Familiengericht verweist Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an Amtsgericht Pankow/Weißensee
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegburg erklärt sich örtlich unzuständig und verweist auf Antrag der Antragsgegnerin nach Anhörung an das zuständige Amtsgericht Pankow/Weißensee. Entscheidungsgrund ist, dass die Kindesmutter mit dem Kleinkind dort ihren Wohnsitz hat. Die Entscheidung folgt dem Grundsatz, dass der Aufenthaltsort des Kindes die örtliche Zuständigkeit bestimmt.
Ausgang: Amtsgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Pankow/Weißensee
Abstrakte Rechtssätze
Ein Familiengericht kann das Verfahren für örtlich unzuständig erklären und es an das nach den Zuständigkeitsregeln zuständige Gericht verweisen.
Bei familienrechtlichen Verfahren bestimmt der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Wohnsitz des Kindes maßgeblich die örtliche Zuständigkeit.
Vor einer Verweisung an ein anderes Gericht sind die Beteiligten anzuhören; die Verweisung setzt die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit voraus.
Ein Verweisungsantrag eines Beteiligten verpflichtet das erstinstanzliche Gericht zur Prüfung der Zuständigkeit und gegebenenfalls zur Überweisung an das zuständige Gericht.
Tenor
erklärt sich das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragsgegnerin nach Anhörung an das zuständige Amtsgericht Pankow / Weißensee, da die Kindesmutter mit dem Kleinkind dort ihren Wohnsitz hat.