Antrag auf Akteneinsicht in Adoptionsakte (Volljährigenadoption) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schwester des Verstorbenen beantragte Akteneinsicht in die Adoptionsakte zur Prüfung angeblicher Nichtigkeitsgründe. Das Familiengericht lehnte den Antrag mangels Zustimmung der Verfahrensbeteiligten und wegen fehlenden besonderen öffentlichen Interesses ab. Es verwies auf das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB sowie die Anwendung von § 1767 Abs. 2 BGB bei Volljährigenadoptionen. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Akteneinsicht in Adoptionsakte der nicht beteiligten Schwester mangels Zustimmung der Beteiligten und fehlendem öffentlichen Interesse zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Akteneinsicht Dritter in Adoptionsverfahren ist nach § 13 Abs. 2 FamFG nur zulässig, wenn die am Adoptionsverfahren beteiligten Personen ausdrücklich zustimmen oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB schließt die Weitergabe von Unterlagen aus Adoptionssachen an Dritte aus, soweit keine der genannten Ausnahmen greift.
§ 1767 Abs. 2 BGB ist auch bei Volljährigenadoptionen ohne Einschränkung zu beachten.
Die bloße Kenntnis des Adoptionsbeschlusses durch Dritte oder dessen Vorlage in anderem Verfahren begründet keine konkludente Zustimmung zur weitergehenden Akteneinsicht.
Allein das Verfolgen privater Interessen an der Prüfung möglicher Nichtigkeitsgründe begründet kein öffentliches Interesse; das Adoptionsrecht kennt keine Nichtigkeit, allenfalls ein Aufhebungsverfahren nach § 1771 BGB ist denkbar und von Berechtigten einzuleiten.
Tenor
Der Antrag auf Akteneinsicht der Frau O wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 10.04.2019 wurde die von dem Anzunehmenden und dem im Verlauf des Adoptionsverfahrens verstorbenen Bruder der einsichtbegehrenden Antragstellerin, dem O, gemeinsam beantragte Volljährigenadoption ausgesprochen.
Erstmals mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.07.2019 beantragt die Schwester des Verstorbenen Akteneinsicht in die Adoptionsakte, um die ausgesprochene Adoption auf Nichtigkeitsgründe überprüfen zu können. Zu ihrem weiteren Vorbringen wird auf die Schriftsätze vom 15.07.2019, 20.08.2019 und 29.08.2019 Bezug genommen.
Der Anzunehmende als Beteiligter des vorliegenden Verfahrens hat mit Schreiben vom 01.08.2019 der beantragten Akteneinsicht widersprochen.
II.
Die beantragte Akteneinsicht ist zu versagen.
Gesetzliche Grundlage für die Akteneinsicht nicht am (Adoptions-) Verfahren beteiligter Personen ist § 13 Abs. 2 FamFG, wobei die Einsicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 zu versagen ist, wenn ein Fall des § 1758 BGB vorliegt. In § 1758 BGB ist geregelt, dass in Adoptionsverfahren ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot besteht und Akteneinsicht an Dritte nur erfolgen darf, wenn die am Adoptionsverfahren beteiligten Personen (Anzunehmender und Annehmender) ausdrücklich zustimmen oder besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Nach § 1767 Abs. 2 BGB ist diese Vorschrift ohne Einschränkungen auch bei einer Volljährigenadoption zu beachten.
Funktionell zuständig für die Entscheidung zur Gewährung von Akteneinsicht an Dritte ist gemäß § 13 Abs. 7 FamFG das mit dem Adoptionsverfahren betraute Gericht, also der in der Sache tätige Spruchkörper. Es handelt sich nicht um einen Akt der Justizverwaltung im Sinne des § 23 EGVG, sondern um richterliche Tätigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013, Az. I-3 Va 7/13, FamRZ 2014, 1480; BeckOK FamFG / Burschel, 31. Ed., FamFG § 13 Rn. 41 m.w.N.; Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 13 Rn. 54 a; Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019, FamFG § 13 Rn. 7; a.A. jedenfalls für abgeschlossene Verfahren Haußleiter, FamFG, § 13 Rn. 13, beck-online; Musielak/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 13 Rn. 7; Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 48a).
Da weder eine Zustimmung der Beteiligten des Adoptionsverfahrens vorliegt noch besondere Gründe des öffentlichen Interesses erkennbar sind, ist die beantragte Akteneinsicht zu versagen. Die Antragstellerin selbst war und ist an dem Adoptionsverfahren nicht zu beteiligen.
Alleine der Umstand, dass der Anzunehmende den Adoptionsbeschluss in dem Nachlassverfahren vorgelegt und die Akteneinsicht begehrende Antragstellerin insoweit Kenntnis vom Inhalt dieses Beschlusses erlangt hat, begründet unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren ausdrücklich erklärten Widerspruchs des Anzunehmenden keine (konkludente) Zustimmung zu der beantragten Akteneinsicht. Die (unbeschränkte) Akteneinsicht ginge über den Inhalt des Adoptionsbeschlusses hinaus und würde dazu führen, dass in Person der Antragstellerin Dritte Kenntnis vom den (weiteren) Umständen erhalten würden, die zu der Adoption geführt haben. Dies soll nach dem in § 1758 BGB zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers verhindert werden. Bei dem Schutz des Adoptionsgeheimnisses bleibt es deshalb auch dann, wenn dem Einsichtbegehrenden die Tatsache der Annahme als solche bekannt ist, er jedoch Einzelheiten zu den Umständen erfahren will (BeckOK FamFG/Burschel, 31. Ed., FamFG § 13 Rn. 26).
Ebenso wenig liegen besondere Gründe des öffentlichen Interesses vor, aufgrund derer der Antragstellerin vorliegend Akteneinsicht zu gewähren wäre. Hierzu gehören z.B. Eintragungen in Personenstandsurkunden, verfahrensrechtliche Ausschließungs- und Weigerungsrechte, Beurkundungen oder ein besonderes Aufklärungsinteresse von Strafverfolgungsbehörden (vgl. Erman / Saar, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1758 BGB, Rn. 5). Abgesehen davon, dass die Antragstellerin selbst nicht dazu berufen ist, ein öffentliches Interesse geltend zu machen und allenfalls ihre privaten Interessen verfolgen kann, sind solche öffentlichen Interessen vorliegend nicht erkennbar.
Alleine die von der Antragstellerin angestrebte Prüfung etwaiger Nichtigkeitsgründe vermag kein öffentliches Interesse zu begründen, zumal das Adoptionsrecht eine „Nichtigkeit“ der Adoption nicht kennt und allenfalls ein Aufhebungsverfahren nach § 1771 BGB möglich wäre, das von der Antragstellerin jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eingeleitet werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die durch ihren Antrag verursachten Kosten aufzuerlegen. Nicht zu entscheiden ist an dieser Stelle, ob tatsächlich Kosten angefallen sind. Dies bleibt dem späteren Erstattungsverfahren vorbehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Q schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht Q eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht S - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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