Erinnerung gegen Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers aufgehoben (PfÜB/Zustellung)
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 11.12.2020. Streitgegenstand war, ob die beim Amtsgericht Linz bewilligte PKH/VKH auch Zustellungskosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Bezirk des Amtsgerichts Siegburg umfasst. Das AG Siegburg hob die Kostenrechnung auf, weil der PfÜB erst durch Zustellung wirksam wird (§ 829 Abs. 3 ZPO) und die Zustellungskosten von der PKH/VKH gedeckt sind. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Obergerichtsvollziehers als begründet stattgegeben; Kostenrechnung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Vollstreckungskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erstreckt sich nach § 119 Abs. 2 ZPO auf alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts.
Für Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb des Gerichtsbezirks ist grundsätzlich eine gesonderte PKH/VKH-Bewilligung erforderlich; hiervon kann eine Ausnahme bestehen, wenn die Maßnahme (insbesondere die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) für die Wirksamkeit der Vollstreckung erforderlich ist.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird erst durch Zustellung an den Drittschuldner wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO), weshalb die damit verbundenen Zustellungskosten unter den Schutz der bereits ergangenen PKH/VKH fallen können.
Eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Gerichtsvollziehers ist begründet, wenn die Kostenrechnung durch eine bestehende PKH/VKH-Bewilligung gedeckt ist und die Kostenerhebung deshalb nicht gerechtfertigt ist.
Tenor
Die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers N vom 11.12.2020 – AZ: DR I -xxx/20 – wird aufgehoben
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 42,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.01.2021 gegen die Kostenfestsetzung des Obergerichtsvollziehers N vom 11.12.2020 ist zulässig und begründet.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst gemäß § 119 Abs. 2 ZPO alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts. Die PKH/VKH-Bewilligung erstreckt sich mithin pauschal auf alle Vollstreckungsmaßnahmen nur im jeweiligen Gerichtsbezirk des Vollstreckungsgerichts. Für Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb des Gerichtsbezirks muss ein gesonderter PKH/VKH-Antrag gestellt werden. Indes gilt – wie vorliegend – für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Ausnahme (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 119 ZPO, Rn. 24; AG Dortmund DGVZ 2006, 126; AG Göttingen 14.4.2004 - 72 M 130/04).
Die PKH/VKH-Bewilligung des Amtsgerichts Linz erstreckt sich auch auf die Vollstreckungshandlung – Zustellung PfÜB – im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Siegburgs. Die Argumentation des Bezirksrevisors des Landgerichts Bonn vermag nicht zu überzeugen. Denn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird nur durch Zustellung an den Drittschuldner wirksam, § 829 Abs. 3 ZPO. Folglich erreicht die Gläubigerin mit dem bloßen Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst nicht ihr angestrebtes Ziel. Sinn und Zweck der Regelung nach § 119 Abs. 2 ZPO ist allerdings nicht, dass ein Gläubiger für die Wirksamkeit einer Vollstreckungsmaßnahme mehrere PKH/VKH-Gesuche einreichen muss. Vielmehr sind auch die Zustellungskosten vom PKH/VKH-Beschluss des Amtsgerichts Linz abgedeckt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg,Q, oder dem Landgericht Bonn, X, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.