstand, dass der Zeuge sich an ein Nivelliergerät erinnern will, während die Klägerin gar kein solches Gerät vermisst und seine Herausgabe verlangt, die Vermutung nahe, dass seine Erinnerung sich gar nicht auf den 28.06.2001 bezieht sondern auf einen anderen - früheren - Zeitpunkt, an dem sich ein solches Messgerät in der Kiste befunden haben mag. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch keine Verlängerungskabel als Inhalt der Aluminiumkiste vermisste, sondern lediglich 4 Kabeltrommeln mit Kabeln à 50 m außerhalb der Kiste (Herausgabeantrag zu 7.). Gerade wegen der auch in der Beweisaufnahme angesprochenen verstärkten Gefahr eines Diebstahls von Gegenständen wäre aber für eine Verurteilung unerlässlich festzustellen, dass die Gegenstände bis zum Zeitpunkt der Räumung der Baustelle durch den Beklagten (und nicht irgendwann nach Verlassen der Baustelle durch die Klägerin) vorhanden waren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat bei diesen Nebenentscheidungen die von der Klägerin angegebenen Werte berücksichtigt. Bei der nicht kompletten Staubsauganlage jedoch einen Abzug von 250,- DM gemacht.

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Streitwert: 3.140,07 €/6.144,44 DM