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Amtsgericht Siegburg·32 F 65/03 PKH·05.11.2003

Änderung des Streitwerts im PKH-Beschluss auf 5.075,00 €

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg wird dahingehend geändert, dass der Streitwert 5.075,00 € beträgt. Es handelt sich um eine Verfahrensentscheidung mit Bezug zur Prozesskostenhilfe (Aktenzeichen 32 F 65/03 PKH). Der Tenor enthält keine weitere Begründung im Auszug. Die Festsetzung des Streitwerts wirkt sich auf Gebühren- und Kostenberechnung aus.

Ausgang: Beschluss geändert: Streitwert wurde auf 5.075,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem zuständigen Prozessgericht und kann durch Beschluss geändert werden.

2

Die Höhe des Streitwerts ist für die Berechnung von Gerichtsgebühren und Prozesskosten maßgeblich.

3

Beschlüsse, die ausschließlich den Streitwert ändern, sind möglich, ohne dass dadurch die materielle Entscheidung über den Rechtsstreit berührt wird.

4

Entscheidungen im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe können ebenfalls durch Beschluss hinsichtlich des Streitwerts angepasst werden.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 22.08.2003 dahin geändert, dass der Streitwert 5.075,00 € beträgt.