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Amtsgericht Siegburg·34a M 2687/13·09.02.2014

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Zustellungsauslagen und Bagatellgrenze §802l ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin und die Verweigerung, Auskünfte Dritter wegen angeblicher Unterschreitung der Bagatellgrenze (§802l ZPO) einzuholen. Das AG hält 3,45 € Zustellungskosten für erstattungsfähige Auslagen (GvKostG) und weist den Einwand insoweit zurück. Es stellt fest, dass titulierte, betragsmäßig ausgewiesene rückständige Zinsen bei der 500‑€‑Grenze zu berücksichtigen sind, fortlaufende Zinsen jedoch nur eingeschränkt. Die Obergerichtsvollzieherin wird angewiesen, Auskünfte Dritter nicht allein mit der Behauptung der Unterschreitung abzulehnen.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin teilweise zurückgewiesen; Anwendung der Zustellungsauslagen bestätigt und Obergerichtsvollzieherin angewiesen, Auskünfte nach §802l ZPO nicht allein mit Unterschreitung der 500‑€‑Grenze abzulehnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei postalischer Zustellung einer Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO sind die hierfür entstandenen Postauslagen als erstattungsfähige Auslagen (GvKostG, KV Nr. 701) und nicht als Gebühr anzusetzen.

2

Kosten der Vollstreckung können nicht zur Erreichung der Bagatellgrenze des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO beitragen; maßgeblich ist der Betrag der titulierten Forderung.

3

Titulierte, für zurückliegende Zeiträume betragsmäßig ausgewiesene Zinsen sind bei der Feststellung, ob die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen, als Teil der zu vollstreckenden Ansprüche zu berücksichtigen.

4

Fortlaufende (auflaufende) Zinsen sind dagegen nur dann bei der Berechnung der Bagatellgrenze zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind; eine bloße Auflaufenlassung darf die Schwelle nicht künstlich erreichen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO§ GvKostG KV Nr. 701§ 802 l Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 802 l Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO§ 802 l Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird zurück gewiesen, soweit sie gegen die Berechnung von Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,45 € in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin T vom 25.10.2013 gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, in der Sache DR II #####/#### die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802 l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, die zu vollstreckende Hauptforderung übersteige nicht den Betrag von 500,00 €.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Erinnerung ist zulässig und wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich teils begründet und teils unbegründet.

2

Die Gerichtsvollzieherin hat zu Recht 3,45 € Zustellungskosten in Rechnung gestellt. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um eine Gebühr, sondern um entstandene Auslagen. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner gemäß § 882 c Absatz 2 Satz 2 ZPO zuzustellen, wenn er - wie es vorliegende der Fall war - nicht anwesend ist und deshalb eine mündliche Bekanntgabe nicht erfolgen kann. Die für eine Amtszustellung entstehenden Auslagen bei der Post sind in Ansatz zu bringen ( GvKostG, KV Nr. 701 ).

3

Die Obergerichtsvollzieherin T nimmt zu Unrecht den Standpunkt ein, bei der Bemessung der Bagatellgrenze des § 802 l Absatz 1 Satz 2 ZPO seien Kosten und Nebenforderungen generell nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Zwar ist richtig, dass § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO bestimmt, dass Nebenforderungen bei der Berechnung der Bagatellgrenze nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Andererseits spricht § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO davon, dass die „zu vollstreckenden Ansprüche“ mindestens 500 € betragen müssen. Mit Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 802 l Rdn. 4, dem Beschluss des AG Augsburg vom 26.08.2013 in DGVZ 2013, 215 und der Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2013 ist der Abteilungsrichter der Auffassung, dass fortlaufende Zinsen entsprechend § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, Zinsen aber nach § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO immer zu berücksichtigen sind, wenn sie für zurückliegende Zeiträume betragsmäßig ausgewiesen sind. Dann zählen sie zu den „zu vollstreckenden Ansprüchen“.

4

Gestützt wird diese Differenzierung durch die Gesetzesbegründung.

5

In der Bundestagsdrucksache 16/13432 Seite 45 heißt es: „Durch die gegenüber dem Bundesrats-Entwurf geänderte Formulierung des Satzes 2 wird klargestellt, dass es bei der Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt; Kosten der Vollstreckung können daher zum Erreichen der Schwelle von 500 Euro nicht beitragen. Durch bloßes Zuwarten und Auflaufenlassen von Zinsen als Nebenforderung kann die Wertgrenze ebenfalls nicht erreicht werden.“

6

Es wird also zum einen auf die Titulierung und zum anderen auf die zu verhindernde Möglichkeit des Auflaufenlassens von Zinsen abgestellt. Dieser Aspekt des Auflaufenlassens greift nicht in dem Fall, dass die Zinsen betragsmäßig tituliert sind.