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Amtsgericht Siegburg·310 F 205/06 VA·26.07.2010

Versorgungsausgleich – Interne Teilung von Renten- und VBL-Anrechten

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Siegburg hat im Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte der Parteien festgestellt und den Ausgleich durch interne Teilung angeordnet. Die Ehezeit wurde vom 01.06.1985 bis 31.12.2006 bestimmt; Ausgleichswerte wurden mittels Entgeltpunkten und Kapitalwerten berechnet. Der Ausgleich in Höhe von 46.390,24 € erfolgt zu Lasten des Antragstellers; ausländische Anwartschaften bleiben vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Versorgungsausgleich durch interne Teilung der Anrechte wird in voller Höhe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§§ 1, 3 Abs. 1 VersAusglG).

2

Die Versorgungsträger haben die Ehezeitanteile und Ausgleichswerte zu ermitteln; die sich hieraus ergebenden Kapitalwerte nach § 47 VersAusglG dienen als Grundlage für die Bestimmung des auszugleichenden Betrags.

3

Ist eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG möglich, ist der Ausgleich durch Übertragung des ermittelten Ausgleichswerts (z. B. Entgeltpunkte bzw. monatlicher Betrag) vom vorhandenen Anrecht des einen Ehegatten zugunsten des anderen vorzunehmen.

4

Der Versorgungsausgleich kann hinsichtlich ausländischer Rentenanwartschaften vorbehalten bleiben, soweit solche Anwartschaften die Wertung oder Durchführung des Ausgleichs berühren.

Relevante Normen
§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 10 Abs. 1 VersAusglG

Tenor

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 123 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe  von 12,0502 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ccc bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland bezogen auf den 31. 12. 2006 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem VBL 321 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe  von 107,05 Euro mtl. bezogen auf den 31. 12. 2006 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Versicherungsnummer ccc zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe  von 3,9319 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 123 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 12. 2006 übertragen.

Rubrum

1

 Versorgungsausgleich

2

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

3

Die Ehezeit begann am 01. 06. 1985.

4

Sie endete am 31. 12. 2006.

5

Ausgleichspflichtige Anrechte

6

In der Ehezeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

7

Der Antragsteller:

8

gesetzliche Rentenversicherung

9

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 24,1003 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,0502 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 68.858,22 Euro.

10

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

11

2. Bei dem VBL hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 214,09 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 107,05 Euro monatlich zu bestimmen.

12

Die Antragsgegnerin:

13

gesetzliche Rentenversicherung

14

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,8638 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,9319 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.467,98 Euro.

15

Übersicht:

16

Antragsteller

17

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               68.858,22 Euro

18

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              12,0502 Entgeltpunkte

19

Der VBL, Kapitalwert:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

20

Ausgleichswert (mtl.):               107,05 Euro

21

Antragsgegnerin

22

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:

23

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              22.467,98 Euro

24

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              3,9319 Entgeltpunkte

25

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 46.390,24 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.

26

Ausgleich:

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Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 12,0502 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

29

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem VBL ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 107,05 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

30

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,9319 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

31

Im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wegen ausländischen Rentenanwartschaften vorbehalten.

32

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

33

Rechtsbehelfsbelehrung:

34

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - XY schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

35

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht XY eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

36

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.