Kostenfestsetzung für kombinierten Zustellungs- und Pfändungsauftrag
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht setzte Kosten für einen kombinierten Zustellungs- und Pfändungsauftrag vom 25.02.2002 in Höhe von 36,01 EUR fest. Entscheidend war, dass die Gebühr mit der Beauftragung entsteht, auch wenn die Titulierung noch nicht zugestellt war, sofern die Zustellung mitbeantragt wurde. Der Vollstreckungsauftrag war wegen späterer Zahlung des Schuldners gerechtfertigt. Das Versäumnis des Gerichtsvollziehers ändert nichts an der Gebührenentstehung.
Ausgang: Kostenfestsetzung über 36,01 EUR zugunsten der Gläubigerin gemäß § 788 ZPO bestätigt; Titel ist vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr für einen Pfändungsauftrag entsteht mit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers, auch wenn die titulare Zustellung noch nicht erfolgt ist, sofern die Zustellung gleichzeitig beantragt wurde.
Ein am Beauftragungszeitpunkt gerechtfertigter Vollstreckungsauftrag bleibt kostenbegründend, auch wenn die Hauptforderung erst nachträglich erfüllt wird.
Das Unterlassen der Zustellung des Titels durch den Gerichtsvollzieher berührt nicht die Entstehung der Verfahrenskosten; diese entstehen bereits bei Auftragserteilung.
Eine Kostenfestsetzung zugunsten der Gläubigerin kann auf Grundlage eines Vergleichstitels erfolgen und ist als vollstreckbar zu erklären (vgl. § 788 ZPO).
Tenor
Auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Siegburg vom 3.12.1999 sind von dem Schuldner an Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO
36,01 EUR - sechsunddreissig 1/100 EURO -
an die Gläubigerin zu erstatten.
Die Berechnung ist beigefügt bzw. bereits übersandt.
Die Gründe des Beschlusses/Ausgleichung befinden sich in der Anlage.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Rubrum
Anlage:
Festgesetzt wurden die Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten für den kombinierten Zustellungs- und Pfändungsauftrag vom 25.02.2002.
Die Gebühr für den Pfändungsauftrag entsteht auch vor erfolgter Titelzustellung, wenn gleichzeitig die Vornahme der Zustellung mit beantragt wurde, was vorliegend geschehen ist.
Der Schuldner hat auch die Hauptforderung erst am 04.03.2002 gezahlt, so dass ein Vollstreckungsauftrag am 25.02.2002 gerechtfertigt war.Dass der Gerichtsvollzieher versäumt hat, den Titel zuzustellen, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die Gebühren mit Beauftragung entstehen.Die Kosten wären nur noch höher gewesen.