Erinnerung gegen Pfändung der Unfallrente: Festsetzung eines pfandfreien Betrags
KI-Zusammenfassung
Gläubiger beantragten die Pfändung einer Unfallrente und ließen den pfandfreien Betrag nach §850f Abs.2 ZPO auf 0,00€ festsetzen. Der Schuldner legte Erinnerung vor, die das Gericht als solche nach §766 ZPO wertete, da keine vorherige Anhörung erfolgt war. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und setzte dem Schuldner einen pfandfreien Betrag von 527,36€ zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts fest. Fiktive bzw. nicht realisierte Einkünfte blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss teilweise stattgegeben; pfandfreier Betrag auf 527,36 € festgesetzt, Kosten dem Gläubiger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners vor, ist ein entsprechendes Vorbringen des Schuldners als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen und zu prüfen.
Bei Pfändungen aufgrund eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung kann der gesetzliche pfändungsfreie Betrag nach § 850f Abs. 2 ZPO entfallen; dies entbindet das Vollstreckungsgericht jedoch nicht von der Prüfung konkreter Bedürftigkeit bei Erinnerung.
Fiktive oder nicht realisierte Einkünfte, insbesondere nicht durchgesetzte Unterhaltsansprüche, sind bei der Bemessung des dem Schuldner zu belassenden Freibetrags nicht zu berücksichtigen.
Zur Begründung eines erhöhten pfandfreien Betrags sind glaubhaft gemachte Nachweise über den notwendigen Lebensunterhalt und die tatsächlichen Einkünfte vorzulegen; geeignete Bescheinigungen gelten als ausreichender Nachweis.
Tenor
wird im Wege der Abhilfe im Erinnerungsverfahren der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner die gepfändete Rente in Höhe von 527,36€ pfandfrei verbleibt.
Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger.
Rubrum
Die Gläubiger haben mit Antrag vom 22.05.2009 beantragt, die Unfallrente des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin zu pfänden.
Hierbei wurde der pfandfreie Betrag für den Schuldner auf gem. § 850f Abs. 2 ZPO auf 0,00€ festgesetzt, da die Pfändung aufgrund eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung erfolgte.
Der Gläubiger hat bei Antragstellung vorgetragen, dass der Schuldner ausreichende weitere Einkünfte habe, um seinen Lebensunterhalt zu decken.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem Vortrag vom 03.12.2009.
Hierbei handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages, vielmehr ist das Vorbringen des Schuldners als Erinnerung gem. § 766 ZPO auszulegen, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen wurde und somit seine Belange nicht berücksichtigt wurden.
Die Erinnerung ist begründet.
Der Schuldner trägt vor, er habe einen notwendigen monatlichen Lebensunterhalt in Höhe von 770,03€ monatlich.
Der Bedarf wird glaubhaft gemacht durch eine Sozialbedarfsbescheinigung, welche durch das Sozialamt der Stadt Köln erstellt wurde.
Weiter gibt der Schuldner an, neben der gepfändeten Rente habe er als Einkommen lediglich noch seine Altersrente in Höhe von 207,02€.
Der Rentenbescheid hierzu liegt dem Gericht vor.
Somit ist belegt, dass der Schuldner auf die Auszahlung der gepfändeten Unfallrente angewiesen ist, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Soweit die Gläubiger vortragen, der Schuldner habe Unterhaltsansprüche gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau können diese vorliegend nicht berücksichtigt werden, da der Schuldner entsprechende Ansprüche bisher nicht realisiert.
Fiktive Einkünfte des Schuldners können keine Minderung des dem Schuldner zu belassenden Freibetrages bewirken, vergl. Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 1096.
Die weiteren von den Gläubigern behaupteten Einkünfte des Schuldners sind spekulativ und nicht glaubhaft gemacht.