Verwerfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Vertretungsbefugnis und Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der mitsorgeberechtigte Vater beantragte eine einstweilige Anordnung zum Schutz seines Sohnes gegen Maßnahmen der Corona-Pandemie; die Mutter unterstützte den Antrag nicht. Das Familiengericht verwirft den Antrag als unzulässig, da der Vater ohne Zustimmung der Mutter nicht entscheidungsbefugt war, die Glaubhaftmachung fehlte und der richtige Rechtsweg zur Überprüfung der Verordnung bei den Verwaltungsgerichten liegt. In der Sache läge auch keine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 BGB vor. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung des Vaters wegen Maskenregelungen als unzulässig verworfen (fehlende Vertretungsbefugnis, falscher Rechtsweg, keine Kindeswohlgefährdung); Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist ein Elternteil ohne Mitwirkung des anderen grundsätzlich nicht entscheidungsbefugt für Maßnahmen gegenüber dem Kind, sofern nicht ein dringendes Eil- und Notbedürfnis glaubhaft gemacht wird.
Das Familiengericht ist nicht zuständig zur allgemeinen Überprüfung öffentlich-rechtlicher Verordnungen; die Kontrolle von Coronaschutzverordnungen ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte (falscher Rechtsweg).
Für Maßnahmen nach § 1666 BGB sind eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdung des Kindeswohls und die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern, diese Gefährdung abzuwenden, erforderlich.
Anträge, die pauschal für nicht namentlich benannte Dritte (z. B. 'alle übrigen Kinder einer Schule') gestellt werden, sind mangels Vertretungsbefugnis und fehlender Individualität unzulässig.
Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines einstweiligen Verfahrens nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG obliegt dem Antragsteller; bloße allgemeine Vorbringen genügen nicht.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14.3.2021 wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 2000,- € festgesetzt.
Rubrum
In der einstweiligen Anordnungssache
betreffend das minderjährige Kind U, geboren am xx.xx.xx14,
hat das Amtsgericht Siegburg durch die Richterin am Amtsgericht Z im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung am 17.03.2021 beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14.3.2021 wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 2000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist bereits nicht zulässig.
Der Antragsteller ist der mitsorgebefugte Vater des Kindes U, geboren am 3.4.2014.
Der Antrag vom 14.3.2021 ist nicht durch die mitverantwortliche Mutter des Kindes unterstützt. Der Vater alleine ist insoweit nicht entscheidungsbefugt. Das Kind ist daher nicht wirksam durch den Vater vertreten.
Ein besonderes Eil- und Notbedürfnis, welches dem Vater vorläufig die alleinige Entscheidungsbefugnis eröffnet hätte, ist weder vorgetragen, noch erkennbar.
Dies gilt erst recht für "alle übrigen Kinder der Gemeinschaftsgrundschule Q". Der Antragsteller ist nicht befugt für diese namentlich nicht benannten Kinder Anträge zu stellen. Ihm mangelt es an der entsprechenden elterlichen Sorgebefugnis und Vollmacht aller Eltern dieser Kinder.
Der Antrag des Vaters ist ferner nicht § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG glaubhaft gemacht worden.
Soweit der Kindesvater die durch die Bundes- und Landesregierung getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie angreift, sind nicht die Familiengerichte zur Überprüfung aufgerufen, sondern die Verwaltungsgerichte. Es ist also der falsche Rechtsweg gewählt worden.
In der Sache hätte der Antrag jedoch auch keinen Erfolg.
Eine Maßnahme zum Schutz des Kindes gemäß § 1666 BGB setzt zum einen eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdungslage des Kindes voraus.
Zum Anderen die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern diese Gefährdungslage abzuwenden.
Dass eine Gefährdungslage für das konkrete Kind U durch einen Elternteil gesetzt worden sei, ist bereits durch den antragstellenden Vater nicht behauptet worden. Gleiches gilt für die Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern, eine möglicherweise bestehende Gefährdungslage abzuwenden.
Gemäß § 1666 BGB kann das Gericht auch Maßnahmen gegen konkrete Dritte anordnen, um eine solche Gefährdungslage abzuwenden.
"Die Gemeinschaftsgrundschule in Q" ist kein Träger von solchen Pflichten. Besondere handelnde Dritte sind nicht benannt.
Das Gericht ist im Rahmen der Amtsermittlung auch nicht verpflichtet, solche Personen zu ermitteln, weil die seitens des Antragstellers besorgte grundsätzliche Gefährdungslage durch das Tragen eines Mund-Nasenschutzes objektiv wissenschaftlich nicht unterstützt ist.
Dass bei dem konkreten Kind U eine individuelle Besonderheit vorliegt, die es aus medizinischen Gründen erforderlich machen würde, konkrete Schutzmaßnahmen im Einzelfall anzuordnen, ist weder dargelegt, noch erkennbar.
Die nach der Coronaschutzverordnung mögliche Ausnahmegestattung wäre ferner im Verwaltungsgerichtsweg zu verfolgen, da es sich nicht um eine individuelle Einzelmaßnahme gegen das konkrete Kind handelt, sondern um eine Verordnung, die eine unbestimmte Vielzahl von Individuen betrifft und die ganz offensichtlich durch den Antragsteller in Gänze angegriffen werden soll.
Da das angerufene Gericht bei der ihm gesetzlich auferlegten Kindeswohlprüfung nur eine individuelle Überprüfung aufgrund des individuellen Verhaltens der Eltern oder konkreter dritter Personen in den Blick zu nehmen hat und nicht, wie der Antragsteller ausführt, die Coronaschutzverordnung, ist das angerufenen Gericht auch nicht befugt die Verordnung überprüfen zu lassen. Eine Vorlage zum Verfassungsgericht, wie der Antragsteller anregt, wäre unzulässig und von vorne herein ohne jede Erfolgsaussicht.
Die Familiengerichte sind nicht dazu da, den scheinbaren politischen Kampf des Antragstellers für alle Kinder der Grundschule Q gegen die politischen Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfung zu bewerten und gar zu unterstützen. Die Familiengerichte sollen das Wohl eines einzelnen Kindes als Individuum in den Blick nehmen und es vor Übergriffen seiner Eltern, seines konkreten Umfeldes oder dem Verhalten konkreter dritter Personen schützen. Der Antrag des Antragstellers erscheint insoweit missbräuchlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Als unterlegener Antragsteller hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.