Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag mit Beschluss vom 25.5.2010 zurück. Zentrales Problem war das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung. Das Gericht verneinte die Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO und verwies zur Begründung auf ein vorausgegangenes Urteil. Die PKH wurde daher nicht bewilligt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf das vorgebrachte Tatsachen- und Rechtsvorbringen abzustellen; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darstellung genügen nicht.
Das Gericht kann zur Begründung fehlender Erfolgsaussichten auf bereits ergangene, ausführlich begründete Entscheidungen verweisen, um die Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung zu belegen.
Tenor
Wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom x.x.xx zurückgewiesen.
Rubrum
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil vom xx.xx.xxxx Bezug genommen.