Themis
Anmelden
Amtsgericht Siegburg·323 F 48/21·19.04.2021

Einstweilige Anordnung gegen schulische Infektionsschutzmaßnahmen als unzuständig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte beim Amtsgericht per einstweiliger Anordnung Maßnahmen gegen schulische Infektionsschutzanordnungen (Maskenpflicht, Abstand, Tests). Das Gericht wies den Antrag als unzulässig zurück, weil die Überprüfung staatlicher Verordnungen den Verwaltungsgerichten vorbehalten ist. § 1666 BGB begründet keine Zuständigkeit des Familiengerichts. Die Kosten trägt die Mutter.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen schulische Infektionsschutzmaßnahmen als unzulässig verworfen; Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten; Kosten der Mutter auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Familiengerichte sind nicht zur materiellen Überprüfung hoheitlicher Infektionsschutzmaßnahmen befugt; die Rechtmäßigkeit staatlicher Verordnungen ist von den Verwaltungsgerichten zu prüfen.

2

§ 1666 BGB begründet keine Zuständigkeit des Familiengerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit staatlicher Schutzverordnungen.

3

Kosten eines FamG-Verfahrens dürfen einem Sorgeberechtigten auferlegt werden, wenn dieser die gerichtliche Tätigkeit veranlasst hat und ihn ein grobes Verschulden trifft; Minderjährigen können nach § 81 Abs. 3 FamFG keine Kosten auferlegt werden.

4

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht, wenn die materielle Zuständigkeit grundsätzliche Verwaltungsrechtsfragen betrifft und keine verfassungsrechtliche Einordnung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ Art. 100 GG§ 81 Abs. 1, 3 und 4 FamFG§ 41 FamGKG§ 45 FamGKG§ 130a ZPO

Leitsatz

Keine Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen durch das Familiengericht

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.

Rubrum

1

In der einstweiligen Anordnungssache

2

betreffend das minderjährige Kind K, geboren am xx.xx.xx05, P,

3

hat das Amtsgericht Siegburg durch den Richter am Amtsgericht Z im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung am 20.04.2021beschlossen:

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.04.2021 wird zurückgewiesen.

5

Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter der Antragstellerin auferlegt.

6

Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.

Gründe

8

Der Antrag ist unzulässig. Das Amtsgericht Siegburg ist nicht zuständig.

9

Die Kindesmutter der Antragstellerin beantragt die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, um behauptete Gefahren von der Antragstellerin abzuwenden, die aus den schulinternen Anordnungen der Stadt W zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts, zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen und/oder Zulassung von gesundheitlichen Testverfahren an Schülern auf dem Gelände der Schule ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Genehmigung der Sorgeberechtigten resultieren sollen. Diese Anordnungen beruhen auf der Coronaschutzverordnung vom 07.01.2021 in der ab dem 22.02.2021 gültigen Fassung des Landes Nordrhein-Westfalens. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen die Rechtmäßigkeit der vom Landesgesetzgeber erlassenen Rechtsverordnung sowie die Wirksamkeit der konkreten von der Stadt W angeordneten Maßnahmen. Indes ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Allein zuständig ist das Verwaltungsgericht. Etwas anderes folgt auch offenkundig nicht aus § 1666 BGB.

10

Eine Vorlage an das Verfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht in Betracht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, 3 und 4 FamFG. Der Antragstellerin als minderjährigem Beteiligten in einem Kindschaftsverfahren können Kosten gemäß § 81 Abs. 3 FamFG nicht auferlegt werden. Die Kosten sind vorliegend gemäß § 81 Abs. 4 FamFG der Kindesmutter aufzuerlegen, weil sie die Tätigkeit des Gerichtes veranlasst hat und sie ein grobes Verschulden trifft. Aus einer Vielzahl beim Amtsgericht eingeleiteter Verfahren und dem im hiesigen Verfahren verwendeten Antragsvordruck wird dem Gericht offenkundig, dass es sich bei dem Inhalt der Antragsschrift um ein vorgefertigtes Schreiben handelt. Das Antragsschreiben wurde lediglich im Hinblick auf das Kind sowie die Schule/Gemeinde individualisiert. Vor Einreichung des Antrages bei einem unzuständigen Gericht hätten sie sich rechtlich beraten lassen sollen. Denn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist offenkundig. Bei entsprechender anwaltlicher Beratung wäre sie auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verwiesen worden.

12

Im Übrigen gibt es auch keinen anderen Verfahrensbeteiligten, dem die Kosten auferlegt werden könnten.

13

Es ist auch vorliegend in keiner Weise angezeigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

14

Der Verfahrenswert beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.

15

Rechtsbehelfsbelehrung:

16

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.

17

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

18

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.