Themis
Anmelden
Amtsgericht Siegburg·313 F 117/09·24.05.2010

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag mit Beschluss vom 25.5.2010 zurück. Zentrales Problem war das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung. Das Gericht verneinte die Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO und verwies zur Begründung auf ein vorausgegangenes Urteil. Die PKH wurde daher nicht bewilligt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf das vorgebrachte Tatsachen- und Rechtsvorbringen abzustellen; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darstellung genügen nicht.

3

Das Gericht kann zur Begründung fehlender Erfolgsaussichten auf bereits ergangene, ausführlich begründete Entscheidungen verweisen, um die Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung zu belegen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO

Tenor

Wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom x.x.xx zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil vom xx.xx.xxxx Bezug genommen.