Antrag nach §1666 BGB gegen Maskenpflicht am Gymnasium zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte familiengerichtliche Maßnahmen nach §1666 BGB zugunsten seines Kindes und im Namen weiterer Schulkinder gegen Maskenpflichten am städtischen Gymnasium. Das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig und in der Sache unbegründet zurück: fehlende Vertretungsbefugnis, unbestimmter Adressat und falscher Rechtsweg (Verwaltungsgericht zuständig). Es fehlten konkrete Anhaltspunkte einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung oder der fehlenden Bereitschaft/ Fähigkeit der Eltern. Der Antrag wurde als missbräuchlich bewertet; Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag nach §1666 BGB als unzulässig und in der Sache unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach §1666 BGB ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine Vertretungsbefugnis für die benannten Anspruchsberechtigten darlegt (z.B. nicht für „alle weiteren Schulkinder“ vertreten zu dürfen).
Sorgerechtliche Maßnahmen nach §1666 BGB können nur gegenüber namentlich bestimmten natürlichen Personen angeordnet werden; unbestimmte oder nicht benannte Dritte sind namentlich zu bezeichnen und zu beteiligen.
Die Überprüfung allgemeiner Verwaltungsverordnungen (z. B. Coronaschutzverordnung) gehört nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts, sondern in den Rechtsweg der Verwaltungsgerichte; der Familienrechtsweg ist dafür unzulässig.
Für die Anordnung von Maßnahmen nach §1666 BGB ist eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdung des Kindes sowie die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern, diese abzuwenden, substantiiert darzulegen; bloße pauschale oder wissenschaftlich unbestätigte Befürchtungen genügen nicht.
Familiengerichte müssen weder von Amts wegen allgemeine Dritte ermitteln noch allgemeine, politisch motivierte Angriffe auf Verwaltungsvorgaben prüfen; missbräuchliche oder offensichtlich ungeeignete Anträge können zurückgewiesen und kostenpflichtig sein.
Tenor
Der Antrag vom 12.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 4000 € festgesetzt.
Rubrum
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind W, geboren am xx.xx.xx10, F,
an der weiter beteiligt sind:
1. Herr L, F,
Antragsteller und Kindesvater,
hat das Amtsgericht Siegburg am 15.04.2021 durch den Richter am Amtsgericht C2
beschlossen:
Der Antrag vom 12.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 4000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Soweit der Antrag im Namen „aller weiteren Schulkinder des Städtischen Gymnasiums F“ gestellt wird, ist der Antragsteller als Vater des Kindes W schon nicht vertretungsberechtigt.
Der Antrag lässt ferner in keiner Weise erkennen, gegen wen sich der Antrag richtet. Sorgerechtliche Maßnahmen können nur natürlichen Personen gegenüber getroffen werden. Welchen konkreten Personen hier etwas untersagt oder aufgegeben werden soll, ist nicht ersichtlich. Da jedoch die Personen, denen etwas untersagt oder aufgegeben werden soll, an dem Verfahren zu beteiligen wären, wäre die namentliche Benennung erforderlich.
Soweit der Antragsteller die von der Landesregierung getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie angreift, sind im Übrigen nicht die Familiengerichte als ordentliche Gerichte zur Überprüfung berufen, sondern die Verwaltungsgerichte.
Es ist damit schon der falsche Rechtsweg gewählt worden.
In der Sache hätte der Antrag jedoch auch keinen Erfolg.
Eine Maßnahme zum Schutz des Kindes gemäß § 1666 BGB setzt zum einen eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdungslage des Kindes voraus.
Zum anderen die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern diese Gefährdungslage abzuwenden.
Dass eine Gefährdungslage für das konkrete Kind W durch einen Elternteil gesetzt worden sei, ist bereits durch den antragstellenden Vater nicht behauptet worden. Gleiches gilt für die Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern, eine möglicherweise bestehende Gefährdungslage abzuwenden.
Gemäß § 1666 BGB kann das Gericht auch Maßnahmen gegen konkrete Dritte anordnen, um eine solche Gefährdungslage abzuwenden.
"Das Städtische Gymnasium F" ist kein Träger von solchen Pflichten. Besondere handelnde Dritte sind nicht benannt.
Das Gericht ist im Rahmen der Amtsermittlung auch nicht verpflichtet, solche Personen zu ermitteln, weil die seitens des Antragstellers besorgte grundsätzliche Gefährdungslage durch das Tragen eines Mund-Nasenschutzes objektiv wissenschaftlich nicht unterstützt ist.
Dass bei dem Kind eine individuelle Besonderheit vorliegt, die es aus medizinischen Gründen erforderlich machen würde, konkrete Schutzmaßnahmen im Einzelfall anzuordnen, ist weder dargelegt, noch erkennbar.
Die nach der Coronaschutzverordnung mögliche Ausnahmegestattung wäre ferner im Verwaltungsgerichtsweg zu verfolgen, da es sich nicht um eine individuelle Einzelmaßnahme gegen das konkrete Kind handelt, sondern um eine Verordnung, die eine unbestimmte Vielzahl von Individuen betrifft und die ganz offensichtlich durch den Antragsteller in Gänze angegriffen werden soll.
Da das angerufene Gericht bei der ihm gesetzlich auferlegten Kindeswohlprüfung nur eine individuelle Überprüfung aufgrund des individuellen Verhaltens der Eltern oder konkreter dritter Personen in den Blick zu nehmen hat und nicht, wie der Antragsteller ausführt, die Coronaschutzverordnung, ist das angerufenen Gericht auch nicht befugt die Verordnung überprüfen zu lassen. Eine Vorlage zum Verfassungsgericht, wie der Antragsteller anregt, wäre unzulässig und von vorne herein ohne jede Erfolgsaussicht.
Abschließend möchte das Gericht ganz deutlich darauf hinweisen, dass Familiengerichte nicht dazu berufen sind, einen scheinbar politisch initiierten Kampf des Antragstellers gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Coronapandemie zu unterstützen. Familiengerichte sind im Rahmen des § 1666 BGB dazu da, insbesondere Gefahren für Kinder abzuwenden, die von ihren Eltern oder dritten Personen ausgehen. Der hier eingereichte Antrag ist damit nicht nur unzulässig, sondern auch missbräuchlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Als unterlegener Antragsteller hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – S schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - S eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.