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Amtsgericht Siegburg·319 F 207/10·11.07.2013

Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Renten- und Beamtenanrechten

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG und ordnet mehrere interne Teilungen an. Es bestimmt Ausgleichswerte in Entgeltpunkten und monatlichen Beträgen zugunsten der jeweiligen Ehegatten, schließt ein geringes VBL-Anrecht nach der Bagatellregel aus und lässt ein anderes VBL-Anrecht vorbehaltlich. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf Versorgungsausgleich teilweise stattgegeben: Interne Teilungen und Ausgleichswerte angeordnet, einzelne Anrechte ausgeschlossen bzw. vorbehalten; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten grundsätzlich hälftig zu teilen; Beginn und Ende der Ehezeit bestimmen sich nach § 3 VersAusglG.

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Die interne Teilung ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG möglich; der Versorgungsträger schlägt Ausgleichswerte vor und Kapitalwerte sind nach § 47 VersAusglG zu ermitteln.

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Anrechte mit einem Kapitalwert unterhalb des in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Grenzwerts sind vom Versorgungsausgleich auszunehmen (Bagatellprüfung).

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Nicht ausgleichsreife Anrechte bleiben nach § 19 VersAusglG vom Ausgleich vorbehalten und werden nicht ausgeglichen.

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Der Verfahrenswert im Versorgungsausgleich ist nach § 50 FamGKG zu berechnen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 FamFG.

Relevante Normen
§ 3 VersAusglG§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 19 Abs. 1 VersAusglG

Tenor

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ##### M ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6308 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### A ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## ###### A ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6418 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### M ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Vers. Nr. ###-Vers.Alef) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 178,60 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. #####/####) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ###### ### #) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

          Der Verfahrenswert wird auf 6.045, -- € festgesetzt.

Rubrum

1

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ##### M ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6308 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### A ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## ###### A ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6418 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### M ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Vers. Nr. ###-Vers.Alef) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 178,60 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 10. 2003, übertragen. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. #####/####) findet nicht statt. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ###### ### #) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
2

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3

          Der Verfahrenswert wird auf 6.045, -- € festgesetzt.

Gründe

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Die Ehegatten haben am 10.10.1990 geheiratet. Ihre Ehe ist durch Entscheidung des Amtsgerichts XY vom 22.08.2006 geschieden worden.

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Über den Versorgungsausgleich war eine Entscheidung nicht ergangen, da das Verfahren hierüber abgetrennt worden war.

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Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden.

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Auf eine Erörterung der Angelegenheit in einem Termin wird mit Einverständnis der Beteiligten verzichtet.

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Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben.

10

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages, § 3 VersAusglG.

11

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

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Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1990

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Ende der Ehezeit: 31. 10. 2003

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Ausgleichspflichtige Anrechte

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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

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Die Antragstellerin:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,2616 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,6308 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.394,87 Euro.

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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

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2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,79 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,39 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.612,23 Euro.

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Der Antragsgegner:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2835 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6418 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.658,16 Euro.

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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

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4. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Antragsgegner ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die satzungsgemäße Wartezeit nicht erfüllt ist

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Beamtenversorgung

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5. Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 357,19 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 178,60 Euro monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung  eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 38.959,04 Euro.

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Übersicht:

29

Antragstellerin

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               26.394,87 Euro

31

Ausgleichswert:               4,6308 Entgeltpunkte

32

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:

33

              1.612,23 Euro

34

Ausgleichswert:               5,39 Versorgungspunkte

35

Antragsgegner

36

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:               3.658,16 Euro

37

Ausgleichswert:               0,6418 Entgeltpunkte

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Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, später schuldrechtlich auszugleichen.

39

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kapitalwert:

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              38.959,04 Euro

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Ausgleichswert (mtl.):               178,60 Euro

42

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 14.610,10 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.

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Ausgleich:

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Bagatellprüfung:

45

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Kapitalwert von 1.612,23 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.856,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

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Die einzelnen Anrechte:

47

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,6308 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

48

Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. #####/####) mit dem Ausgleichswert von 5,39 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.

49

Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,6418 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

50

Zu 4.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

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Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 178,60 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

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Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich errechnet sich nach § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG zu (1.830,00 Euro + 2.200,00 Euro) * 3 * 5 * 10 % = 6.045,00 Euro.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

54

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - XY schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

56

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - XY eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

57

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.