Feststellung „nicht verheiratet“ abgelehnt: Heilung einer unwirksamen Eheschließung (§ 1310 Abs. 3 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, nicht mit der Antragsgegnerin verheiratet zu sein, und berief sich auf eine bewusst unzutreffend behauptete Eheschließung in Afghanistan. Das Familiengericht wies den Antrag zurück, weil etwaige Mängel der Eheschließung nach § 1310 Abs. 3 BGB geheilt seien. Maßgeblich waren die Eintragung der Ehe im Register bzw. auf der Geburtsurkunde eines gemeinsamen Kindes sowie ein mehr als zehnjähriges Zusammenleben. Eine wirksame Erklärung des Eheschließungswillens könne zudem bereits im Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs gegenüber dem Standesamt liegen.
Ausgang: Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe wurde wegen Heilung nach § 1310 Abs. 3 BGB zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellung, dass eine Ehe nicht besteht, ist unbegründet, wenn Mängel der Eheschließung nach § 1310 Abs. 3 BGB durch Registereintragung und langjähriges Zusammenleben geheilt sind.
Die Heilung nach § 1310 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass beide Beteiligten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, diese Erklärung im Eheregister oder im Geburtsregister eines gemeinsamen Kindes eingetragen ist und die Ehegatten mindestens zehn Jahre zusammengelebt haben.
Als Erklärung des Eheschließungswillens kann auch das Auftreten als Ehegatten gegenüber dem Standesamt und die Beantragung der Anlegung eines Familienbuchs/der Registrierung der Ehe genügen; einer bestimmten Erklärungsformel bedarf es nicht.
Für die Annahme ernsthafter wechselseitiger Eheerklärungen können äußere Umstände des Zusammenlebens und der familiären Lebensgemeinschaft (gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Kinder, wirtschaftliche Verflechtung) herangezogen werden.
Die Heilungsvorschrift des § 1310 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des Vertrauens in die Wirksamkeit der Ehe und der begründeten Familie und greift auch bei anfänglicher Unwirksamkeit der Eheschließung ein.
Leitsatz
Der Antrag auf Anlegung eines Familienbuches bei dem Standesamt kann eine wirksame Erklärung enthalten, die Ehe mit dem andere Beteiligten eingehen zu wollen.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 6000,- € festgesetzt
Rubrum
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 6000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten stammen ursprünglich aus Afghanistan.
Der Antragssteller wurde am 10.1.1984 als Asylberechtigter anerkannt.
Die Beteiligten sind im April 1994 eingebürgert worden und sind inzwischen deutsche Staatsangehörige.
Die 21.4.1961 geborene Antragsgegnerin reiste am 25.10.1985 mit einem Besuchervisum in Deutschland ein. Sie nahm Wohnsitz bei dem Antragsteller.
Am 16.10.1986 stellen beide Beteiligte vor dem Standesamt der Stadt T einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuches.
Sie gaben in diesem Zusammenhang an, am 2.11.1980 in N, Afghanistan, die Ehe miteinander geschlossen zu haben. Unterlagen über die Eheschließung seien auf der Flucht nach Deutschland verloren gegangen und nicht mehr zu besorgen. Beide gaben an, Hindu zu sein. Diese Angaben versicherten beide Beteiligte am 16.10.1986 gegenüber dem Standesbeamten an Eides Statt. Ferner bestätigten die Zeugen L und A die Eheschließung gegenüber dem Standesamt ebenfalls an Eides Statt.
Nach weiteren Ermittlungen des Standesamtes hatte dieses Zweifel an den Angaben der Beteiligten und stellte vor dem zuständigen Amtsgericht in H einen Statusantrag nach dem Personenstandsgesetz.
Aufgrund Urteils des Amtsgerichts H wurde die behauptete Eheschließung vom 2.11.1980 am 27.7.1988 in das Familienbuch des Standesamtes der Stadt T eingetragen.
Am 22.3.1987 wurde das Kind M und am 17.4.1989 das Kind P geboren. Beide Kinder sind auf der Heiratsurkunde eingetragen.
Die Geburtsurkunde Nr. 393 der Stadt O betreffend das Kindes P enthält den Hinweis auf die Elternschaft der hiesigen Beteiligten sowie einen Hinweis auf deren Heirat am 2.11.1980 in N Afghanistan.
Wegen der Einzelheiten wird auf eine zur Akte gereichte Kopie (Bl 25 d.A.) Bezug genommen.
Die Beteiligten trennten sich Mitte Oktober 2016.
Die Antragsgegnerin verfolgte zu Aktenzeichen … F …/.. im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem erkennenden Gericht einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das Verfahren ist abgeschlossen.
Das zugehörige Hauptsachenverfahren wird unter dem Aktenzeichen … F …/.. geführt. Es ist noch nicht abgeschlossen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei nicht mit der Antragsgegnerin verheiratet.
Die Antragsgegnerin sei mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie stamme aus der gleichen Gegend wie der Antragsteller und er habe ihr helfen wollen, als die Aufenthaltsgenehmigung endete. Sie hätten daher, entgegen der Wahrheit, behauptet, bereits 1980 in N die Ehe miteinander geschlossen zu haben.
In Wahrheit sei zu keinem Zeitpunkt eine Ehe geschlossen worden. Es hätte am 2.11.1985 eine private Feierlichkeit gegeben. Allerdings sei dort kein Priester oder Standesbeamter anwesend gewesen. Eine wirksame Zeremonie nach hinduistischem Ritus sei ebenfalls nicht ausgeführt worden, weil der siebenfache Gang um das Feuer nicht ausgeführt worden sei. Außerdem sei er kein Hindu.
Die Angaben gegenüber dem Standesamt seien nur erfolgt, weil der Antragsgegnerin ein Aufenthaltsstatus ermöglicht werden sollte.
Die Antragsgegnerin habe ihn während der Ehe erniedrigt und bedroht.
Er sei homosexuell und habe eine langjährige Beziehung zu einem männlichen Partner gehabt. Diesen Umstand habe er vor seiner Familie geheim halten wollen. Unter dieser Lebenssituation habe er so gelitten, dass er psychisch erkrankt sei und sich seit langem in fachärztliche Behandlung befinde. Im Jahr 2015 sei sein langjähriger Partner verstorben. Er habe erst danach die Kraft gefunden, sich aus der für ihn problematischen Beziehung zu der Antragsgegnerin zu lösen.
Er ist der Auffassung, dass eine Heilung der „Nichtehe“ nicht eingetreten sei. § 1310 BGB schütze gutgläubige Ehepartner. Beiden sei jedoch bewusst gewesen, dass es weder 1980 in N eine Eheschließung gegeben habe noch danach und die Angaben vor dem Standesamt unzutreffend gewesen seien. Daher verdiene die Antragsgegnerin keinen Schutz.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass er nicht mit der Antragsgegnerin verheiratet ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass eine Heilung der sogenannten Nichtehe durch die Eintragung in das Eheregister und die Geburtsurkunde des Kindes P gemäß § 1310 BGB erfolgt sei.
Es sei so gewesen, dass die Eltern des Antragstellers, entsprechend afghanischen Gepflogenheiten, für diesen eine Ehefrau gesucht hätten. Ihre Familie und die Familie des Antragsstellers hätten daher die Ehe der Beteiligten arrangiert.
Der Antragsteller habe in der Bundesrepublik Deutschland eine Eheschließung nach hinduistischem Ritus vorbereitet und hierzu auch Freunde, Verwandte und Bekannte eingeladen. Die Antragsgegnerin sei tatsächlich zum Zwecke der Eheschließung mit dem Antragsteller mit Besuchervisum in die Bundesrepublik eingereist. Eine Woche nach ihrer Einreise habe die Hochzeitsfeier stattgefunden. Sie habe sich als verheiratete Ehefrau erlebt und sei fest davon ausgegangen verheiratet zu sein.
Als das Visum auslief, sei der Antragssteller, der deutlich länger in der Bundesrepublik lebte und sich besser auskannte, auf die Idee gekommen, die Heirat in das Eheregister eintragen zu lassen. Es hätten bessere Eintragungsaussichten bestanden, wenn die Heirat zeitlich früher datiert wäre. Es sei also keine unwahre Aussage über den Umstand der Heirat erfolgt, sondern nur eine solche über deren Zeitpunkt und Ort.
Die Beteiligten hätten auch wie Mann und Frau zusammen gelebt. Entsprechend seien zwei Kinder in die Ehe hinein geboren worden. Ohne Eheschließung wäre ein Zusammenleben mit dem Antragsteller für sie nicht denkbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.6.2017 und die beigezogenen Akten … F …/.. und … F …/.. Bezug genommen.
Der Antrag ist gemäß § 121 Nr. 3 FamFG zulässig.
In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.
Die Beteiligten sind wirksam miteinander verheiratet.
Die Mängel der Eheschließung sind gemäß § 1310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB durch Eintragung in das Eheregister und mehr als 10-jährigem Zusammenleben geheilt worden.
Gemäß § 1310 Abs. 3 BGB wird eine unwirksame Eheschließung dann geheilt, wenn beide Beteiligte erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, diese Erklärung in das Eheregister oder das Geburtsregister eines gemeinsamen Kindes eingetragen wurde und die Beteiligten wenigstens 10 Jahre zusammenleben. Die Heilungsvorschriften sollen das Vertrauen von Ehegatten in die Wirksamkeit ihrer Ehe und die begründete Familie schützen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verdient die Beziehung der Beteiligten den Schutz der Norm und es liegen auch alle Heilungsvoraussetzungen vor.
Unstreitig haben die Beteiligten von Oktober 1985 bis Oktober 2016 und damit mehr als 30 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt und gemeinsam gewirtschaftet. Das Kriterium der Langjährigkeit ist damit zweifelfrei erfüllt.
Da aus dieser Beziehung zwei Kinder hervor gegangen sind und sich aus den Angaben beider Beteiligter in den beiden Unterhaltsverfahren eine wirtschaftliche Verpflechtung der Beteiligten ergibt, ist auch von ehelichen Gemeinsamkeit auszugehen.
Es ist auch eine Eintragung in das Eheregister und eine Eintragung der Ehe auf der Geburtsurkunde des Kindes P erfolgt, so dass die formalen Heilungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Die Beteiligten haben auch wechselseitige – ernsthafte - Erklärungen abgegeben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, so dass auch das letzte Tatbestandsmerkmal zur Überzeugung des Gerichtes erfüllt ist. Dies ist bereits aufgrund der Vorlage der Urkunden und der Einlassungen der Beteiligten der Fall, so dass es einer weitergehenden Aufklärung durch eine Beweisaufnahme nicht bedarf.
Dass die Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, der Antragsteller sie bei sich aufnahm und später der Antrag auf Anlegung eines Familienblattes bei dem Standesamt gestellt wurde, ist zur Überzeugung des Gerichtes nur vor dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung der Antragsgegnerin zu einer arrangierten Ehe plausibel und glaubhaft. Beide stammen aus einem Land, das in Bezug auf die Geschlechterrollen eher sehr konservativen Vorstellungen unterliegt und in dem Frauen tendenziell in der Öffentlichkeit keine gleichberechtigte Rolle einnehmen.
Dass die Antragsgegnerin mit einem Besuchervisum einreiste und Wohnsitz bei dem Antragsteller nahm, ist ausschließlich vor dem Hintergrund des behaupteten arrangierten Eheversprechens plausibel. Keine, auf ihren Ruf bedachte afghanische Frau zieht bei einem ihr unbekannten Mann einfach so ein. Keine afghanische Familie ließ 1985 eine junge Frau unbegleitet zu einem solchen Mann reisen.
Unstreitig ist es auch am 2.11.1985 zu einer Hochzeitseinladung gekommen.
Den zur Akte gereichten Lichtbilder kann entnommen werden, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin sich mit afghanisch landestypischen Hochzeitsaccessoirs ( Schal, Fransenhaube, Schmuck) haben fotografieren lassen und die Hand der Braut dabei in die Hand des Bräutigams gelegt wurde.
Es kann dahinstehen, ob anlässlich dieser Gelegenheit juristisch wirksam ein Eheversprechen abgegeben worden ist. Die Erklärung des Eheschließungswillens ist das wesentliche Element der Eheschließung; sie bewirkt die rechtliche Bindung. Als Erklärung des Eheschließungswillens kann auch die gegenüber einem Standesbeamten bestätigte angebliche oder nichtige Eheschließung angesehen werden, die durch Beantragung der Anlegung eines Familienbuches kundgetan wird( BGH , Urteil vom 5.4.1978 – IV ZR 71/77 juris).
So liegt der Fall hier.
Die Beteiligten haben eine unwirksame Ehezeremonie durchgeführt und ihre Absicht zur Heirat gegenüber dem Standesbeamten dadurch dargetan, dass sie die Anlegung eines Familienbuchs beantragt haben. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass sie dort ein anderes Datum oder einen anderen Ort angegeben haben. Darin, dass die Beteiligten sich vor dem Standesamt als Eheleute ausgegeben haben, und um die Registrierung der Ehe gebeten haben, liegt zugleich die Erklärung jetzt und in Zukunft Eheleute sein zu wollen. ( BGH a.a.O.)
§ 14 Personenstandsgesetz sieht für die Formulierung der Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, ebenso wenig eine bestimmte Erklärungsformel vor, wie dies § 14 EheG getan hat. Sie soll in würdiger Form diesen Willen zum Ausdruck bringen.
Entgegen seiner heutigen Einlassung wollte der Antragsteller bei der Beantragung des Anlegens des Familienbuchs nicht lediglich der Antragsgegnerin helfen, wie er heute glauben machen will. Es ist nicht entscheidend, dass er mit der Eheerklärung die gleichen Vorstellungen wie die Antragsgegnerin verbunden hat. Er selbst hatte ein hohes Interesse an der wirksamen Beurkundung der Ehe.
Er hat damit – zumindest - seine sexuellen Neigungen verdeckt bzw. verdecken wollen, die ihn sowohl in seinem Ursprungsland, wie auch bei seiner Familie und seinem Bekanntenkreis nach den juristischen und gesellschaftlichen Vorstellungen seines Ursprungslandes „unmöglich gemacht“ hätten. Homosexualität und Transsexualität sind und waren in Afghanistan gesellschaftlich geächtet. Gleichgeschlechtliche und transsexuelle Handlungen sind durch Bestimmungen des afghanischen Rechts unter Strafe gestellt.( Auskunft auswärtiges Amt Länderteil Afghanistan)
Der Antragssteller benötigte daher selbst eine „Ehefrau“ und hat die Ehe, zumindest zum damaligen Zeitpunkt, auch für sich gewollt. Dass die Antragsgegnerin die Ehe gewollt hat, ergibt sich aus den gesamten äußeren Umständen.
Es liegt damit ein Eheversprechen vor. Die Wirkungen dieser „Nichtehe“ sind durch die Eintragung sowohl in Eheregister, wie auch in das Geburtsregister und langjähriges Leben als Ehepaar und Familie geheilt worden. Der Antragsteller kann sich heute nach dem Scheitern dieser Beziehung nicht durch die beantragte Feststellung folgenlos lösen.
Auch insoweit „verdient“ diese Familie Schutz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Q schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Q eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht S - eingegangen sein.