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Amtsgericht Siegburg·312 F 10/18·17.04.2018

Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB wegen Gewalt und fehlender Erziehungsfähigkeit

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern begehrten die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung und die Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihr Kind; hilfsweise wurde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beantragt. Das Gericht prüfte, ob eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob mildere Mittel ausreichen. Es entzog beiden Eltern die elterliche Sorge vollständig und ordnete Vormundschaft beim Jugendamt an, da bei Rückkehr des Kindes eine nachhaltige Gefahr für das seelische Wohl (u.a. Sprach‑/Bindungsstörungen, Gewaltprägung) bestehe und beide Eltern die Gefährdung nicht abwenden könnten. Ein Sachverständigengutachten hielt das Gericht wegen hinreichender eigener Sachkunde und der belastbaren Erkenntnislage nicht für erforderlich.

Ausgang: Anträge der Eltern auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung bzw. Rückübertragung der Sorge abgewiesen; vollständiger Sorgerechtsentzug und Vormundschaft angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB setzen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende Gefahr voraus, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit erwarten lässt.

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Der vollständige Entzug der elterlichen Sorge ist wegen des Eingriffs in Art. 6 GG nur zulässig, wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

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Regelmäßige Gewalt in Anwesenheit des Kindes, fehlende Einsichtsfähigkeit und die Unfähigkeit, Hilfen anzunehmen, können eine nachhaltige Gefährdung des seelischen Kindeswohls begründen und die Erziehungsfähigkeit ausschließen.

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Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil kommt nicht in Betracht, wenn auch dieser Elternteil die Gefährdung nicht abwenden kann und keine tragfähige, gewaltfreie Betreuungsperspektive besteht.

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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit ist entbehrlich, wenn das Gericht aufgrund umfassender Anhörungen und sonstiger Erkenntnisquellen die Erziehungsunfähigkeit mit eigener Sachkunde feststellen kann.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ Art. 6 GG§ 1671 BGB§ 81 FamFG

Tenor

Den Eltern wird - unter Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung vom 09.03.2018 (AZ. XXX) - die elterliche Sorge für M , geb. am YYY entzogen und Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund wird bestellt: der Stadt Siegburg Jugendamt  - Vormundschaften/Pflegschaften -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg

Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Aus der Beziehung der Kindeseltern ist das Kind M, geboren am YYY hervorgegangen. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern seit dem 26.02.2018 gemeinsam zu. Davor hatte die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge inne.

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Aufgrund von Mitteilungen durch das Frühförderzentrum und die Kindertagesstätte, die das Kind besucht, erfuhr das beteiligte Jugendamt, das die Familie schon aus einem Einsatz aus dem Jahr 2015 kennt, von strafrechtlichen Verfahren gegen die Kindesmutter. Gegenstand der Ermittlungen sind unter anderem Vorfälle, im Rahmen derer der Kindesmutter Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, auch Kindern, in einem Fall auch unter Beteiligung des Kindesvaters in Anwesenheit des Kindes vorgeworfen wird (Amtsgericht Siegburg ZZZ). Das Jugendamt berichtete unter dem 08.03.2018, dass sich auch der Kindesvater an das Jugendamt gewandt und die Kindesmutter als überfordert bezeichnet habe. Auch habe die Kindertagesstätte von Problemen mit der Kindesmutter berichtet, die starke Stimmungsschwankungen zeige, die das Kind in vollem Umfang mitbekomme. Darüber hinaus besuche das Kind den Kindergarten nur sehr unregelmäßig. Die Kindesmutter bestehe aber auf die Richtigkeit ihres Handelns und zeige keine Einsicht. Das Frühförderzentrum wiederum habe davon berichtet, dass das Kind kaum spreche und sich der Eindruck verfestige, dass es in der Familie Gewalt gebe. Das Jugendamt berichtete weiter, dass es bei seinem Hausbesuch am 24.10.2017 eine Kindesmutter mit unberechenbaren Stimmungsschwankungen erlebt habe.

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Unter dem 26.10.2017 reichte die Kindesmutter auf Anraten des Jugendamtes dort einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung ein. Das Jugendamt berichtete von mehrfachen wechselnden Emotionen und Verhalten der Kindesmutter, die es nicht erlaubten, ihr den Gegenstand des Antrages zu erklären.  Auch bei einem Gespräch am 02.11.2017 sei die Kindesmutter, die in Anwesenheit des Kindes und des Kindesvaters Letzteren als „Schwuchtel“ beschimpft habe, der „mit dem Jugendamt unter einer Decke stecke“ aggressiv gewesen, so dass ein Gespräch nicht möglich gewesen sei. Der Kindesvater wiederrum habe dem Jugendamt anvertraut, dass er gegen die Kindesmutter nicht ankäme und gegen sie auch nichts ausrichten könne, sich vielmehr zu fügen habe, damit die Kindesmutter nicht ausraste.

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Das Jugendamt berichtet weiter, dass die Großeltern das Verhalten der Kindesmutter in einem Telefonat am 23.11.2017 als ambivalent bezeichnet hätten. Das Kind besuche den Kindergarten nur unregelmäßig, niemand spiele mit ihm, es sitze vielmehr meist vor dem Fernseher während sich die Kindesmutter schön mache. Das Sozialverhalten des Kindes sei bedenklich, er spucke, trete und schreie. Dieses Verhalten erlebe er regelmäßig bei der Kindesmutter. Er sei stets anwesend, wenn die Kindesmutter ihr impulsives, aggressives Verhalten zeige. Auch ihr Sohn, der Kindesvater, leide unter häuslicher Gewalt, gegen die er sich nicht zu wehren wisse.

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Ab dem 27.11.2017 wurde eine –türkisch sprechende - Familienhilfe eingesetzt, die ihren Einsatz Ende Januar 2018 aufgrund aggressiven Verhaltens der Kindesmutter, die die Familienhilfe in Anwesenheit des Kindes verbal beschimpfte und massiv körperlich bedrängte, aber beendete. Die Familienhilfe teilte mit, die Kindesmutter zeige neben dem ambivalenten Verhalten keine Einsichtsfähigkeit und sei nicht in der Lage, Unterstützung anzunehmen. Sie zeige durchgehend ein unberechenbares Verhalten, das geprägt sei von unvermittelten verbalen und körperlichen Aggressionsattacken, die sie zuerst an dem Kind und anschließend mit voller Härte an dem kleinen Hund der Familie ausgelassen habe. So habe die Kindesmutter bei einem Hausbesuchstermin der Familienhilfe am 19.12.2017, als ihre Stimmung von einem Moment auf den anderen umgeschlagen sei, das Kind, das seinen Käse nicht aufessen wollte, angeschrien, ihm jegliche Bewegung verboten und es verängstigt, woraufhin das Kind den Hund misshandelt habe, indem er ihn hochzerrte und ihn im hohen Bogen durch die Gegend geworfen habe. Am 02.01.2018 sei der Familienhilfe dann bereits bei Eintritt in die Wohnung die emotional gereizte Stimmung der Kindesmutter aufgefallen, die dann betont habe, keine Lust auf die Kontrolle des Jugendamtes zu haben. Sie, die Kindesmutter, sei es, die von allen, die unter einer Decke steckten, ungerecht behandelt würde. Am 23.01.2018 beendete die Familienhilfe ihren Einsatz sodann, als die Kindesmutter, von der Familienhilfe darauf angesprochen, dass der Geisterfilm FSK 12 Jahre für das vierjährige Kind nicht geeignet sei, diese anschreit sowie beschimpft, ihr dabei sehr nahe kommt und versucht, sie vom Weggehen abzuhalten. Insgesamt habe die Familienhilfe auch bei dem Kind ein psychisch ambivalentes Verhalten beobachtet.

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Das Kind besucht die Kindertagesstätte nur unregelmäßig. Jeden Monat werden zahlreiche unentschuldigte Fehlstunden verzeichnet.

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Auf die Mitteilung des Jugendamtes vom 08.03.2018, in dem das Jugendamt von einer chronischen Gefährdung des Kindes spricht, hat das Amtsgericht Siegburg mit Beschluss vom 09.03.2018 im Verfahren VVV den Kindeseltern die elterliche Sorge für das Kind vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet. Das Kind wurde am 13.03.2018 durch das Jugendamt in Obhut genommen und befindet sich seitdem im Haushalt einer Bereitschaftspflegestelle.

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Die Kindesmutter beantragt,

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den Beschluss vom 09.03.2018 (Az. VVV) aufzuheben und den Kindeseltern die entzogenen Rechte zurückzuübertragen;

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hilfsweise ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern einzuholen.

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Der Kindesvater beantragt,

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den Beschluss vom 09.03.2018 (Az. VVV) aufzuheben und die entzogenen Rechte auf ihn, den Kindesvater, zurückzuübertragen;

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hilfsweise ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern einzuholen.

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Der Verfahrensbeistand beantragt,

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eine Vormundschaft für das Kind einzurichten.

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Dem Antrag des Verfahrensbeistandes schließt sich das Jugendamt – allgemeiner Dienst an.

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Der Vormund beantragt durch die in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertretung,

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ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern einzuholen.

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Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Kindeseltern in der Verhandlung am 13.04.2018, das Kind in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin und die Bereitschaftspflegeeltern am 05.04.2018 sowie die Familienhilfe, die Leitung der Kindertagesstätte „Schatzinsel“ und die Fachkraft der Lebenshilfe am 26.03.2018 informatorisch angehört. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Anhörungen wird auf die entsprechenden Vermerke verwiesen.

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II.

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Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB.

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Beiden Elternteilen war zum Wohle des Kindes die elterliche Sorge vollständig zu entziehen bzw. nicht rückzuübertragen, da bei einem Verbleib der elterlichen Sorge bei der Kindesmutter sowie dem Kindesvater bzw. bei einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Kindesmutter oder bei einem Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters eine nachhaltige Gefahr für das seelische Wohl des Kindes zu befürchten ist.

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Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB ist gegeben, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mit dem Entzug der elterlichen Sorge verbundene Trennung des Kindes von einem leiblichen Elternteil für diesen den stärksten vorstellbaren Eingriff in sein durch Art 6 Abs. 2 und 3 GG geschütztes Elternrecht darstellt. Deshalb ist eine solche Maßnahme nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar. Außerdem gehören die Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und zum Lebensrisiko eines jeden Kindes. Ein Anspruch auf optimale Förderung und Erziehung besteht nicht. Deshalb ist ein so massiver Eingriff in die Elternrechte wie die Entziehung der gesamten elterlichen Sorge und die damit regelmäßig verbundene Trennung des Kindes aus dem Familienverbund im Allgemeinen nur dann zu rechtfertigen, wenn ihm massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für das Kind gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen sind im hiesigen Fall erfüllt.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Kindeseltern derzeit weder gemeinsam noch allein in der Lage sind, die bestehende Gefährdung für das Kind abzuwenden bzw. die bereits eingetretenen Defizite des Kindes mit Hilfe Dritter aufzuarbeiten. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die Kindesmutter noch der Kindesvater derzeit erziehungsfähig sind, so dass die weitere Ausübung der elterlichen Sorge oder Teilbereiche dieser augenblicklich nicht zu verantworten ist. Es ist nicht nur für den Zeitpunkt der Herausnahme des Kindes, sondern auch derzeit noch von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, der anders als durch eine Trennung von den Kindeseltern nicht begegnet werden kann.

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Das Kind weist nach Aussage der Fachkräfte erhebliche Entwicklungsstörungen in Form von Sprach- und Bindungsstörungen auf, von denen sich das Gericht in der Anhörung des Kindes am 05.04.2018 selbst ein Bild machen konnte. Darüber hinaus zeigt das Kind bereits erste Züge eines ambivalenten und gewalttätigen Verhaltens. Diese kindeswohlgefährdenden Entwicklungsstörungen sind gerade durch das erzieherische Fehlverhalten der Kindeseltern begründet.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Kindesmutter, obwohl sie glaubhaft subjektiv Liebe zu ihrem Kind erklärt, aus objektiver Sicht nicht in der Lage ist, diese Liebe in verantwortungsvolles elterliches Verhalten umzusetzen. Zwar bestreitet sie jegliche Gewalt, zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass die Kindesmutter regelmäßig und schon seit Jahren (auch schon vor der Geburt des Kindes) Gewalt gegenüber dem Kindesvater und Dritten in Anwesenheit des Kindes ausübt. Zu diesem Ergebnis ist das Gericht nicht nur durch Hinzuziehung von abgeschlossenen Gewaltschutz- (Az. AAA) sowie aktuellen strafrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Siegburg (u.a. Az. BBB (Beiakte); Az. CCC (Bl. 51 ff der Beiakte)) und der Staatsanwaltschaft Bonn (Az. DDD Anklage Blatt 65 d.A.), zu denen sich die Kindeseltern auch in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren geäußert haben, sondern auch aufgrund der Äußerungen des Kindesvaters in der mündlichen Verhandlung und gegenüber den Fachkräften sowie den ermittelten Polizeieinsätzen im Haushalt der Kindesmutter (Bl. 60 ff, 99 ff d.A.) gekommen. Unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit des die oben genannten Strafverfahren betreffenden Verhaltensweisen der Kindesmutter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kindesmutter regelmäßig in hohem Maße gewalttätiges Verhalten in Anwesenheit des Kindes an den Tag legt. Dieses Verhalten führt nachweislich zu Verhaltensstörungen bei dem Kind. So hat auch die Kindesmutter eingeräumt, dass der Vorfall im Schwimmbad am 07.07.2017 (Az EEE), bei dem die Kindesmutter - und im Übrigen auch der Kindesvater - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – körperlich und verbal - geleistet haben sollen, das Kind derart traumatisiert hat, dass es seit dem das Baden zu Hause vermeidet und nur schwer erträgt. Darüber hinaus hat – wenn auch nur auf ausdrücklichen Vorhalt durch das Gericht – der Kindesvater von gewalttätigen Vorfällen berichtet, wenn er diese auch – für das Gericht nicht nachvollziehbar – als „Missverständnisse“ bezeichnete. So war es der Kindesvater selbst, der im Februar 2012 gegen die Kindesmutter einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (Az. FFF) unter Bezugnahme auf einen polizeilichen Einsatz vom 02.02.2012 stellte, bei dem deutlich wurde, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt über mehrere Monate hinweg zu verbalen und körperlichen Übergriffen der Kindesmutter auf den Kindesvater gekommen war. Darüber hinaus berichtete der Kindesvater selbst in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt der Polizeiberichte, dass ihn die Kindesmutter sowohl im Jahr 2015 als auch im Oktober 2017 geschlagen habe, während das Kind bei erstem Vorfall unmittelbar anwesend und bei zweitem Vorfall jedenfalls im Nachbarzimmer gewesen sei. Schließlich berichtete auch die eingesetzte Familienhilfe – Frau L – davon, dass das Verhalten der Kindesmutter durch erhebliche unberechenbare Stimmungsschwankungen unter Demonstration von körperlicher Macht gezeichnet sei.

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Dieses – bereits seit langem bestehende – gewalttätige und uneinsichtige Verhalten der Kindesmutter in Anwesenheit des Kindes zeugt – wie auch die Familienhilfe berichtete, davon, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, die psychischen Bedürfnisse des Kindes  einzusehen und – derzeit – auch keine Einsichtsfähigkeit aufweist, ihr Verhalten zu ändern. Dabei wird deutlich, dass das Kind selbst bereits ambivalentes und gewalttätiges Verhalten, z.B. gegenüber dem Hund der Familie durch Misshandlungen, zeigt.

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Neben oben genannter festgestellter Auswirkungen des Verhaltens der Kindesmutter auf das Kind zeigen sich die Folgen der erlebten Gewalt auch in enormen Sprachverzögerungen und Bindungsstörungen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Kindeseltern sich zwischenzeitlich der Sprachstörung bewusst sind und auch schon Ärzte aufgesucht haben. Sie verkennen aber jedenfalls, dass sie durch ihr Verhalten die Ursache für vorgenannte Störungen setzen.

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Aufgrund der gewalttätigen, übergriffigen und ambivalenten Verhaltensweise der Kindesmutter gegen den Kindesvater und gegenüber Dritten ist eine Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Mutter nicht möglich. Ungeachtet einer etwaigen psychischen Erkrankung der Kindesmutter ist derzeit von fehlender Erziehungsfähigkeit auszugehen. Diese Feststellung kann unabhängig davon getroffen werden, ob – auch – eine durch die Fachkräfte vermutete psychische Erkrankung vorliegt. Die Fähigkeit der Kindesmutter, Hilfe anzunehmen, ist als nicht vorhanden zu beschreiben. Sie hat auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht eingesehen, dass sie Hilfe benötigt, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Ein Problembewusstsein fehlt vollständig. Die institutionellen Hilfen hat sie nicht annehmen können und sieht auch nach der Inobhutnahme des Kindes keinen Bedarf an Unterstützung oder Veränderungen. Das Gericht ist insgesamt zu der Überzeugung gelangt, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen, auch einer weiteren Familienhilfe, die Kindesmutter – jedenfalls derzeit - nicht befähigt, die Betreuung und Versorgung des Kindes zu übernehmen. Die zahlreichen bereits angebotenen Hilfen und Ratschläge der Familienhilfe, des Kindergartens und des Frühförderzentrums sind ins Leere gelaufen.

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In der mündlichen Verhandlung zeigten sich weiter die durch die Fachkräfte zuvor berichteten persönlichen charakterlichen Defizite des Kindesvaters, aufgrund derer eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn oder eine erstmalige Zuführung des Kindes in seinen Haushalt derzeit nicht in Betracht kommt. Der Kindesvater lebt seit vielen Jahren in einer Beziehung mit der Kindesmutter, die durch häusliche Gewalt ihrerseits geprägt ist und der er sich immer wieder aussetzt. Wenn sich der Kindesvater auch zunächst hilfesuchend dem Jugendamt zugesprochen hat, so sieht ihn das Gericht dennoch nicht in der Lage, kindeswohldienlich zu handeln. Das Gericht hat vielmehr aufgrund seines jahrelangen passiven Verhaltens, seiner weinerlichen Grundstimmung und der Bagatellisierung der erzieherischen Auffälligkeiten und Vorfälle im Rahmen der ambulanten Hilfe erhebliche Zweifel daran, dass er psychisch in der Lage ist, kindeswohldienliche Entscheidungen zu treffen. So hat die Verfahrensbeiständin detailliert beschrieben, wie hilflos, verzweifelt und vollkommen handlungsunfähig sich der Kindesvater zeigt. Der Kindesvater scheint nicht in der Lage zu sein, sich aus dem Teufelskreis der häuslichen Gewalt, in dem er sich seit mehreren Jahren befindet, ernsthaft lösen zu wollen und zu können, auch nicht, um dem Kind eine gewaltfreie Umgebung zu bieten. Zwar hat der Kindesvater in der mündlichen Verhandlung geäußert, wenn dies denn von ihm gefordert würde, bereit zu sein, sich gegen die Kindesmutter und für das Kind zu entscheiden, seinen Job aufgeben und sich der Erziehung des Kindes zu widmen. Der Kindesvater legt aber Verhaltensweisen an den Tag, die das Gericht ganz erheblich an der Ernsthaftigkeit seines selbsternannten „Plan B“ und seiner Erziehungsfähigkeit zweifeln lassen. Das Jugendamt hat detailliert geschildert, über die vergangenen Monate hinweg an das Verantwortungsbewusstsein des Kindesvaters für das Kind appelliert zu haben. Der Kindesvater hat sich weder im Kontakt mit dem Jugendamt noch in der mündlichen Verhandlung als zuverlässiger Elternteil gezeigt. Ganz im Gegenteil wurde deutlich, dass der Kindesvater nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügt, die Gewalt der Kindesmutter bei Gericht einzugestehen und zum Wohle des Kindes zu handeln. Die körperlichen Übergriffe durch die Kindesmutter räumte er nur auf Vorhalt ein und bagatellisierte nicht nur diese, sondern auch die Auswirkungen, die die Teilnahme des Kindes an diesen auf es hat. So bezeichnete er Schläge durch die Kindesmutter auf ihn als „Missverständnisse“ und leugnete in Anwesenheit der Kindesmutter gegenüber den Fachkräften eingeräumt zu haben, dass es nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zu Übergriffen komme und er Angst vor der Kindesmutter habe. Den durch das Jugendamt berichteten Eindruck, dass es der Kindesvater mit seinem Plan, sich von der Kindesmutter zu trennen und sich der Fürsorge um das Kind zu widmen, nicht ernst meine, hat auch das Gericht gewonnen. Der Kindesvater ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor mit der Kindesmutter liiert und setzt sich seit Jahren der häuslichen Gewalt durch diese in Anwesenheit des Kindes aus. Dabei hat er das Wohl des Kindes vollständig aus dem Blick verloren und konzentriert sich einzig auf seine eigene Opferrolle. Auch zeigt er durchweg ein ambivalentes Verhalten. So äußerte er sich in der mündlichen Verhandlung einerseits, die Kindesmutter weise Defizite auf, sei erziehungsunfähig und er damit einverstanden, dass das Kind zunächst in der Pflegefamilie verbleibe und nicht zur Mutter zurückkehre, auf der anderen Seite bagatellisierte er die Ausbrüche seiner Lebensgefährtin, nahm sie in Schutz und bezeichnete sie als „liebevolle Mutter“. Der Kindesvater hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder eine Trennung von der Mutter vorgenommen noch hält das Gericht diese als durch den Kindesvater beabsichtigt. Während er gegenüber dem Gericht äußert, sich, wenn die Lage es denn erfordere, eine Trennung von der Kindesmutter, die das Jugendamt ihm aufgrund der häuslichen Gewalt seit Monaten ans Herz liegt, vorstellen zu können, hat er sich gegenüber dem Verfahrensbeistand noch zuletzt dahingehend geäußert, dass eine Trennung für ihn ausgeschlossen sei. Zwar leugnete der Kindesvater die letztgenannte Äußerung gegenüber dem Verfahrensbeistand, das Gericht vermochte ihm aber nicht zu folgen, da er kategorisch und widersprüchlich leugnete, sich entsprechend der Mitteilungen des Kindergarten, der Lebenshilfe, des Jugendamtes und der Familienhilfe an das Gericht geäußert zu haben. Er zeigte sich durchweg als unglaubwürdig. Seine fehlende Ernsthaftigkeit im Hinblick auf den „Plan B“ wurde auch dadurch deutlich, dass er schließlich einräumte, dem Jugendamt auf dessen Nachfrage hin erklärt zu haben, die Verhandlung am 06.03.2018 im laufenden Strafverfahren (Az. FFF) im Hinblick auf den Vorfall auf dem Kinderspielplatz sei gut verlaufen, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Dadurch wird deutlich, dass der Kindesvater nach wie vor nicht willens ist, offen und ehrlich mit den öffentlichen Stellen im Sinne des Kindeswohls zusammenzuarbeiten. Sein Verhalten zeigt vielmehr, dass er nach wie vor den Schutz der Kindesmutter demjenigen des Kindes voranstellt.

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Beide Elternteile sind im Ergebnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als erziehungsunfähig anzusehen, so dass weder die Rückübertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge noch eine Rückführung in den Haushalt der Eltern verantwortet werden kann.

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Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern bedurfte es nicht, da das Gericht aufgrund oben dargestellter Umstände die Erziehungsunfähigkeit beider Elternteile aufgrund eigener Sachkenntnis feststellen konnte.

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Das Gericht verkennt nicht, dass der Entzug des gesamten Sorgerechts nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die strikte Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Trennung des Kindes von den Eltern ist oberstes Verfassungsgebot. Die Rechtfertigung hiesiger Maßnahme liegt in der zu besorgenden Kindeswohlgefährdung, die nicht anders ausgeglichen werden kann. Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes an, dass Hilfen – derzeit – nicht geeignet sind, eine Kindeswohlgefährdung zu unterbinden. Mildere Mittel zur Abwendung der Gefährdung als der Entzug der elterlichen Sorge sind derzeit nicht vorhanden und mangels Einsichtsfähigkeit der Eltern auch nicht erfolgversprechend. Die Eltern sind – auch unter Berücksichtigung möglicher alternativer Maßnahmen (§ 1666a BGB) – nicht in der Lage, die Gefährdung für die Kinder abzuwenden. Bereits eingesetzte ambulante Hilfen wie der Einsatz der Familienhilfe im Haushalt der Kindesmutter sind vorzeitig aufgrund der hohen Gewaltbereitschaft und des Umstandes gescheitert, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, ihr Verhalten zu reflektieren und sich in die Lage des Kindes zu versetzen.

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Eine andere Entscheidung rechtfertigt auch nicht die Vorlage der Bescheinigung des Reisebüros vom 14.03.2018 (Bl. 40 d.A.) oder der ärztlichen Bescheinigung vom 14.03.2013 (Bl. 41 d.A.) durch die Kindesmutter. Soweit Herr Dr. med. O bescheinigt, psychische Auffälligkeiten der Kindesmutter oder ein aggressives Verhalten gegenüber dem Kind hätten sich bei ihren Terminen nicht gezeigt, unterstellt das Gericht diese Behauptung. Ein psychisch unauffälliges Verhalten beim Hausarzt lässt das Gericht – unabhängig von dem Umstand, dass es sich hier um einen Facharzt nur für Innere Medizin und keinen Facharzt für Psychiatrie handelt – nicht an den oben festgestellten kindeswohlschädlichen Verhaltensweisen der Kindesmutter zweifeln. Das Verhalten der Kindesmutter zeichnet sich vielmehr gerade durch von den Fachkräften festgestellte Ambivalenz aus, die gegensätzliche Verhaltensweisen zulässt.

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Aber auch eine Betreuung durch die Großeltern väterlicherseits, die sich unter dem 15.03.2018 und 09.04.2018 schriftlich geäußert haben, kommt nicht in Betracht. Die Großeltern, die sich anfänglich gegenüber dem Jugendamt noch besorgt gezeigt und die Gefahren für das Kind im Haushalt der Kindesmutter aufgezeigt haben, bagatellisieren nunmehr in oben genannten Äußerungen die Geschehnisse. So heißt es, dass das Kind den Kindergarten nunmehr regelmäßig besuche, was ausweislich der festgestellten, auch unentschuldigten Fehlzeiten des Kindes nicht der Fall ist. Darüber hinaus ergreifen die Großeltern für die Kindesmutter in nicht nachvollziehbarer Weise Partei, indem sie versuchen, durch aus der Luft gegriffene Mutmaßungen das Verhalten der Kindesmutter im Hinblick auf die Äußerung „Ich mag das Kind nicht, das Kind ist böse“ zu rechtfertigen („möglichweise meinte Frau D auch das Kind, welches M im Wartezimmer alle Spielsachen abgenommen hat“). Darüber hinaus bezeichnen die Großeltern einen „Schupser oder einen Klaps auf den Po“ eines Kindes ausdrücklich nicht als Gewalt, was das Gericht als höchst bedenklich bewertet.

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Unter den gegebenen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge nach den §§ 1666, 1666a BGB und wegen der Unfähigkeit der Eltern, die elterliche Sorge ohne Gefährdung für das kindliche Wohl alleine auszuüben, kommt eine Übertragung derselben oder von Teilen davon auf einen Elternteil nach § 1671 BGB nicht in Betracht.

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Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass davon auszugehen ist, dass das Kind seine Eltern, insbesondere die Kindesmutter als Hauptbezugsperson vermisst. Zwar war das Kind aufgrund seiner sprachlichen Defizite nicht in der Lage, den Wunsch, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren zu äußern, dies wird aufgrund der Gesamtumstände aber unterstellt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Junge aufgrund seines Alters noch nicht im Stande ist, zu reflektieren, was ihm im Haushalt der Mutter widerfährt. Infolgedessen rechtfertigte auch ein etwaiger unterstellt geäußerter Wille des Kindes keine andere Entscheidung.

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Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass beide Elternteile aus hiesiger Sicht therapeutischer Behandlung oder psychologischer Beratung als ersten Schritt, ihr ambivalentes Verhalten abzulegen, bedürfen. Ob nach gelingenden Besuchskontakten, mittelfristig an eine Rückführung an einen der Kindeseltern gedacht werden kann, hängt aus Sicht des Gerichts derzeit von den weiteren Entwicklungen der Kindeseltern ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

43

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

45

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

46

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

47

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.