Erinnerung gegen Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger rügten mit Erinnerung die dreifache Veranschlagung durch den Gerichtsvollzieher bei Vorlage mehrerer Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Strittig war, ob mehrere Titel mehrere Vollstreckungsaufträge begründen; die überwiegende Rechtsprechung stützte die Praxis des Gerichtsvollziehers. Zum Zeitpunkt des Auftrags lag keine verbindliche Landesanweisung vor, sodass die Kostenrechnung nach damals herrschender Meinung zutreffend war. Die Erinnerung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers als unbegründet zurückgewiesen, da die Berechnung der damals herrschenden Auffassung entsprach
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers, die bei Vorlage mehrerer Titel den dreifachen Satz ansetzt, ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, wenn diese Berechnung der zum Zeitpunkt des Auftrags herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung entspricht.
Fehlt zum Zeitpunkt des Vollstreckungsauftrags eine verbindliche Anweisung der zuständigen Landesbehörde, ist für die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes auf die damals herrschende Rechtsauffassung abzustellen.
Eine nachträgliche, entgegenstehende Anweisung der Landesbehörde macht eine zuvor nach herrschender Meinung erstellte Kostenrechnung nicht rückwirkend rechtswidrig.
Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unbegründet, wenn der Erinnerungsführer nicht substantiiert darlegt, dass die zugrunde liegende Berechnung zum Tatzeitpunkt bereits fehlerhaft war.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubiger erteilten dem Erinnerungsgegner einen Zwangsvollstreckungsauftrag aus drei Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
Mit der Erinnerung rügen die Gläubiger, daß der Gerichtsvollzieher den dreifachen Satz angesetzt hat. Die Frage, ob bei Vorlage mehrerer Titel von mehreren Vollstreckungsaufträgen auszugehen ist, war und ist in Literatur und Rechtsprechung strittig, wobei die Rechtsprechung überwiegend die Auffassung des Gerichtsvollziehers stützt. Zum Zeitpunkt des Auftrages lag noch keine Anweisung des Landes NRW vor, die den Gerichtsvollziehern nunmehr vorschreibt, wie sie zu verfahren haben. Die Kostenrechnung beruht also auf der damaligen herrschenden Meinung. Sie war zum damaligen Zeitpunkt richtig. Die Erinnerung ist unbegründet, auch wenn nachträglich, jedenfalls in NRW, eine gegenstehende Anweisung erteilt wurde.