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Amtsgericht Siegburg·4 C 53/01·15.01.2001

Klage auf Schadensersatz für Parkettschaden wegen Schuhen bei Wohnungsbesuch abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Kratzspuren am Parkett, die nach einem Besuch des Beklagten auftraten. Das Amtsgericht verneinte eine haftungsbegründende Fahrlässigkeit und wies die Klage ab. Maßgeblich war, dass Erwachsene beim Betreten fremder Wohnungen grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Schuhe auszuziehen. Besondere Umstände oder eine Aufforderung lagen nicht vor.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Parkettschaden abgewiesen; keine fahrlässige Eigentumsverletzung durch den Besucher festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB muss das Eigentum fahrlässig verletzt worden sein; Fahrlässigkeit ist nach § 276 Satz 2 BGB anhand der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu messen.

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Maßstab der Sorgfalt ist der durchschnittlich vernünftige und besonnene Angehörige des betreffenden Verkehrskreises; bei der Bestimmung sind die tatsächlichen Gebräuche dieses Verkehrskreises zu berücksichtigen.

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Beim Betreten fremder Wohnungen besteht für erwachsene Besucher grundsätzlich keine Pflicht, die Schuhe auszuziehen; sie müssen lediglich die Schuhe abtreten; weitergehende Pflichten bestehen nur bei besonderen Umständen (z. B. schlechtes Wetter) oder ausdrücklicher Aufforderung.

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Alltägliche, im normalen Gebrauch entstehende Kratzer am Parkett begründen für sich genommen keine Verletzung der Verkehrssorgfaltspflicht des Besuchers, sofern keine besonderen Gefährdungsumstände vorliegen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 276 Satz 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz wegen einer Beschädigung ihres Parkettbodens.

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Am 15.07.2000 war u.a. der Beklagte bei der Klägerin abends zu Gast. Am darauffolgenden Tag stellte die Klägerin Kratzspuren auf dem Parkettfußboden an der Stelle fest, an der der Beklagte gesessen hatte.

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Die Klägerin behauptet, der Parkettboden habe zuvor keinerlei Beschädigungen an dieser Stelle aufgewiesen. Am fraglichen Abend sei der Beklagte auch der einzige gewesen, der ihre Wohnung mit Schuhen betreten habe. Nach der Feststellung des Schadens am folgenden Tag habe der Beklagte auch, auf den Schaden angesprochen, seine Schuhe, bzw. die Sohlen auf kleine Steinchen hin untersucht und diese zwischen den Profilsohlen festgestellt. Das habe er auch, was zwischen den Parteien unstreitig ist, seiner Haftpflichtversicherung gegenüber eingeräumt. Sie ist der Ansicht, auch ohne entsprechende Aufforderung habe der Beklagte die Pflicht gehabt, vor Betreten ihrer Wohnung die Schuhe gründlich abzutreten und auf verbliebene Steinchen hin zu kontrollieren.

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Sie beantragt den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.402,11 DM nebst 8,42 % Zinsen

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seit dem 02.11.2000 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Schaden nicht aufgrund von § 823 Abs. 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu, denn der Beklagte hat das Eigentum der Klägerin nicht fahrlässig verletzt.

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Fahrlässig handelt gemäß § 276 Satz 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei es keinen allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff gibt, sondern die Sorgfaltsmaßstäbe je nach der verletzten Pflicht zu bestimmen sind. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt ein intellektuelles und ein voluntatives Moment voraus. Der Schädiger muss gemessen an allgemeinen und objektiven Maßstäben den Schadenseintritt bei sorgfältiger Anspannung seiner Erkenntnismöglichkeiten erkennen und den Schadenseintritt zumindest als möglich vorhergesehen haben. Zusätzlich muss es dem Schädiger bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt möglich gewesen sein, den Schadenseintritt zu vermeiden und ihm muss der Vorwurf gemacht werden können, diese Vermeidbarkeit nicht erkannt oder nicht danach gehandelt zu haben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (vgl. nur Münchener Kommentar/Hanau, BGB, 3. Aufl., § 276 Rdn. 74 ff.). Maßstab für die Festlegung der Pflichten und der Sorgfaltsmaßstäbe ist im Zivilrecht nach allgemeiner Meinung der durchschnittliche, vernünftige und besonnen handelnde Angehörige des besonderen Verkehrskreises (Münchener Kommentar/Hanau, aaO., Rdn. 79 m. zahlr. Nachw.). Bei der Feststellung bestimmter Sorgfaltsmaßstäbe ist demgemäß insbesondere auf die tatsächliche Übung des jeweiligen Verkehrskreises abzustellen.

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An diesen Maßstäben gemessen ist dem Beklagten ein Sorgfaltsverstoß nicht vorzuwerfen. Es ist nämlich in der Bundesrepublik Deutschland im allgemeinen bei Besuchen nicht üblich, die Schuhe bei Betreten einer fremden Wohnung auszuziehen, es sei denn, es bestünden besondere Bedingungen, wie zum Beispiel schlechtes Wetter oder ein vorausgegangener Spaziergang im Wald. Auch bei Besuchen kleinerer Kinder ist es nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht unüblich, dass die Kinder die Schuhe bei Betreten fremder Wohnungen ausziehen; dies erklärt sich dadurch, dass Kinder in der Regel wegen ihres Spieles häufiger mehr als Erwachsene Dreck an den Schuhen haben. Bei Erwachsenen ist es hingegen eher unüblich und würde bei zahlreichen Gelegenheiten auch als unpassend empfunden werden. Daraus folgt, dass ein Erwachsener beim Betreten einer fremden Wohnung grundsätzlich nur die Schuhe abtreten muss. Zu weiteren Maßnahmen ist er hingegen nur dann verpflichtet, wenn besonderer Anlass dazu besteht. Dies könnte beispielsweise eine besondere Aufforderung durch den Wohnungsinhaber oder das schon oben genannte schlechte Wetter sein. Solche besonderen Umstände lagen hier aber nicht vor. Sie sind weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen. Im Gegenteil lässt die Tatsache, dass die Klägerin den Beklagten als ihren Gast am 15.07.2000 nicht dazu aufforderte, die Schuhe auszuziehen, eher den Schluss zu, dass es sich um einen normalen Sommertag gehandelt hat und auch die Klägerin keinen Anlass zu besonderen Maßnahmen gesehen hat. Wenn aber die Klägerin, die augenscheinlich besonderen Wert auf den Schutz der empfindlichen Böden in ihrer Wohnung legt, keinen Anlass dazu sieht, den Beklagten zum Ausziehen der Schuhe aufzufordern, kann von einem durchschnittlich vernünftigen und besonnen handelnden Erwachsenen nicht erwartet werden, dass er selbst solche Kratzer, die nach allgemeinem Wissen in jedem normal genutzten Parkett unvermeidlich sind, als besondere Gefahr erkennt und zu vermeiden trachtet.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 8.402,11 DM