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Amtsgericht Siegburg·37 M 2200/14·25.11.2014

Erinnerung gegen Unterlassen der Auskunftseinholung nach § 802l ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger legte Erinnerung ein, weil der Obergerichtsvollzieher keine Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 802l ZPO eingeholt hatte. Das Amtsgericht Siegburg hielt die Erinnerung zwar für statthaft, stellte jedoch fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftseinholung (Verweigerung oder unentschuldigtes Fernbleiben nach ordnungsgemäßer Ladung) nicht vorlagen. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die außergerichtlichen Kosten trägt der Gläubiger.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen Unterlassen der Einholung einer Auskunft nach § 802l ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gerichtsvollzieher darf Auskünfte nach § 802l ZPO nur einholen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (z. B. durch Verweigerung oder unentschuldigtes Fernbleiben nach ordnungsgemäßer Ladung) oder wenn eine vollständige Befriedigung des Gläubigers durch die aufgeführten Vollstreckungsgegenstände voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

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Fehlen sowohl Verweigerung als auch unentschuldigtes Fernbleiben nach ordnungsgemäßer Ladung, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 802l ZPO nicht erfüllt und eine Auskunftseinholung unzulässig.

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Die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist gegen das Unterlassen eines Auskunftsersuchens statthaft, bleibt aber unbegründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen fehlen.

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Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; in der Regel hat der unterlegene Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 802 l ZPO§ 802 e Abs. 1 ZPO§ 764 Abs. 2 ZPO§ 766 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 25 Abs. 1 RVG

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 1.166,73 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Versäumnisurteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 07.07.2014 bzw. 15.08.2014, Az. Y. Mit Schreiben vom 12.09.2014 an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts X beantragte der Gläubiger, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen und wenn dies fruchtlos bleiben sollte, eine Auskunft über das Vermögen der Schuldnerin beim Bundeszentralamt für Steuern einzuholen. Am 02.10.2014 versuchte der Obergerichtsvollzieher T, die Mobiliarvollstreckung durchzuführen. Dabei erfuhr er von der Mutter der Schuldnerin, dass sich die Schuldnerin auf unbestimmte Zeit in O aufhalte und unter der Adresse L-Weg in P nur noch eine Schlafstelle habe. Der Obergerichtsvollzieher gab diese Informationen mit den Schreiben vom 05.11.2014 und 17.11.2014 an den Gläubiger weiter und teilte mit, dass die Schuldnerin derzeit wegen ihres Auslandsaufenthaltes nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werde, und dass die Einholung einer Auskunft gemäß § 802 l ZPO nicht möglich sei. Wegen der Weigerung, eine Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern einzuholen, legte der Gläubiger mit seinem Schreiben vom 24.11.2014 Erinnerung ein.

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Der Gläubiger wendet ein, der Obergerichtsvollzieher sei verpflichtet, die Auskunft einzuholen, da der Auslandsaufenthalt der Schuldnerin nicht zu Lasten des Gläubigers gehen dürfe.

4

II.

5

Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.11.2013 ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 766, 764 Abs. 2 ZPO zulässig.

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Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob der Obergerichtsvollzieher T überhaupt für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung der Auskunft gemäß § 802 e Abs. 1 ZPO zuständig ist, obwohl die Schuldnerin unter der Adresse L-Weg in P nur noch eine Schlafstelle hat. Denn jedenfalls ist der Obergerichtsvollzieher weder verpflichtet noch berechtigt, eine Auskunft gemäß § 802 l ZPO einzuholen. Gemäß § 802 l ZPO darf ein Gerichtsvollzieher Auskünfte bei den in dieser Vorschrift genannten Stellen einholen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Nicht nachgekommen ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft, wenn er sie verweigert hat oder wenn er nach ordnungsgemäßer Ladung dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 802 l ZPO Rn. 3). Die Schuldnerin ist vom Obergerichtsvollzieher nicht zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden. Die Schuldnerin hat die Abgabe der Vermögensauskunft auch nicht verweigert. Da die Schuldnerin keine Vermögensauskunft abgegeben hat, konnte zudem keine Vollstreckung in dort aufgeführte Vermögensgegenstände versucht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 RVG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht X, oder dem  Landgericht Z, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht X oder dem  Landgericht Z eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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