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Amtsgericht Siegburg·350 F 18/12·28.02.2013

Readoption: Annahme als Kind (schwache Adoption) stattgegeben, Minderjährigenwirkung abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der leibliche Vater beantragt die Readoption seines Kindes; Mutter, Ehefrau des Annehmenden und der frühere Adoptivvater stimmen zu. Das Gericht prüft Zulässigkeit einer Volladoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption sowie die Voraussetzungen einer Readoption. Die Annahme als Kind wird ausgesprochen, die begehrten Wirkungen der Minderjährigenadoption jedoch mangels räumlichen Lebensmittelpunkts in der Minderjährigkeit zurückgewiesen. Eine schwache Adoption kommt als Alternative in Betracht.

Ausgang: Annahme des Volljährigen als Kind (Readoption) stattgegeben; Antrag auf Ausspruch mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Adoption eines Volljährigen nach §§ 1767, 1770 BGB ist zulässig; § 1742 BGB (Verbot der Readoption Minderjähriger) findet auf Volljährige keine Anwendung.

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Bei einer Readoption kann die Adoption allein durch den leiblichen Annehmenden erfolgen, wenn dies dem Zweck der Wiederherstellung des früheren Rechtszustands entspricht und dadurch keine neue, ungewollte Verwandtschaft begründet wird.

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Die Voraussetzungen für eine Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (§ 1772 Abs. 1 S. 1 b) BGB) setzen voraus, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft im Haushalt des Annehmenden hatte.

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Kurzfristige oder episodische Aufenthalte in Haushaltsteilen des Annehmenden genügen nicht zur Bejahung des räumlich-dauerhaften Lebensmittelpunkts; die Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen, um Missbrauch zu vermeiden.

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Kann eine Volladoption nicht begründet werden, ist eine Readoption als 'schwache Adoption' zulässig, wenn überwiegende Interessen Dritter oder des Kindes dem nicht entgegenstehen und ein berechtigtes Interesse (z. B. namensrechtliche Folgen) besteht.

Relevante Normen
§ 1767, 1770 BGB§ 1742 BGB§ 1768 Abs. 2 S. 2 BGB§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB§ 1768 BGB§ 1741 Abs. 2 S. 3 BGB

Tenor

W, geboren am xx.xx.xxxx, wird von Herrn S, M-Weg, K als Kind angenommen.

Die Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen S.

Der Antrag, die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Rubrum

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Die Anzunehmende ist das leibliche Kind des Annehmenden. Die Ehe mit der Kindesmutter wurde 1981 geschieden. Die Kindesmutter heiratete 1982 erneut. Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom xx.xx.xxx wurde die Adoption des Anzunehmenden durch den Ehemann der Mutter, Herrn C, ausgesprochen . Bereits im September 1985 trennten sich die Kindesmutter und Herr C. Die Scheidung der Ehe erfolgte 1987. Zwischen der Anzunehmenden und ihrem Adoptivvater hat sich kein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Mit Trennung und Scheidung sind die Kontakte abgebrochen. Dagegen ist die Beziehung zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden erhalten geblieben. Es hat regelmäßige Begegnungen gegeben; von 1994 bis 1996 hat W als Pflegekind im Haushalt des Annehmenden und seiner damaligen Ehefrau gelebt. Auf deren Wunsch wurde das Pflegekindverhältnis beendet.

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Der Annehmende möchte nunmehr sein leibliches Kind zurückadoptieren. Dieser Adoption haben die Kindesmutter, die Ehefrau des Annehmenden und der Adoptivvater der Anzunehmenden zugestimmt.

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Die Beteiligten haben daher vor Notar Dr. X in F (UR-Nr. #####/####) beantragt auszusprechen, dass die Anzunehmende von dem Annehmenden als Kind angenommen wird.

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Die Wirkungen der Annahme sollen sich zudem nach den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen richten.

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Der Antrag ging dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg am 11.06.2012 zu.

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Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB). Sie ist zulässig, da § 1742 BGB, der die Readoption minderjähriger Kinder verbietet, nach § 1768 Abs. 2 S. 2 BGB auf die Adoption eines volljährigen Kindes gerade keine Anwendung findet.

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Die Adoption kann entgegen §§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1768 und 1741 Abs. 2 S. 3 BGB allein durch den Annehmenden erfolgen. Nach den genannten Vorschriften kann zwar auch eine Volljährigenadoption, wenn der Annehmende verheiratet ist und nicht das Kind seines Ehegatten annimmt, nur durch beide Ehegatten erfolgen. Die Vorschrift ist allerdings in Fällen der Readoption einschränkend auszulegen. Die Readoption soll den Rechtszustand vor der Adoption durch den Stiefvater wiederherstellen. Bei einer Adoption durch den Ehegatten des leiblichen Elternteils würden neue Verwandtschaftsverhältnisse geschaffen, die weder gewollt sind noch dem Sinn der Rückadoption entsprechen. Darüber hinaus besteht das Eltern-Kind-Verhältnis, das hier ein natürliches ist, nur zwischen dem Annehmenden und seinem leiblichen Kind (zur Zulässigkeit der Readoption durch den wiederverheirateten Annehmenden allein: AG Starnberg FamRZ 1995, 827, 828f mit zustimmenden Anmerkung Liermann, FamRZ 1995, 1229, 1231). Gegen die Zulässigkeit der Adoption nur durch den Annehmenden spricht nicht die Tatsache, dass vorliegend, anders als in dem entschiedenen Fall, der andere Elternteil noch lebt. Die im Jahre 1985 durchgeführte Adoption war eine Stiefkindadoption, die auf das Rechtsverhältnis zur Kindesmutter und ihrer Verwandten keine Auswirkungen hatte. Die Readoption ändert dieses Verhältnis ebenfalls nicht; die Anzunehmende hatte eine Mutter und behält sie auch.

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Die Adoption war allerdings nicht mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen. Die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 S. 1 b) BGB, aus denen sich die Zulässigkeit einer Volladoption allein ergeben könnten, sind nicht erfüllt. Das Gesetz verlangt, dass der Annehmende bereits als Minderjährige in den Haushalt des Annehmenden aufgenommen worden ist. Die Adoption wird als „nachgeholte Adoption“ bezeichnet und sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers diejenigen Fälle erfassen, in denen ein Pflegekind in einer Familie gelebt hat, ohne dass es zu einer Adoption gekommen ist (Staudinger /Frank, BGB, 12. Aufl. § 1772, Rdnr. 3). Die Vorschrift verlangt zum einen das Vorhandensein eines Eltern-Kind-Verhältnis. Dieses besteht vorliegend zum einen als natürliches. Zum anderen hat das Gericht auch durch die persönliche Anhörung festgestellt, dass zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden auch emotional ein solches Verhältnis besteht.

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Voraussetzungen ist allerdings darüber hinaus, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt auch in räumlicher Hinsicht in der Familie des Annehmenden gehabt hat (OLG Hamm FamRZ 1979, 1082, 1084; OLG München FGPrax 2010, 190; Staudinger/Frank, § 1772 BGB, Rdnr. 3). Hieran fehlt es vorliegend. Der Annehmende und die Anzunehmende haben nur drei Jahre als Familien zusammengelebt, später noch einmal zwei Jahre, als die Anzunehmende Pflegekind im Haushalt des Annehmenden war. Die Anzunehmende hatte folglich während ihrer Minderjährigkeit ihren Lebensmittelpunkt nicht im Haushalt des Annehmenden. Die beiden verhältnismäßig kurzen Zeiträume lassen eine Integration in die Familie des Annehmenden nicht erkennen, zumal es eine solche Familie nicht gegeben hat, der Annehmende vielmehr während eines Zeitraumes mit der Kindesmutter, später mit seiner zweiten Ehefrau zusammengelebt hat. Die Tatsache, dass letzterer Zeitraum auf Betreiben der zweiten Ehefrau des Annehmenden, also ohne dessen Zutun beendet wurde, ist ohne Bedeutung, da allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (OLG Hamm, aaO).

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§ 1772 Abs. 1 S. 2 b) BGB ist auch in dem hier vorliegenden Fall einer Readoption an zuwenden. Das Gericht verkennt nicht, dass der Sinn dieser Readoption, nämlich die Wiederherstellung des Zustandes vor der ersten Adoption für eine voraussetzungslose Volladoption sprechen würde. Gleichwohl hat der Gesetzgeber, auch nachdem er die Zulässigkeit einer Readoption Volljähriger geschafften hat, am Erfordernis des § 1772 BGb für eine Volladoption festgehalten. Berücksichtigt man zudem, dass die Vorschrift zum Vermeidung von Missbrauch als Ausnahmevorschrift gefasst eng auszulegen ist (Staudinger/Frank, aaO Rdnr. 3), kommt eine entsprechende Anwendung vorliegend nicht in Betracht.

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Die Readoption kann schließlich als schwache Adoption durchgeführt werden. Das berechtigte Interesse ergibt sich bereits aus der gewünschten namensrechtlichen Folge (AG Starnberg, aaO).

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Überwiegende Interessen des Adoptivvaters oder des Kindes des Annehmenden stehen der Adoption nicht entgegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist, soweit der Antrag auf Ausspruch einer Adoption mit den Folgen einer Minderjährigenadoption zurückgewiesen wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.