Zurückweisung von Anträgen gegen Ordnungsgeldbeschlüsse im Schlichtungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen zwei Ordnungsgeldbeschlüsse des Schiedsmanns, weil er nicht an Schlichtungsterminen teilnehmen wollte und Befangenheit behauptete. Das Gericht hielt fest, dass nach §39 Schiedsamtsgesetz Erscheinen oder Entschuldigung erforderlich ist und §21 Abs.4 abschließend Entschuldigungsgründe nennt. Ohne substantiierten Entschuldigungs- oder Befangenheitsvortrag sind Ordnungsgeld und dessen Höhe rechtmäßig; die Anträge wurden zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Anträge gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse des Schiedsmanns als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Teilnahme- oder Entschuldigungsobliegenheit: An einem Schlichtungsverfahren Beteiligte haben vor dem Schiedsmann zu erscheinen oder ihr Ausbleiben zu entschuldigen (§39 Schiedsamtsgesetz).
Abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen: Die in §21 Abs.4 Schiedsamtsgesetz genannten Entschuldigungsgründe sind abschließend und entbinden nur bei darlegungsgemäßem Vorliegen von der Erscheinenpflicht.
Erfordernis substantiierten Vortrags bei Befangenheitsrüge: Eine Befangenheitsbehauptung enthebt nicht von der Erscheinenpflicht; sie muss hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht werden, sonst ist sie unbeachtlich.
Rechtmäßigkeit von Ordnungsgeld: Verweigert ein Beteiligter ohne anerkannten Entschuldigungsgrund die Teilnahme, darf der Schiedsmann gemäß §39 Abs.4 Schiedsamtsgesetz ein Ordnungsgeld verhängen; dessen Höhe ist gerichtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdeführers vom 27.09.2020 und 21.12.2020 gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse des Schiedsmannes X vom 02.09.2020 sowie 31.10.2020 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Gegen den Antragsgegner und Beschwerdeführer wurde seitens der Antragsteller mit Antrag vom 07.08.2020 die Durchführung eines Schlichtungsverfahren wegen angeblicher Nötigung und Beleidigung zu ihren Lasten beantragt. Daraufhin beraumte der weiter beteiligte Schiedsmann mit Verfügungen vom 10.08. und 02.09.2020 jeweils Schlichtungsverhandlungen am 01.09. und 23.09.2020 an, in denen er die beteiligten Parteien über die Folgen des Ausbleibens im Termin belehrte. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer leistete den Ladungen jedoch keine Folge, sondern kündigte stattdessen mit Schreiben vom 14.08. und 16.09.2020 sein tatsächliches Nichterscheinen an. Daraufhin erließ der Schiedsmann die angefochtenen Ordnungsgeldbeschlüsse.
II.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn gem. § 39 des Schiedsamtsgesetz haben die an einem Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien vor dem Schiedsmann zu erscheinen oder aber ihr Ausbleiben zu entschuldigen. § 21 Absatz 4 Schiedsamtsgesetz zählt hier abschließend Entschuldi- gungsgründe ( z.B. Krankheit, berufliche Verhinderung etc.) auf. Solche Gründe hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Vielmehr bezeichnet er in seinen Schreiben vom 14.08. und 16.09. das Schlichtungsverfahren lediglich als ungeeignet und lehnt überdies den weiter beteiligten Schiedsmann ohne Angaben von Gründen und Glaubhaftmachung als befangen ab. Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer steht aber unabhängig von der persönlichen Einschätzung über den Wert eines Schlichtungsverfahrens nicht einseitig das Recht zu, über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu entscheiden. Vielmehr ist es Aufgabe der Schiedsleute, sich in einem Schlichtungsverfahren um einen gerechten Ausgleich der Interessen zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und ggf. eines Strafverfahrens zu bemühen. Dass der weiter beteiligte Schiedsmann hier seine Pflichten verletzt hätte, ist weder erkennbar noch vom Antragsgegner und Beschwerdeführer ernstlich dargetan und glaubhaft gemacht. Auch aus dem Bezugsverfahren vor dem weiter beteiligten Schiedsmann - AZ.: 04/38/20 - lässt sich etwa eine Befangenheit nicht ablesen. Vielmehr ist durch den Abschluss dieses Verfahrens mit einem Vergleich zu entnehmen, dass der weiter beteiligte Schiedsmann seiner Aufgabe dort im Sinne der beteiligten Parteien gerecht geworden ist. Wenn der Antragsgegner und Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren zu vereiteln sucht, so hat der weiter beteiligte Schiedsmann gem. § 39 Absatz 4 Schiedsamtsgesetz zulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen ihn ein Ordnungsgeld zu verhängen, dessen Höhe nicht zu beanstanden ist. Daher war der Antrag des Antragsgegners und Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung hiergegen als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 39 Absatz 7 Schiedsamtsgesetz.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, vgl. § 39 Absatz 7 Schiedsamtsgesetz.
Siegburg, 18.01.2021Amtsgericht