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Amtsgericht Siegburg·35a M 0937/09·13.01.2010

Erinnerung gegen PfÜB: Pfandfreibetrag für Rentenabgabe von 527,36 € gewährt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete eine Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Pfändung seiner Unfallrente. Streitpunkt war, ob ihm wegen seines notwendigen Lebensunterhalts ein pfandfreier Betrag zu belassen ist, obwohl die Pfändung aus unerlaubter Handlung erfolgte. Das Gericht gab der Erinnerung statt und änderte den Beschluss, sodass dem Schuldner 527,36 € pfandfrei verbleiben; entscheidend waren glaubhaft gemachte Nachweise des Bedarfs und das Fehlen realisierter sonstiger Einkünfte.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen PfÜB als begründet; Beschluss abgeändert, 527,36 € der Rente bleiben pfandfrei, Kosten den Gläubigern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Eingabe ist als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen und zulässig, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen wurde und dessen Belange daher nicht berücksichtigt wurden.

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Bei Pfändungen wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung kann gemäß § 850f Abs. 2 ZPO der pfandfreie Betrag grundsätzlich auf 0,00 € festgesetzt werden; das enthebt das Vollstreckungsgericht jedoch nicht von der Einzelfallprüfung bei glaubhaften Bedürfnisvorbringen.

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Der Schuldner muss zur Bestimmung des pfandfreien Betrags seinen notwendigen Lebensunterhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen; hierfür sind etwa Sozialbedarfsbescheinigungen und Rentenbescheide geeignete Nachweise.

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Fiktive oder nicht realisierte Einkünfte (z. B. behauptete Unterhaltsansprüche) sind bei der Bemessung des dem Schuldner zu belassenden Freibetrags unberücksichtigt; lediglich tatsächlich verfügbare Einnahmen sind maßgeblich.

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Behauptungen der Gläubiger über weitere Einkünfte sind spekulativ und genügen nicht zur Minderung des pfandfreien Betrags, wenn sie nicht glaubhaft gemacht werden.

Relevante Normen
§ 850f Abs. 2 ZPO§ 766 ZPO

Tenor

wird im Wege der Abhilfe im Erinnerungsverfahren der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner die gepfändete Rente in Höhe von 527,36€ pfandfrei verbleibt.

 

Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger.

Rubrum

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wird im Wege der Abhilfe im Erinnerungsverfahren der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner die gepfändete Rente in Höhe von 527,36€ pfandfrei verbleibt.

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Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger.

Gründe

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Die Gläubiger haben mit Antrag vom 22.05.2009 beantragt, die Unfallrente des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin zu pfänden.

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Hierbei wurde der pfandfreie Betrag für den Schuldner auf gem. § 850f Abs. 2 ZPO auf 0,00€ festgesetzt, da die Pfändung aufgrund eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung erfolgte.

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Der Gläubiger hat bei Antragstellung vorgetragen, dass der Schuldner ausreichende weitere Einkünfte habe, um seinen Lebensunterhalt zu decken.

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Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem Vortrag vom 03.12.2009.

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Hierbei handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages, vielmehr ist das Vorbringen des Schuldners als Erinnerung gem. § 766 ZPO auszulegen, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen wurde und somit seine Belange nicht berücksichtigt wurden.

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Die Erinnerung ist begründet.

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Der Schuldner trägt vor, er habe einen notwendigen monatlichen Lebensunterhalt in Höhe von 770,03€ monatlich.

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Der Bedarf wird glaubhaft gemacht durch eine Sozialbedarfsbescheinigung, welche durch das Sozialamt der Stadt Köln erstellt wurde.

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Weiter gibt der Schuldner an, neben der gepfändeten Rente habe er als Einkommen lediglich noch seine Altersrente in Höhe von 207,02€.

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Der Rentenbescheid hierzu liegt dem Gericht vor.

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Somit ist belegt, dass der Schuldner auf die Auszahlung der gepfändeten Unfallrente angewiesen ist, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

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Soweit die Gläubiger vortragen, der Schuldner habe Unterhaltsansprüche gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau können diese vorliegend nicht berücksichtigt werden, da der Schuldner entsprechende Ansprüche bisher nicht realisiert.

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Fiktive Einkünfte des Schuldners können keine Minderung des dem Schuldner zu belassenden Freibetrages bewirken, vergl. Stöber, 14. Aufl., Rdnr. 1096.

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Die weiteren von den Gläubigern behaupteten Einkünfte des Schuldners sind spekulativ und nicht glaubhaft gemacht.