Verfahrenswert im Versorgungsausgleich bei 26 Anrechten auf 36.660 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegburg setzte den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 36.660 € fest (26 Anrechte × 10 % des Ehesachenwerts). Entscheidend war die Anwendung des § 50 Abs. 1 FamGKG, wonach für jedes Anrecht 10 % anzusetzen sind. Eine gesetzliche Obergrenze von 100 % besteht nicht und eine Herabsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG hielt das Gericht vor dem Hintergrund des Mehraufwands für nicht angezeigt.
Ausgang: Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich auf 36.660 € gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG
Abstrakte Rechtssätze
Bei Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes einzelne Anrecht 10 % des Verfahrenswerts der Ehesache (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Das FamGKG enthält keine gesetzliche Begrenzung, die den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf maximal 100 % des Ehesachenwerts deckelt; ein kumulierter Prozentsatz über 100 % ist somit möglich.
Eine Herabsetzung des Verfahrenswerts nach billigem Ermessen gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG kommt nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den pauschalen Anrechnungsmaßstab entkräften; reiner pauschaler Schutz vor hohen Prozentsummen genügt hierzu nicht.
Bei Festsetzung des Verfahrenswerts sind auch der Erfassungs- und Bearbeitungsaufwand der Geschäftsstelle sowie die zeitliche Belastung des Gerichts zu berücksichtigen, die sich in der Gebührenbemessung niederschlagen müssen.
Tenor
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 36.660 € festgesetzt.
Gründe
Das Gesetz sieht vor, dass in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des Verfahrenswertes der Ehesache beträgt, § 50 I FamGKG. Bei vorliegend 26 Anrechten ist damit der Verfahrenswert auf 260 % der Ehesache, mithin 36.660 €, festzusetzen. Eine Obergrenze, die den Verfahrenswert des Versorgungsausgleich auf 100 % der Ehesache deckelt, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Zwar war in einem ersten Gesetzentwurf zum FamGKG eine solche Begrenzung vorgesehen, ist jedoch später nicht ins Gesetz aufgenommen worden. Eine Reduzierung nach § 50 III FamGKG nach billigem Ermessen kam nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch nicht in Betracht, da insbesondere auch die Arbeit der Beteiligten bei der Menge der Anrechte, namentlich auch die zeitliche Belastung der Geschäftsstelle bei der Erfassung der Anrechte im System und die Arbeit des erkennenden Gerichts bei der Bearbeitung der Sache, sich entsprechend im Verfahrenswert und der daraus zu erhebenden Gerichtsgebühren widerspiegeln muss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - F, Neue Q-Straße, F schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - F eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Z, S-Platz, Z - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.