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Amtsgericht Siegburg·313 F 117/09·19.05.2010

Abänderung des Unterhaltstitels: Festsetzung des Kindesunterhalts auf 240 € je Kind

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Streitgegenstand war die Leistungsfähigkeit des Klägers und die Zumutbarkeit eines Neben- oder Ortswechsels zur Erhöhung des Einkommens. Das Amtsgericht hat den Antrag in dem titulierten Umfang stattgegeben und den Unterhalt ab 1.6.2009 auf jeweils 240 € monatlich je Kind festgesetzt, da der Kläger für höhere Zahlungen nicht leistungsfähig ist; fiktives Einkommen wurde nur eingeschränkt berücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels in dem titulierten Umfang stattgegeben; Unterhalt ab 1.6.2009 je Kind 240 €, Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abänderung von Unterhaltstiteln ist die aktuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzustellen; verletzt dieser seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, kann das Gericht ihm ein fiktives Erwerbseinkommen zurechnen.

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Ein Unterhaltspflichtiger ist zu Nebentätigkeit nur dann verpflichtet, wenn deren Aufnahme mit den konkreten Arbeitszeiten und der erforderlichen Erholungszeit vereinbar und zumutbar ist; bei erheblicher körperlicher Belastung und intensiver Wochenendarbeit kann Nebenerwerb unzumutbar sein.

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Bei der Berechnung des Unterhalts dürfen nicht fiktives und tatsächlich erzieltes Einkommen kumulativ so verrechnet werden, dass der Pflichtige unbillig überfordert wird; fiktive Einkommenszurechnung ist begrenzt auf die Folge eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit.

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Bei Beurteilung der Zumutbarkeit eines Arbeitsortwechsels oder Nebenerwerbs kann die regionale Arbeitsmarktlage und allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt werden; ein Überangebot an Arbeitssuchenden mindert die Annahme, dass marginale Nebenjobs tatsächlich verfügbar sind.

Relevante Normen
§ 1603 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 8, 11 und 711 ZPO

Tenor

1.

Die Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Landratsamtes XL vom 10.04.2008, Urkunden-Reg.-Nr. 000/0000 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 1.6.2009 an die Tochter x, geb. am 00.00.0000, lediglich noch einen Unterhaltsfestbetrag in Höhe von 240,00 €, jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag des Monats zu Händen der Kindesmutter und Beklagten zu zahlen hat.

2.

Die Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Landratsamtes XL vom 10.4.2008, Urkunden-Reg.-Nr. 000/0000 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab den Sohn y, geb. am 00.00.0000, ab dem 1.6.2009 monatlich lediglich noch einen Unterhalt in Höhe von fest 240,00 €, jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag des Monats zu Händen der Kindesmutter und Beklagten zu zahlen hat.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegnerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

2

Die Parteien sind inzwischen geschiedene Eheleute. Unter dem AZ: xxx F vvv/zzzz war das Ehescheidungsverfahren rechtshängig. Die Ehescheidung ist nach Rechtshängigkeit im hiesigen Verfahren am 00.00.0000 ausgesprochen worden. Aus der Ehe sind die Kinder x, geb. am 00.00.0000 und y, geb. am 0.0.0000, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Kindesmutter. Die Parteien trennten sich im Oktober 2006. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Im März 2008 hat er sein Arbeitsverhältnis beendet und ist in seine alte Heimat, P, zurückgekehrt. Er hat zunächst bis zum 18.8.2008 ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, zu einem Stundenlohn von 9,80 € und einem Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.074,47 €. Während der Probefrist ist das Arbeitsverhältnis beendet worden. Wegen seines restlichen Lohnes hat der Kläger ein arbeitsgerichtliches Verfahren geführt. Er erhielt ab dem 29.11.2008 Arbeitslosengeld. Dies betrug täglich 32,89 €, was einen Monatsbetrag in Höhe von 987,00 € entspricht. Ab dem 5.5.2009 gelang es ihm, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Aus diesem erzielt er Nettoeinkünfte in Höhe von 1.050,00 €. Der Kläger ist Maurer. Er arbeitet bei der Firma O GmbH in ####1 f. Er hat eine 6-Tagewoche. Auf Grund der Urkunden vom 10.4.2008, die im Tenor näher bezeichnet sind, hat er sich verpflichtet, 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe zu leisten, was im Jahre 2009 einem Zahlbetrag von jeweils 240,00 € je Kind entsprach. Er ist der Auffassung, dass er auf Grund seines jetzt erzielten Erwerbseinkommens lediglich 47% des Mindestunterhaltes, entsprechend für x 138,00 € und für y 112,00 € zu zahlen hat. Er ist der Auffassung, für einen höheren Betrag nicht leistungsfähig zu sein. Ein Nebenerwerb sei ihm nicht zumutbar, da er schwere körperliche Arbeit leiste und zusätzlich noch eine erhebliche Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle zurückzulegen habe. Er habe sich intensiv um anderweitige Arbeit bemüht. Diese sei im Osten nicht zu erlangen. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, im Westteil der Bundesrepublik zu leben, da er durch die Trennung erheblich belastet sei und in seiner ehemaligen Heimat, wo sich auch seine Familie und das hier gemeinsame Grundstück befinde, psychischen Halt erfahre. Da er bereits eine 6-Tagewoche ableiste, sei er auch nicht in der Lage, noch ein Nebenbeschäftigungsverhältnis einzugehen, welches im Übrigen dort auch nicht zu erlangen sei. Auch durch die Benutzung der ehelichen Immobilie lasse sich sein Erwerbseinkommen nicht steigern. Zudem sei der Arbeitsweg nicht wesentlich kürzer als von der Wohnung, die er jetzt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen bewohne. Auch unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen, welche tatsächlich nicht vorhanden seien, könne er keinen weitergehenden Unterhalt leisten. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe lediglich für den im Tenor angegebenen Antrag bewilligt worden. Er beantragte daher,               wie erkannt zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Meinung, dass der Kläger 100 % der jeweiligen aktuellen Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe der Kinder zu zahlen habe. Er habe eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, der er nicht nachkomme. Er habe unter Verstoß gegen diese erhöhte Erwerbsobliegenheit ein besser dotiertes Arbeitsverhältnis aufgegeben und sei in den Osten der BRD gegangen. Hätte er die Arbeitsstelle in Westdeutschland nicht aufgegeben, wäre er heute auf Grund seiner Qualifikation in der Lage, das notwenige Existenzminimum für die Kinder aufzubringen. Ihm wäre es  hier auch möglich ein Nebenerwerb auszuüben, was ihm allerdings auch im Ostteil des Landes möglich und zuzumuten wäre. Außerdem könne er Geld einsparen, indem er die Eheimmobilie benutze. Es sei überhaupt nicht einzusehen, weswegen er rund 300,00 € Belastungen auf das Haus trage, ohne die Immobilie zu nutzen. Schließlich erspare er eigene Aufwendungen, indem er mit der neuen Lebensgefährtin zusammen lebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Antrag auf Abänderung der Unterhaltstitel ist in dem titulierten Umfange, der zuletzt auch so beantragt worden ist, begründet. Der Kläger ist für einen weitergehenden Zahlungsanspruch, auch unter Berücksichtigung seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 BGB nicht leistungsfähig. Dabei unterlegt das Gericht seinen Berechnungen nicht das tatsächliche Erwerbseinkommen des Klägers. Dieses würde tatsächlich zu einer weitaus geringeren Leistungsfähigkeit führen. Zu Lasten des Klägers unterstellt das Gericht fiktiv ein Leistungsvermögen, welches ihm 2009 ermöglicht hätte, den damals geltenden Mindestunterhalt von jeweils 240,00 € je Kind zu zahlen. Der Kläger hat nämlich ein besser dotiertes Erwerbseinkommen im Westteil der Bundesrepublik zu Gunsten eines erheblich geringer dotierten Erwerbseinkommens im Ostteil der Bundesrepublik aufgegeben. Er hat damit gegen die ihm seinen Kindern gegenüber obliegende gesteigerte Erwerbsobliegenheit verstoßen. Er muss sich daher fiktiv so behandeln lassen, als hätte er diesen Verstoß nicht begangen. Bei Eingehen der Verpflichtung aus den im Tenor näher bezeichneten Urkunden ist er davon ausgegangen, dass es ihm gelingen würde, einen Nettoarbeitslohn von 1.400,00 € zu erzielen. Dieser hätte es ihm nach der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle ermöglicht, den Mindestunterhalt für seine beiden Kinder in Höhe von insgesamt 480,00 € aufzubringen, ohne den notwendigen Eigenbedarf von 900,00 € zu gefährden. Derzeit arbeitet er 178 Arbeitsstunden und erzielt damit knapp 1.223,00 € netto. Er arbeitet an 2 Wochenenden im Monat, teilweise über die reguläre Arbeitszeit von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr hinaus, vereinzelt sogar bis 21.00 Uhr. Er erhält Tariflohn. Auf der Grundlage dieses erheblichen und körperlich fordernden Arbeitseinsatzes ist ihm eine Nebenerwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seiner notwendigen Regenerationszeit nicht mehr zuzumuten. Darüber hinaus soll nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (NJWRR 2009, 871 ff) bei einem Überangebot an Arbeitssuchenden, das für geringfügige Beschäftigung zur Verfügung steht, die allgemeine Lebenserfahrung nicht dafür sprechen, dass solche Stellen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft schon für 8 Stunden eingesetzt haben, vergeben werden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung des OLG Köln vom 13. Januar 2010 Bezug genommen. Da dem Kläger bereits für die Berechnung des im Jahre 2009 geltenden Mindesteinkommens fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet wird, er hat dieses bereits damals tatsächlich nicht erreicht hat, scheidet mit den Ausführungen des OLG Köln eine Ausweitung mit der Steigerung der Düsseldorfer Tabelle im Jahre 2010 aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Auch die weitergehenden Ausführungen der Beklagten begründen keine andere Sicht der Dinge. Es ist insoweit unzulässig, fiktives und tatsächliches Einkommen miteinander zu vermischen. Dem Kläger wird bereits fiktiv ein weitaus höheres Einkommen zugerechnet, als er tatsächlich erzielt und zwar ungeachtet des Umstandes, ob er tatsächlich einen Nebenerwerb ausübt oder ausüben könnte, Wegekosten erspart sowie der Berücksichtigung ersparter Aufwendungen aus Zusammenleben. Derartige Dinge können nicht zu Lasten des Klägers kumuliert werden. Dies stellte eine völlige Überforderung dar. Tatsächlich ist der Fahrweg bei Nichtnutzung der ehemaligen Eheimmobilie auch nicht wesentlich kürzer. Der tatsächliche Unterschied beträgt 0,78 km. Dies hat eine Internetrecherche bei Map 24 ergeben. Da bereits eine konkrete Berechnung anhand der Belastungen nicht erfolgt, kommt es auf die weitergehenden Ausführungen der Beklagtenseite auch nicht an. Zu Gunsten der Beklagten ist bereits von dem Kläger nicht erzieltes Erwerbseinkommen unterstellt worden. Tatsächlich verfügt der Kläger über weitaus weniger Geld. Es war daher wie erkannt zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 8, 11 und 711 ZPO.

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Streitwert: 2.760,00 €.