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Amtsgericht Siegburg·314 F 22/21·17.03.2021

Einstweilige Anordnung nach §1666 BGB gegen Corona‑Maßnahmen: Antrag als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz des minderjährigen P gegen schulische/verwaltungsmäßige Corona‑Maßnahmen wurde vom AG Siegburg zurückgewiesen. Das Gericht hält den Rechtsweg für falsch, bemängelt fehlende Adressatenbenennung und unzureichenden Sachvortrag sowie mangelnde Glaubhaftmachung. Zudem seien die materiellen Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht dargetan; das Verfahren erscheine missbräuchlich. Die Kosten werden den Eltern auferlegt, Verfahrenswert 2.000 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen; Kosten den Eltern auferlegt, Verfahrenswert 2.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Sorgerechtliche einstweilige Anordnungen setzen voraus, dass konkrete natürliche Personen als Adressaten namentlich benannt sind; sonst fehlt es an der prozessualen Bestimmtheit und die Maßnahme ist unzulässig.

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Familiengerichte sind nicht zuständig zur Überprüfung hoheitlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung; hierfür sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig (falscher Rechtsweg).

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Die materiellen Voraussetzungen des § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls und Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden) müssen substantiiert vorgetragen werden; ein pauschaler oder fehlender Vortrag führt zur Abweisung.

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Fehlende Glaubhaftmachung nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG kann zur Unzulässigkeit bzw. Zurückweisung eines antragsgemäßen Verfahrens führen.

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Nach § 81 Abs. 4 FamFG können einem minderjährigen Beteiligten verursachende Eltern die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn ihnen grobes Verschulden und Veranlassung des Verfahrens zur Last fällt (z. B. Einreichung missbräuchlicher Anträge).

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 51 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 81 Abs. 1, 3 und 4 FamFG§ 81 Abs. 3 FamFG§ 81 Abs. 4 FamFG§ 41, 45 FamGKG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Eltern des Antragstellers zu gleichen Teilen auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.

Rubrum

1

In der einstweiligen Anordnungssache

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betreffend das minderjährige Kind P, geboren am xx.xx.xx08,

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hat das Amtsgericht Siegburgam 18.03.2021 durch die Richterin am Amtsgericht W

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beschlossen:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Verfahrens werden den Eltern des Antragstellers zu gleichen Teilen auferlegt.

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Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist bereits unzulässig.

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Soweit der Antrag im Namen „aller weiteren Schulkinder der Schule Gymnasium B in L“ gestellt wird, sind die Eltern des Antragstellers P schon nicht vertretungsberechtigt.

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Der Antrag lässt ferner in keiner Weise erkennen, gegen wen sich der Antrag richtet. Sorgerechtliche Maßnahmen können nur natürlichen Personen gegenüber getroffen werden. Welchen konkreten Personen hier etwas untersagt oder aufgegeben werden soll, ist nicht ersichtlich. Da jedoch die Personen, denen etwas untersagt oder aufgegeben werden soll, an dem Verfahren zu beteiligen wären, wäre die namentliche Benennung erforderlich.

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Soweit der Antragsteller die von der Landesregierung oder der Stadt L getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie angreift, sind im Übrigen nicht die Familiengerichte als ordentliche Gerichte zur Überprüfung berufen, sondern die Verwaltungsgerichte.

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Es ist damit schon der falsche Rechtsweg gewählt worden.

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Unabhängig von der Unzulässigkeit des Antrages, sind  auch die materiellen Voraussetzungen von § 1666 BGB nicht erfüllt.

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Danach hat das Gericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Unter gewissen Umständen können auch Maßnahmen gegen Dritte getroffen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt bzw. insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag.

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Schließlich fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung, § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Da für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens durch ein Familiengericht die von dem Antragsteller genannten Vorschriften schon nicht einschlägig sind, kommt auch eine Vorlage zu einem Verfassungsgericht nicht in Betracht.

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Abschließend möchte das Gericht ganz deutlich darauf hinweisen, dass Familiengerichte nicht dazu berufen sind, einen scheinbar politisch initiierten Kampf des Antragstellers bzw. seiner Eltern gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Coronapandemie zu unterstützen. Familiengerichte sind im Rahmen des § 1666 BGB dazu da, insbesondere Gefahren für Kinder abzuwenden, die von ihren Eltern oder dritten Personen ausgehen. Der hier eingereichte Antrag ist damit nicht nur unzulässig, sondern auch missbräuchlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, 3 und 4 FamFG.

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Dem Antragsteller als minderjährigem Beteiligten in einem Kindschaftsverfahren können Kosten gemäß § 81 Abs. 3 FamFG nicht auferlegt werden. Die Kosten sind vorliegend gemäß Abs. 4 der vorgenannten Vorschrift seinen Eltern aufzuerlegen, weil sie die Tätigkeit des Gerichtes veranlasst haben und sie ein grobes Verschulden trifft. Vor Einreichung des Antrages bei einem unzuständigen Gericht hätten sie sich rechtlich beraten lassen sollen, dann wäre ihnen bewusst geworden, dass schon der eingeschlagene Rechtsweg der falsche ist. Das Gericht geht nach Rücksprache mit Kollegen*innen davon aus, dass es sich bei dem Inhalt der Antragsschrift um ein vorgefertigtes Schreiben handelt, das lediglich im Hinblick auf das betroffene Kind und die jeweilige Schule angepasst und dann bei Gericht eingereicht wird. Wer jedoch ohne rechtliche Prüfung derartige Anträge einreicht, dem ist ein grobes Verschulden vorzuwerfen.

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Im Übrigen gibt es auch keinen anderen Verfahrensbeteiligten, dem die Kosten auferlegt werden könnten.

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Es ist auch vorliegend in keiner Weise angezeigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Insoweit wird erneut auf die Missbräuchlichkeit des Antrages hingewiesen.

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Der Verfahrenswert beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.

24

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes wurde berücksichtigt, dass es sich vorliegend um ein missbräuchliches Verfahren handelt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.