Scheidung und Genehmigung des notariellen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beantragen Scheidung; außerdem hatten sie in einem Notarvertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und Vermögensausgleich vereinbart. Das Familiengericht wendet deutsches Recht an und genehmigt den Ausschluss nach §1587o BGB, weil die vereinbarte Ausgleichszahlung angesichts Verkehrswert, Verbindlichkeiten und seit Trennung allein getragener Raten als angemessen erscheint. Die Scheidung wird ausgesprochen; die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag und Genehmigung des notariellen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs werden stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Auf eine Scheidung ist deutsches Recht anzuwenden, wenn das Verfahren in Deutschland durchgeführt wird und einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB).
Ein notarieller Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 1587o Abs. 2 BGB vom Familiengericht zu genehmigen, sofern nicht offensichtlich ist, dass die vereinbarte Leistung keinen angemessenen Ausgleich für den Ausschluss darstellt.
Bei der Prüfung der Angemessenheit sind der Verkehrswert des übertragenen Anteils sowie darauf entfallende Verbindlichkeiten und Umstände wie die alleinige Tragung von Darlehensraten seit der Trennung zu berücksichtigen.
Unbekannte oder zum Zeitpunkt des Notarvertrags nicht genau feststehende Rentenanwartschaften schließen die Genehmigung eines Ausschlusses nicht von vornherein aus; die Gesamtregelung muss nur dann offensichtlich ungeeignet sein, wenn sie den Berechtigten im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend sichert.
Tenor
Die am 30.06.1995 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Es wird festgestellt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches durch den Notarvertrag ausgeschlossen ist.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Scheidung:
Die Antragstellerin, T Staatsangehörige, und der Antragsgegner, Deutscher, haben am #### in S geheiratet.
Die Parteien leben seit September 2000 voneinander getrennt. Sie halten die Ehe für gescheitert.
Beide Parteien beantragen,
die Ehe zu scheiden.
Die Ehe der Parteien ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist, § 1565 Abs. 1 BGB.
Gem. Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB ist flur den Scheidungsantrag deutsches Recht anzuwenden, da der Antragsgegner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und das Verfahren in Deutschland durchgeführt wird.
Die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht sind ohne jeden Zweifel erfüllt:
Die Lebensgemeinschaft der Parteien besteht seit September 2000 nicht mehr. Damals ist, wie die Parteien übereinstimmend behaupten, die Trennung vollzogen worden.
Es ist auch nicht zu erwarten, daß die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Beide lehnen dies ab. Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Ehe gescheitert ist.
Versorgungsausgleich:
Durch Notarvertrag vom #### haben die Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet.
In dem Notarvertrag haben die Parteien unter anderem vereinbart, dass die Antragstellerin die Hälfte ihres Miteigentumsanteils an der ehelichen Wohnung auf den Antragsgegner überträgt. Unter Ziffer III war festgehalten, dass der Antragsgegner als Ausgleich für die vorstehende Übertragung sowie als Ausgleich für einen etwaigen Zugewinn sich verpflichtete, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 34.512,20 EURO zu zahlen.
Den Verkehrswert des übertragenen hälftigen Miteigentumsanteils haben die Beteiligten in dem Notarvertrag mit 90.000 EURO angegeben. Bei Übertragung des halben Miteigentumsanteils lasteten auf der Immobilie noch eine Restschuld mit 18.361,55 EURO, eine Restschuld mit 45.697,55 EURO und eine weitere mit 29.283,17 EURO.
Die Rentenanwartschaften des Antragsgegners, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrages bekannt waren, beliefen sich auf die Ehezeit bezogen monatlich auf 194,45 EURO.
Die Antragstellerin hat bezogen auf die Ehezeit gemäß der Auskunft vom 30.10.2002 Rentenanwartschaften von 65,30 EURO.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der in dem Notarvertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleiches nicht durch das Familiengericht genehmigt werden könne, weil sie keinen Wertausgleich für die ihr zu übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 64,58 EURO erhalten habe.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu genehmigen sei, weil seine Mutter ihm am #### ein Darlehen in Höhe von 40.000,-- DM gewährt habe, das er zur Ablösung weiterer durch die U gewährter Darlehen verwandt habe, mit denen die Eigentumswohnung bis zu jenem Zeitpunkt ebenfalls belastet gewesen sei. Dieses Darlehen von seiner Mutter habe er deshalb in Anspruch genommen, weil diese nicht so pünktlich auf die vereinbarten Ratenzahlungen bestehen würde. Aus diesen Gründen sei die in dem Notarvertrag vereinbarte Zahlung an die Antragstellerin nicht lediglich für den Ausschluß des Zugewinns und die Übertragung des halben Eigentumsanteils an der ehelichen Wohnung, sondern auch für den Ausschluß des Versorgungsausgleiches geleistet worden.
Der in dem Notarvertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleiches war gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB zu genehmigen.
Die Genehmigung soll nach § 1587 o Abs. 2 Satz 4 nur dann verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, steht nicht fest. Der Wert des Hauses ist von einem Sachverständigen mit 320.000,-- DM ermittelt worden. Die valutierenden Kreditverbindlichkeiten beliefen sich auf 185.068,60 DM, so dass für den hälftigen Miteigentumsanteil der Antragstellerin ein Betrag von 67.465,70 DM zu zahlen war, was in etwa dem Betrag entspricht, der im Notarvertrag festgehalten worden ist.
Bei der Ermittlung dieses Betrages war allerdings zum einen nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsgegner bereits seit der Trennung der Parteien bis zum Abschluss des Notarvertrages und der Feststellung der Höhe der Darlehensverbindlichkeiten die auf diese entfallenden Raten alleine getragen hat und der Rückgriff wegen der halben Verbindlichkeiten ausgeschlossen war.
Darüber hinaus gab es eine weitere Darlehensverbindichkeit des Antragsgegners gegenüber seiner Mutter in Höhe von 40.000,-- DM, die bei der Ermittlung des Wertanteiles des halben Miteigentumsanteils der Antragstellerin in keiner Weise berücksichtigt worden ist. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2003 nachvollziehbar vorgetragen, dass auf dem Haus zwei weitere Darlehensverbindlichkeiten lasteten, die von den U gewährt waren und die mit dem von der Mutter erhaltenen Betrage in Höhe von 40.000,-- DM abgelöst worden seien. Er habe die Gläubiger deshalb ausgewechselt, weil die Mutter die Rückzahlung der vereinbarten Raten großzügiger handhabe. Dass weitere Verbindlichkeiten außer den im notariellen Vertrag genannten Darlehen bestanden, hat auch die Antragstellerin eingeräumt. Zwar hat sie angegeben, dass ihr nicht bekannt sei, in welcher Höhe diese valutierten, so dass davon auszugehen ist, dass die Angaben des Antragsgegners zur Höhe der Verbindlichkeiten zutreffend
Sind.
Wären diese daher bei der Ermittlung der Ausgleichssurnme berücksichtigt sowie dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Antragsgegner seit September 2000 sämtliche Darlehensverbindlichkeiten alleine getragen hat, so hätte die Ausgleichszahlung um mehr als 10.000 EURO niedriger ausfallen müssen.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die gewährte Ausgleichssumme kein angemessener Ausgleich für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sein sollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Abschluss des Notarvertrages die Rentenanwartschaften des Antragsgegners bekannt waren. Dass die Antragsgegnerin geringere Rentenanwartschaften hatte, war durchaus absehbar. Dass ihr die genaue Höhe nicht bekannt war, ist unerheblich. Wenn trotz des Umstandes, dass der genaue zu übertragende Rentenbetrag nicht bekannt ist, notariell ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart wird, ist dieser, wie bereits ausgeführt, nur dann nicht zu genehmigen, wenn unter Einbeziehung der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung keinen angemessenen Ausgleich für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches darstellt. Dies kann, wie bereits oben dargestellt, nicht festgestellt werden, so dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches zu genehmigen war.
Dabei ist auch unerheblich, dass die Antragstellerin, wie im Schriftsatz vom 21.01.2002 vorgetragen, das geringere Einkommen hat. Ob ihr ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zugestanden hat oder ob dieser nicht durch die anzurechnenden Zinsen entfallen wäre, ist ungewiß.
Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Absatz 1 Satz 1 ZPO.
Gegenstandswert:
Für die Scheidung 6.902,-- EURO,
für den Versorgungsausgleich 744,96 EURO.