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Amtsgericht Siegburg·323 F 76/15·14.04.2016

Kostenfestsetzung: Widerspruchsgebühr VV 3307 RVG nicht anzurechnen bei Überschreitung der Zweijahresfrist

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzte Kosten in Höhe von 1.200,00 EUR nebst Zinsen fest und ordnete Erstattung an den Antragsgegner an. Die Kammer entschied, dass die Widerspruchsgebühr (VV 3307 RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, weil zwischen Einlegung des Widerspruchs (08.11.2011) und der Abgabe des Mahnverfahrens an das Amtsgericht (12.08.2015) mehr als zwei Kalenderjahre liegen. Nach § 15 Abs. 5 RVG entstand die Gebühr gesondert und ist erstattungsfähig.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag zum Erstattungsanspruch von 1.200,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Anrechnung der Widerspruchsgebühr nach VV 3307 RVG wegen Überschreitung der Zweijahresfrist nach § 15 Abs. 5 RVG abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerspruchsgebühr nach VV 3307 RVG ist nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens anzurechnen, wenn zwischen Einlegung des Widerspruchs und Durchführung des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen.

2

Die Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Amtsgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Zweijahresfrist nach § 15 Abs. 5 RVG überschritten ist.

3

Überschreitet die Frist die in § 15 Abs. 5 RVG vorgesehene Dauer, entsteht die Widerspruchsgebühr gesondert und ist erstattungsfähig.

4

Ein auf einer Kostenfestsetzung beruhender Titel ist vollstreckbar; daraus können Zinsansprüche (z. B. gemäß § 247 BGB) ab dem im Titel benannten Zeitpunkt durchgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ VV 3307 RVG§ 15 Abs. 5 RVG

Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts X vom 26.02.2016 von der Antragstellerin 1.200,00 EUR - eintausendzweihundert Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2016 an den Antragsgegner zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar

Gründe

2

Die angemeldete Gebühr des VV 3307 RVG ist vorliegend nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens anzurechnen, weil zwischen der Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und der Durchführung des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen. Der Widerspruch wurde am 08.11.2011 eingelegt.

3

Die Abgabe des Mahnverfahrens an das hiesige Amtsgericht zur Durchführung des  streitigen Verfahrens erfolgte am 12.08.2015.

4

Nach § 15 Absatz 5 RVG ist deshalb die Widerspruchsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Gebühr ist gesondert entstanden und erstattungsfähig.

5

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht in X oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht in Y, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärungen enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht, X einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.