Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen geänderter Ausgleichswerte zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Versorgungsausgleichs aus dem Urteil vom 11.11.1985 nach §§ 51, 31 VersAusglG. Er rügt fehlerhafte Auskunftsgrundlagen für die Ausgleichswerte. Das Gericht hält die von den Versorgungsträgern mitgeteilten, bestandskräftigen Werte für maßgeblich und verneint eine Abänderung, da die Änderungen die Schwellen des § 225 Abs. 3 FamFG nicht erreichen. Antrag wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs mangels Erreichens der nach § 225 Abs. 3 FamFG erforderlichen Wertänderung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist nur zulässig, wenn die geänderten Ausgleichswerte die nach § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten relativen oder absoluten Änderungsgrenzen erreichen.
Für das Abänderungsverfahren sind die von den zuständigen Versorgungsträgern aufgrund bestandskräftiger Renten‑/Ruhegehaltsfestsetzungen mitgeteilten Ausgleichswerte maßgeblich.
Die Bestandskraft einer früheren Festsetzung des Ruhegehaltes verhindert im Abänderungsverfahren grundsätzlich die Neuaufnahme bisher nicht berücksichtigter Dienstzeiten, soweit die Festsetzung nicht angefochten wurde.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 81 FamFG; bei Zurückweisung eines Antrags trägt regelmäßig der Antragsteller die Kosten.
Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 11.11.1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller.
Gründe
Das Amtsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 11.11.1985 den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt (AZ: 33 F 74/85). Damals wurden zu Lasten der für den Antragsteller bei der X unter der Versorgungsnummer bestehenden Versorgungsanwartschaften für die Antragsgegnerin bei deren Versicherungskonto bei der Y gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 819,54 DM bezogen auf den 31.03.1985 begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 60 f. der Akte 33 F 74/85 Bezug genommen.
Die geschiedene Ehefrau des Antragstellers ist verstorben.
Der Antragsteller ist 87 Jahre alt, begehrt im Rahmen des Abänderungsverfahrens die Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz in Verbindung mit § 31 Versorgungsausgleichsgesetz.
Das Gericht hat die Auskünfte neu eingeholt. Nach der Auskunft der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation vom 07.08.2019 ist der Ausgleichswert mit 1.339,33 DM angegeben worden. Aufgrund des Schreibens Y ist der Ausgleichswert der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers mit 235, 47 € angegeben worden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Auskunft der X nicht zu Grunde zu legen sei, weil in dieser Zeit die Vordienstzeiten vom 01.04.1949 - 31.03.1952 nicht berücksichtigt worden seien.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der seitens der X angegebene Wert bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Zwar ist es richtig, dass bei der Festsetzung des Ruhegehaltes des Antragstellers nur die Beamtendienstzeiten berücksichtigt wurden, weil diese seinerzeit ausreichend waren, um den höchsten Ruhegehaltssatz von damals 75 % zu erlangen. Der Ansatz der Ausbildungszeiten war nicht erforderlich, somit wurde darauf verzichtet. Diese Festsetzung ist seit dem rechtlich bestandskräftig und wird daher nicht geändert. Maßgebend für das Abänderungsverfahren ist welcher Ausgleichswert aufgrund der bestandskräftigen Festsetzung des Ruhegehaltes zu berücksichtigen ist. Dies sind die von der X mitgeteilten 1.339,33 DM. Der Ausgleichswert im Vorverfahren belief sich auf 1.281,50 DM. Die relative Änderung, nämlich 5 % des Ausgleichswertes ist damit nicht erreicht (§ 225 Abs. 3 FamFG).
Bei der Y hatte die Antragsgegnerin im Vorverfahren einen Ausgleichswert von 461,95 DM. Der Ausgleichswert jetzt beläuft sich auf 460,54 DM, sodann bereits die absolute Änderung die Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG nicht erreicht. Der Antrag auf Abänderung ist deshalb unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Gegenstandwert: 2.825,64 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Siegburg