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Amtsgericht Siegburg·32 F 538/02·12.06.2003

Klage auf Unterhalt nach § 1615l BGB wegen fehlender Leistungsfähigkeit abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von dem Beklagten monatlichen Unterhalt nach § 1615l BGB in Höhe von 640 EUR. Streitpunkt war die Leistungsfähigkeit des Beklagten, der zahlreiche laufende Zahlungsverpflichtungen geltend machte. Das Gericht hielt diese Verbindlichkeiten (u. a. Krankenversicherung, titulierte Unterhalte, Ratenkredit, berufsbedingte Ausgaben) für abzugsfähig und verneinte die Leistungsfähigkeit. Die Klage wurde daher abgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 640 EUR monatlich abgewiesen wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus.

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Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind unstreitige laufende Belastungen abzusetzen; hierzu zählen insbesondere Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, titulierte Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und dauerhafte Ratenverpflichtungen.

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Zahlungsverpflichtungen, die bereits bei Zeugung des Kindes bestanden, sind bei der Leistungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen; eine nachträgliche Stundungsforderung der Gegenseite begründet keine Anrechnungsausnahme ohne wirksame Vereinbarung.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 709 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 1615l BGB§ 1603 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Bei den Parteien handelt es um die unverheirateten Eltern der am x.x.x geborenen Tochter T. Die Klägerin begehrt Unterhalt aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB). Sie ist nicht oder äußerst geringfügig berufstätig, hat jedoch vor der Geburt als S ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.156,00 EUR erzielt. Zur Zeit verfügt sie nur über das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, das Erziehungsgeld in Höhe von 306,78 EUR und den Kindesunterhalt, der in Höhe von 177,00 EUR monatlich vom Beklagten gezahlt wird.

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Dieser ist bei der Q beschäftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen unter Einbeziehung der Sonderzuwendungen von rund 1.900,00 EUR. Dieses Einkommen wird durch zahlreiche Zahlungsverpflichtungen geschmälert.

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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr Unterhalt in Höhe von 640,00 EUR monatlich. Seine Zahlungsverpflichtungen seien nur teilweise zu berücksichtigen. Sie selbst verfüge über die eingeräumten Zahlungen hinaus, nicht über ein eigenes Einkommen.

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Sie beantragt deshalb,

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den Beklagten zur Zahlung von 640,00 EUR monatlich ab 01.10.2002 zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet seine Leistungsfähigkeit und verweist auf diverse nicht änderbäre Zahlungsverpflichtungen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Anlagen dazu Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Grundsätzlich steht der Klägerin zwar Unterhalt gem. § 1615l BGB zu, der Beklagte ist jedoch nicht leistungsfähig.

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Nach den von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen verfügt er über ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.900,00 EUR. Dieses Einkommen wird jedoch durch zahlreiche Zahlungsverpflichtungen geschmälert. So hat er unstreitig 191,74 EUR monatlich für seine Krankenversicherung und weitere 12,48 EUR für die Pflegeversicherung zu zahlen. Ferner muss er titulierte Unterhaltsverpflichtungen in der Gesamthöhe von 408,00 EUR gegenüber seinen zwei Kindern erfüllen. An berufsbedingten Ausgaben sind ihm mindestens 90,00 EUR monatlich zuzugestehen. Zu berücksichtigen ist ferner eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 255,65 EUR monatlich, die aus einem vor dem Landgericht C vom 09.04.2002 abgeschlossenen Vergleich herrühren. Dieser Betrag wird dem Vater der Klägerin geschuldet. Eine Stundungsabrede, wie von der Klägerin vorgetragen, ist erkennbar nicht zustande gekommen, da der Beklagte nicht eingewilligt hat. Da er nicht der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern gem. § 1603 Abs. 2BGB unterliegt, ist er auch keinesfalls unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, der Stundung zuzustimmen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Ratenkredit wegen der Anschaffung eines Pkws zu berücksichtigen, den der Beklagte mit monatlich 575,00 EUR bedient. Diese Zahlungsverpflichtung bestand bereits bei Zeugung des Kindes, so dass das Gericht schlechthin nicht in der Lage ist, sie zu ignorieren. Die Klägerin trifft insoweit ein Auswahlverschulden. Sie hat einen nicht leistungsfähigen bzw. stark finanziell belasteten Partner auserwählt, so dass sie sich nunmehr nicht beschweren darf, wenn dieser nicht in der Lage ist, ihren eigenen Unterhaltsanspruch zu befriedigen.

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Nach Abzug der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen verbleiben dem Beklagten gerade noch 367,13 EUR, so dass er erkennbar nicht leistungsfähig ist. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man den Pkw-Kredit nicht berücksichtigen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 7.680,00 EUR