Verweis bei Vollstreckungsgegenklage gegen Prozessvergleich: örtliche Unzuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Vollstreckungsgegenklage zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich. Das Amtsgericht erklärte sich örtlich unzuständig, weil Prozessvergleiche als gerichtliche Urkunden i.S.d. § 797 ZPO gelten und für die Gegenklage das Amtsgericht T ausschließlich zuständig ist. Eine Klageänderung schließt die Fortdauer der bisherigen Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aus; der Rechtsstreit wurde nach § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen.
Ausgang: Amtsgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das ausschließlich zuständige Amtsgericht T.
Abstrakte Rechtssätze
Prozessvergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind gerichtliche Urkunden im Sinne des § 797 ZPO.
Für die örtliche Zuständigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen eine gerichtliche Urkunde ist die Regelung des § 797 ZPO maßgeblich; sie kann zur ausschließlichen Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts führen.
Die Änderung des Klageantrags hin zur Vollstreckungsgegenklage kann eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO darstellen und damit die Fortdauer der bisherigen Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausschließen.
Wenn der neu geltend gemachte Hauptanspruch die Zuständigkeit bestimmt, ist der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
Tenor
Auf Antrag des Klägers erklärt sich das Amtsgericht L für
örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das ausschließlich zuständige Amtsgericht T.
Rubrum
Mit dem Hauptantrag aus Ziffer 1) seines Schriftsatzes vom xxxx (Bl. b d.A.) begehrt der Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus Ziffer 2. des im Verfahren — yyyy AG L — am xxxx geschlossenen Prozeß—Vergleiches im Wege der Vollstreckungsgegenklage. Für diese Klage ist gemäß §§ 797 Abs. 5 — 2. Fall, 802 ZPO das Amtsgericht T ausschließlich zuständig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Prozeß—Vergleiche des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gerichtliche Urkunden im Sinne von § 797 ZPO (RGZ 21/345, 347 ff.; RGZ 35/395, 398; RG JW 1897/110 Nr. 18; RG JW 1899/97 Nr. 35; RG SeuffA 59 Nr. 168; OLG München NJW 1961/2265 f.). Die ganz überwiegende gegenteilige Auffassung der Literatur — die im Falle der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Prozeß—Vergleich zur örtlichen Zuständigkeit nach §§ 795 S. 1, 767 Abs. 1 ZPO führt - ist ohne Begründung geblieben (vgl. z.B. Thomas — Putzo, ZPO, 14. Aufl. - § 797 Anm. 2.; Zöller — Stöber, ZPO, 15. Aufl. — § 797 RN 1; Stein — Jonas — Münzberg, ZPO, 20. Aufl. - § 797 RN 1 — für eine entsprechende Anwendung des § 797 ZPO indessen: Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. - § 797 Anm. A); soweit Gaul (in: Rosenberg - Gaul — Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. S. 127) zur Begründung der gegenteiligen Meinung auf "den Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Prozeßgericht" abstellt, kommt dieser Erwägung im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Bedeutung zu, da nach der Erklärung des Klägers im Rahmen der Ehesache - yyyy AG L — eine Folgesache — die den Kindesunterhalt des Beklagten zum Gegenstand gehabt hätte — nicht anhängig gewesen ist.
Da der Kläger Schuldner aus Ziffer 2. des im Verfahren - yyyy L - am xxxx geschlossenen Prozeß—Vergleiches ist und da er im Bezirk des Amtsgerichts T seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für die Vollstreckungsgegenklage das Amtsgericht T ausschließlich zuständig.
Es ist auch keine Fortdauer der Zuständigkeit des Amtsgerichts ffff gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 — 2. Alt. ZPO auf der Grundlage des Hauptantrages des Klägers aus dessen Schriftsatz vom xxxx (Bl. a d.A. = Abänderungsklage) gegeben, da der Kläger mit dem Hauptantrag aus Ziffer 1) seines Schriftsatzes vom xxxx (Bl. v d.A.) den Klageantrag geändert hat (Vollstreckungsgegenklage), sodaß ein Fall der — durch § 261 Abs. 3 Nr. 2 — 2. Alt. ZPO nicht berührten (BGH NJW 1962/1819) - Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vorliegt (vgl. BGH FamRZ 1979/573, 575 mit Anm. Baumgärtel FamRZ 1979/791).
Da der vom Kläger nunmehr geltend gemachte Hauptanspruch (Vollstreckungsgegen— klage) die Zuständigkeit insgesamt bestimmt (vgl. BGH NJN 1956/1357 f. LS), war auf den — hilfsweise gestellten — Antrag des Klägers unter Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts L der Rechtsstreit insgesamt nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Amtsgericht T zu verweisen.