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Amtsgericht Siegburg·36 M 98/13·19.03.2013

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO wegen Räumungsschutz

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen sie wegen Räumung der Wohnung nach § 765a ZPO. Zu prüfen ist, ob besondere Umstände eine Härte i.S.v. § 765a ZPO begründen. Das Gericht gab dem Antrag statt bis 30.04.2013, da Ersatzwohnraum ab 01.05.2013 vorliegt, die Miete gezahlt und Kosten beglichen bzw. veranlasst wurden. Die Interessen des Gläubigers überwogen nicht.

Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis 30.04.2013 gemäß § 765a ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn diese unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellt.

2

Als Härte i.S.v. § 765a ZPO kommen nicht die normalen Beeinträchtigungen jeder Zwangsvollstreckung in Betracht; erforderlich sind besondere, im Einzelfall zu belegende Umstände, die zu einem untragbaren Ergebnis führen würden.

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Die Vorlage eines konkreten Ersatzwohnraums ab einem bestimmten Datum, die besondere familiäre Verhältnisse (z.B. Alleinerziehung einer minderjährigen Tochter) sowie das Vorliegen und die Leistung laufender Mieten können gewichtige Gründe für die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO sein.

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Ergänzend können bereits veranlasste Zahlungen der titulierten Kosten und das Fehlen erheblicher Mietrückstände das Interesse des Gläubigers vermindern und die Gewährung einer einstweiligen Einstellung unterstützen.

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 765a Abs. 3 ZPO§ 788 ZPO

Tenor

wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16.01.2013, Geschäfts-Nr. 123 C 109/12, auf Antrag der Schuldnerin vom 07.03.2013 gemäß §§ 765a ZPO bis zum 30.04.2013 einstweilen eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, § 788 ZPO.

Rubrum

1

Mit vorgenanntem Antrag hat die Schuldnerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16.01.2013, Geschäfts-Nr. 123 C 109/12, betreffend die Wohnung in T, H-Weg, 1. OG, nebst Keller- und Fahrradraum sowie Balkon- und Pkw-Stellplatz gemäß §§ 765a ZPO beantragt.

2

Termin für die Räumung ist angesetzt – gemäß Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 01.03.2013 - auf Donnerstag, den 28. März 2013 um 8.30 Uhr.

3

Der Gläubiger wurde zu dem Antrag gehört.

4

Er erklärte sich mit der Gewährung von Räumungsschutz nicht einverstanden. Auf das Schreiben des Gläubigers vom 13.03.2013 wird Bezug genommen.

5

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten.

Gründe

7

Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

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Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).

9

Für Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 765a ZPO Rn 5.

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Die Schuldnerin trägt vor, alleinerziehende Mutter einer 10jährigen Tochter zu sein und ihr stehe Ersatzwohnraum ab dem 01.05.2013 zur Verfügung. Der am 01.03.2013 unterschriebene Mietvertrag wurde vorgelegt. Die Schuldnerin müsse daher innerhalb kürzester Zeit zweimal umziehen. Mehrfacher Wohnungswechsel in verhältnismäßig kurzer Zeit und doppelte Umzugskosten können die Gewährung von Räumungsschutz rechtfertigen, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 765a ZPO Rn 12.

11

Im vorliegenden Fall überwiegen die Interessen der Schuldnerin, da insbesondere entgegen dem Vortrag des Gläubigers kein Zimmer im Personalwohnheim des KH zur Verfügung steht. Vielmehr wurde das Personalwohnheim bereits Mitte letzten Jahres wegen Brandschutzproblemen und einer erforderlichen Sanierung geräumt. Auch i.Ü. könnte einer Mitarbeiterin kein vorübergehender Wohnraum zur Verfügung gestellt werden. Zum einen muss das KH - insbesondere wegen der laufenden Umbaumaßnahmen - für dort zeitweise beschäftigtes Personal selbst Hotels anmieten, zum anderen würde die Privatsphäre der Mitarbeiterin öffentlich, was es zu vermeiden gilt. Aber auch unabhängig davon sind die Kapazitäten des KH restlos ausgeschöpft. Dies ergab eine telefonische Anhörung des Personalleiters des KH, Herrn I ohne dass die Parteien dieses Verfahrens genannt worden sind.

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Da die laufende Miete gezahlt wird – ob rechtmäßig gemindert ist hier nicht zu prüfen – und die Schuldnerin auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts bereits die Miete für April 2013 am heutigen Tag überwiesen hat, geben auch keine Mietrückstände Veranlassung, dem Antrag des Gläubigers zu folgen.

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Auch sind die am 04.03.2013 titulierten Kosten entgegen dem Gläubigervortrag vom 13.03.13 beglichen. Bereits am 06.03.2013 wurde durch den Schuldnervertreter dem Gläubigervertreter per FAX mitgeteilt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss mit gleicher Post an die Rechtsschutzversicherung der Schuldnerin übersandt wurde, mit der Bitte um Zahlung und Ausgleichung unmittelbar zu Händen des Gläubigervertreters. Bereits mit FAX vom 12.03.2013 teilte die Rechtsschutzversicherung dem Schuldnervertreter mit, dass die festgesetzten Kosten nebst Zinsen mit gleicher Post an die gegnerischen Rechtsanwälte zur Anweisung gebracht worden sind.

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Die vorgetragenen Streitigkeiten zwischen der Schuldnerin und ihren derzeitigen Mitmietern werden hier weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien berücksichtigt und gewertet, würden allerdings keinesfalls zu einem anderen Ergebnis führen.

15

Letztlich sei erwähnt, dass die im Urteil versagte Räumungsfrist anderen Kriterien unterliegt als der hier beantragte Räumungsschutz gem. § 765 a ZPO und deshalb nicht maßgeblich sein kann.

16

Dem Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz war daher gemäß § 765a ZPO stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.