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Amtsgericht Siegburg·262 Ds 4/17·26.11.2017

AG Siegburg: Nötigung in Arztpraxis mit Messer – Verurteilung zu Gesamtgeldstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte drang mit seinen Söhnen in eine Arztpraxis ein, um eine Entschuldigung für seinen Sohn zu erzwingen, schlug und stieß die Ehefrau des Arztes und bedrohte den Arzt unter Vorhalt eines dolchartigen Messers. Der Arzt wurde festgehalten und zur Entschuldigung genötigt; bei der Befreiung erlitt er einen Muskelabriss. Das Gericht wertete dies als gemeinschaftliche Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung sowie als zwei Fälle vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung. Es verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Ausgang: Der Angeklagte wurde wegen Nötigung u.a. sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemeinschaftliche Nötigung setzt einen gemeinsamen Tatentschluss mehrerer Beteiligter voraus, das Opfer erforderlichenfalls durch Gewalt zur Vornahme einer Handlung zu bringen.

2

Eine Bedrohung (§ 241 StGB) kann neben einer Nötigung tateinheitlich vorliegen, wenn die Drohung einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist und nicht lediglich als Nötigungsmittel aufgeht.

3

Zieht sich das Nötigungsopfer bei einem naheliegenden Befreiungsversuch eine Verletzung zu, kann dem Täter insoweit fahrlässige Körperverletzung zur Last fallen, wenn der Verletzungseintritt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehbar war.

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Schlag und Stoß gegen dieselbe Person können als zwei selbständige Körperverletzungshandlungen zu bewerten sein, wenn ihnen jeweils ein eigener Tatentschluss zugrunde liegt.

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Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist bei fehlenden besseren Erkenntnissen von gesicherten Mindestbezügen (z.B. Grundsicherung/Arbeitslosengeld II) als Einkommen auszugehen.

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 194 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 229 StGB§ 230 StGB§ 240 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro kostenpflichtig verurteilt.

- §§  185, 194, 223 Abs. 1, 229, 230, 240, 241, 52, 53 StGB -

Rubrum

1

Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro kostenpflichtig verurteilt.

2

- §§  185, 194, 223 Abs. 1, 229, 230, 240, 241, 52, 53 StGB -

Gründe

4

I.

5

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 46 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und Vater von zumindest 2 Kindern. Er ist Dipl.-Sportlehrer, derzeit arbeitssuchend. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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1. Tatvorgeschehen:

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Am 25.07.2016 befand sich ein Sohn des Angeklagten, der gesondert verfolgte X2, in ärztlicher Behandlung bei dem Zeugen Dr. Y. Hintergrund war eine ambulante Nachversorgung eines Wadenbeinbruchs, der zuvor im Krankenhaus operativ versorgt worden war. Zu diesem Zweck hatte sich der gesondert verfolgte X2 am Vormittag des 25.07.2016 zusammen mit seiner Freundin, der Zeugin E, in die Praxisräume des Zeugen Dr. Y begeben.

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Im Laufe der Behandlung kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem gesondert verfolgten X2 sowie dem Zeugen Dr. Y, die schließlich dazu führten, dass die Behandlung abgebrochen wurde. Der gesondert verfolgte X2 hatte schließlich die Praxisräume unter Beschimpfung des Zeugen Dr. Y verlassen.

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Im Anschluss wurde der Angeklagte durch die Freundin des gesondert verfolgten X2 sowie diesen selbst darüber informiert, dass X2 in der Praxis durch den Zeugen Dr. Y beleidigt und unangemessen behandelt worden sei.

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2. Tatgeschehen:

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Der Angeklagte beabsichtigte daraufhin, den Zeugen Dr. Y zur Rede zu stellen, was er dem gesondert verfolgten X2 auch mitteilte. Der Angeklagte begab sich daraufhin nach M, wo er sich mit seinem Sohn X2 und der Zeugin E verabredet hatte. Zu diesem Treffen begleitete ihn auch ein anderer Sohn, der gesondert verfolgte X5. In M angekommen, trafen sich diese 4 Personen, um sich anschließend gemeinsam auf den Weg zur Praxis des Dr. Y begeben. Zwischen den Beteiligten war klar, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. Y zur Rede stellen wollte und er eine Entschuldigung bei seinem Sohn erreichen und notwendigenfalls auch erzwingen wollte.

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An der Praxis angekommen betrat zunächst der Angeklagte die Praxis, in dem er laut vernehmlich die Tür öffnete und hierbei rief: „Wo ist dieser Hurensohn?, den bring ich um!“. Hierbei stürmte der Angeklagte weiter in die Praxis. Ihm folgten in geringem Abstand zunächst der gesondert verfolgten X5, diesem folgend X2 und die Zeugin E.

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Die Zeugin Y, die zu diesem Zeitpunkt hinter dem Empfangs-Tresen stand, rief aufgrund des Verhaltens des Angeklagten mehrfach um Hilfe. Gleichzeitig bewegte sie sich vom Bereich des Empfangs in Richtung des Angeklagten, der seinerseits weiter in die Praxisräume hineinlief. Hierbei rief der Angeklagte sinngemäß „Wo ist der, der meinen Sohn angeschrien hat?“. Die Zeugin Y stellte sich daraufhin dem Angeklagten in den Weg und erklärte ihrerseits sinngemäß: „Bitte, bitte, er hat doch nicht getan. Warum diese Unruhe?“, wobei der Zeugin Y bewusst war, dass der Angeklagte ihren Mann suchte. Die Zeugin Y erhielt daraufhin einen heftigen Schlag ins Gesicht, wodurch sie zu Fall kam. Gleichzeitig rief der Angeklagte: „Geh beiseite du Hure, du Schlampe!“. Die Zeugin Y empfand den Schlag als sehr schmerzhaft. Die Zeugin hatte auch in der Folgezeit noch etwa einen Monat Schmerzen im Kiefergelenk.

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Der Zeuge Dr. Y befand sich zum Zeitpunkt dieses Geschehens in einer Behandlungskabine der Praxis, wo der Zeuge P auf eine Operation vorbereitet werden sollte. Nachdem Dr. Y die Geräusche aus der Praxis vernommen hatte, begab er sich aus der Behandlungskabine und in Richtung Empfang. Hier bemerkte er den Angeklagten sowie seine zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Boden liegende Frau. Der Angeklagte sprach sodann den Zeugen Dr. Y fragend an, warum dieser seinen Sohn angeschrien habe. Ferner erklärte er, Palästinenser zu sein und schon viele Juden umgebracht zu haben, jetzt sei er, der Zeuge Dr. Y, dran. Hierbei hielt der Angeklagte ein einem orientalischen Dolch ähnliches geschwungenes Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 40 Zentimetern in der Hand. Dieses steckte in einer Scheide, wobei der Angeklagte ansetzte, das Messer aus der Scheide zu ziehen. Das Messer war vorher durch einen Umhang oder eine Jacke verdeckt gewesen, die der Angeklagte über dem Arm trug.

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Die Zeugin Y, die zwischenzeitlich aufgestanden war, stellte sich aus Angst um das Leben ihres Mannes erneut vor den Angeklagten, der währenddessen den Zeugen Dr. Y aggressiv aufforderte sich bei seinem Sohn zu entschuldigen und ihm die Hände und die Füße zu küssen. Da die Zeugin Y zu diesem Zeitpunkt vor ihm stand, versetzte der Angeklagte der Zeugin Y einen heftigen Stoß vor die Brust, den die Zeugin als äußerst schmerzhaft empfand und die Zeugin erneut zu Fall brachte, wobei der Angeklagte erneut ausrief: „Weg du Schlampe!“.

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Während der Zeuge Dr. Y vor dem Angeklagten stand, wurde er von hinten von dem gesondert verfolgten X5 festgehalten. Ferner wurde dem Zeugen Dr. Y der Oberkörper nach vorne gebeugt, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, ob von dem gesondert verfolgten X2 oder dem gesondert verfolgten X5. Währenddessen wurde er von dem Angeklagten immer wieder aufgefordert, sich bei seinem Sohn zu entschuldigen und diesem die Hände und die Füße zu küssen. Der Zeuge Dr. Y erklärte wiederholt, sich zu entschuldigen. Auch küsste er die Fingerspitzen des gesondert Verfolgten X2, der ihm die Hand entgegenhielt.

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Der Zeuge Dr. Y äußerte sodann sinngemäß: „Allahu akba, was ist los?“. Der Angeklagte nahm dies auf und rief wiederholt laut Allahu akba. In diesem Moment stand der Zeuge Dr. Y nach wie vor in gebückter Haltung vor dem Angeklagten. In Wahrnehmung auch des vom Angeklagten mitgeführten Messers und des Auftretens des Angeklagten hatte der Zeuge Dr. Y plötzlich Angst, von dem Angeklagten mit dem Messer geköpft zu werden. Dr. Y bäumte sich daher auf, auch um sich aus dem Griff des gesondert verfolgten X5zu befreien. Hierbei zog er sich einen Muskelabriss in der Leiste zu. Infolge dieses Muskelabrisses konnte sich der Zeuge Dr. Y etwa 6 Wochen lang nicht ohne Schmerzen bewegen.

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Nachdem der Zeuge Dr. Y sich befreien konnte, wurde er von seiner Frau in den Personalraum gedrängt, wo er sich einschloss. Der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten X2 und X5 sowie die Zeugin E verließen schließlich die Praxis.

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3. Sonstiges und Tatnachgeschehen:

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Das Hereinstürmen des Angeklagten in die Praxis war von den Zeuginnen I und T, beide Sprechstundenhilfen in der Praxis, wahrgenommen worden. Aus Angst vor Übergriffen zogen sich beide Zeuginnen in die Behandlungskabinen zurück, wo sie auch die dort befindlichen Patienten, die Zeugen X3 und P, antrafen. Beide Zeuginnen hatten erhebliche Angst, dass es zu einem gewaltsamen Übergriff in der Praxis kam. Als die Zeuginnen sodann die Ausrufe „Allahu akba“ hörten, hatten beide plötzlich Angst, in die Luft gesprengt zu werden. Sie flüchteten aus diesem Grund mit den Zeugen X3 und P durch ein Fenster in der Behandlungskabine auf das vor den Praxisräumen gelegene Vordach. Beide Zeuginnen wurden durch das von ihnen erlebte traumatisiert. Sie haben sich zeitweilig in psychologische Behandlung begeben. Die Zeugin T war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach wie vor erkennbar massiv durch das Geschehen beeinträchtigt.

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Die Zeugin Y wurde in der darauffolgenden Nacht mit Verdacht auf einen Herzinfarkt ins Krankenhaus eingeliefert, wo Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Zeugin auf das Tatgeschehen zurückführt. Die Zeugin Y sowie der Zeuge Dr. Y sind durch das Tatgeschehen ebenfalls erheblich traumatisiert. Sie befinden sich beide wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung. Bei dem Zeugen Dr. Y, der im Oktober 2017 jedenfalls vorübergehend die Arbeit in seiner Praxis aufgegeben hat, steht Anfang 2018 ein stationärer Aufenthalt zur Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen an.

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III.

24

1.

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Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten zu seinen Personalien, dem verlesenen Strafregisterauszug sowie den Angaben der Zeugin E. Im Hinblick auf die Angaben der Zeugin E geht das Gericht mangels abweichender Erkenntnisse davon aus, dass der Angeklagte derzeit arbeitslos ist und zumindest im Bezug von Arbeitslosengeld II steht, er also im Minimum 405,00 EUR Barleistungen monatlich erhält sowie angemessene Mietkosten.

26

2.

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Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen Dr. Y und P sowie den Zeuginnen Y, T, I, X3 und E.

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Die Zeugin Y hat zunächst nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wie der Angeklagte in die Praxis hereingestürmt war, wobei er laut rief: „Wo ist der Hurensohn, der meinen Sohn behandelt hat?“. Dies wird gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen I und T, die diesen Ausruf des Angeklagten ebenso gehört haben. Weiter hat die Zeugin Y geschildert, wie sie von dem Angeklagten zunächst ins Gesicht geschlagen worden sei, wodurch sie hingefallen ist, wobei der Angeklagte sie als Schlampe und Hure bezeichnete. Dies wird gestützt durch die Aussage des Zeugen Dr. Y, der, nachdem er die Behandlung des Zeugen P abgebrochen hatte in die Praxis hineinging, wo er seine Frau am Boden liegend auffand. Im Übrigen haben die Zeugen dann sämtlich übereinstimmend bekundet, wie der Angeklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt erkennbar mit einem großen Dolch bewaffnet, dem Zeugen Dr. Y androhte, diesen jetzt umzubringen, was er schon zuvor gegenüber vielen Juden gemacht habe. Weiter haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe den Zeugen Dr. Y wiederholt aufgefordert sich bei seinem Sohn zu entschuldigen und ihm die Hände und Füße zu küssen.

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Den Zeugen insoweit zu Folgen bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel. Die Zeugen haben sämtlich das Geschehen aus ihrem Blickwinkel glaubhaft und nachvollziehbar wiedergegeben, wobei sie jeweils zudem sehr deutlich machten, welche Beobachtungen sie machen konnten und wo bei ihnen keine Erkenntnisse vorliegen. So haben die Zeugen T und I z. B. übereinstimmend bekundet, von dem Geschehen nur sehr wenig mitbekommen zu haben, da sie sich aus dem Eingangsbereich entfernt und in Sicherheit gebracht hätten. Auch konnte die Zeugin Y z. B. nicht bestätigen, dass ihr Ehemann dem gesondert verfolgten X2 tatsächlich die Hände küsste, da sie zu diesem Zeitpunkt, nach einem weiteren Stoß des Angeklagten und einer weiteren Beleidigung erneut zu Fall gekommen war.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin E, die indes auch angeben konnte, der Angeklagte habe Dr. Y angeschrien und von ihm eine Entschuldigung bei seinem Sohn gefordert, während die Zeugin indes nichts von einem Messer gesehen haben will. Andererseits hat die Zeugin auch bestätigt, die Zeugin Y sei von dem Angeklagten zur Seite gestoßen worden.

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Hinsichtlich der Tatfolgen ergeben sich diese zuverlässig aus der Aussage der Zeugin Y sowie des Zeugen Dr. Y. Auch wenn nicht unmittelbares Opfer des Angriffs war indes auch die Zeugin T wie in der Hauptverhandlung deutlich zutage trat massiv durch das Geschehen traumatisiert. Die Traumatisierung beruhte im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte wiederholt „Allahu Akbar“ rief, wodurch die Zeugin T, ebenso auch die Zeugin I, davon ausgehen, sie würden nunmehr einem Terroranschlag zum Opfer fallen. Dass beide Zeuginnen nicht mitbekommen haben, dass der Zeuge Dr. Y diesen Ausspruch als erster tätigte, ergibt sich schlüssig aus der Aussage der Zeugen Dr. Y, der diesen Ausspruch nach eigenem Bekunden nur dem Angeklagten fragend entgegenhielt, weil er nicht verstand, was der Auftritt des Angeklagten sollte.

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Dass sowohl der Zeuge Dr. Y wie auch die Zeugin Y aufgrund des Verhaltens des Angeklagten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, ergibt sich sowohl aus der Aussage der Zeugen selbst wie auch aus den Aussagen der Zeugen I und T, die insbesondere in Bezug auf den Zeugen Dr. Y eine erhebliche Wesensveränderung seit dem Vorfall wiedergegeben haben. Dass diese Wesensveränderung auf dem Verhalten des Angeklagten beruht ist zwanglos nachvollziehbar. Dass der Zeuge Dr. Y in dem Moment aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und der Äußerung, ihn umzubringen, davon ausging, er werde nun geköpft ist angesichts des Auftretens des Angeklagten ohne weiteres erklärlich, zumal der Angeklagte ein mindestens 40 Zentimeter großen Dolch mit sich führte.

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Schließlich ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Dr. Y, der Zeugin Y sowie der Zeuginnen I und T auch, dass der beim Zeugen Dr. Y diagnostizierte Muskelriss in der Leiste durch das Tatgeschehen ausgelöst worden ist.

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Aus der Aussage der Zeugin E ergibt sich schließlich, dass der Angeklagte und seine beiden Söhne in die Praxis des Zeugen Dr. Y geeilt sind, um diesen zur Rede zu stellen und ihn in jedem Fall zu einer Entschuldigung gegenüber dem gesondert verfolgten X2 zu veranlassen.

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IV.

36

Der Angeklagte hat sich damit zunächst wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung zum Nachteil des Zeugen Dr. Y schuldig gemacht, ferner wegen Körperverletzung in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil der Zeugin Y.

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Aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses war eine gemeinschaftliche Nötigung zum Nachteil des Zeugen Dr. Y geplant, den man erforderlichenfalls unter Gewaltanwendung zu einer Entschuldigung gegenüber dem Zeugen X2 bringen wollte. Anlässlich dieses Tatentschlusses ist der Zeuge Dr. Y durch die Bezeichnung als „Hurensohn“ beleidig worden. Auch stellt die insoweit ausgesprochene Drohung, den Zeugen jetzt umzubringen, eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB dar, der insoweit selbstständiger Charakter zukommt, da sie nicht als Mittel der Nötigung eingesetzt wurde. Anlässlich der gewaltsam herbeigeführten Entschuldigung hat sich der Zeuge Dr. Y bei dem Versuch sich zu befreien, eine Verletzung in der Leiste zugezogen, indem er dort einen Muskelabriss erlitt. Insoweit ist nicht von vorsätzlicher Begehung des Angeklagten auszugehen. Dass eine Person sich gegen einen derartigen Übergriff zur Wehr setzt und sie bei dieser Gelegenheit eine Einbuße in der körperlichen Integrität erleidet, hätte der Angeklagte jedoch bei Anstrengung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und einkalkulieren können, so dass hinsichtlich der erlittenen Körperverletzung zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft. Nicht entscheidend ist insoweit, ob der Angeklagte dem konkreten Verletzungserfolgt (Muskelriss) in sein Kalkül hätte einbeziehen müssen.

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Darüber hinaus stellt der Schlag gegen das Gesicht der Zeugin Y eine Körperverletzung dar, der ein gesonderter Tatentschluss zugrunde liegt, dies verbunden mit einer Beleidigung durch Bezeichnung der Zeugin als „Schlampe“ und „Hure“. Nach Beendigung dieser Körperverletzungshandlung hat der Angeklagte die Zeugin Y ein weiteres Mal verletzt, indem er diese heftig und schmerzhaft vor die Brust stieß und er die Zeugin erneut als „Schlampe“ bezeichnete.

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Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

40

V.

41

Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten letztlich nur zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er – allerdings letztlich ungeprüft – davon ausging, sein Sohn sei durch den Zeugen Dr. Y beleidigt worden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht bereit ist, auch nur den Ansatz von Respekt, den er für sich und seinen Sohn einfordert, anderen entgegenzubringen, was sich dies in den vorliegend zu beurteilenden Taten niedergeschlagen hat. Auch war zu berücksichtigen, dass die Taten konkret für den Zeugen Dr. Y sowie die Zeugin Y erhebliche Nachteile mit sich gezogen haben, wobei beim Zeugen Dr. Y eine stationäre Behandlung zur Überwindung der posttraumatischen Belastungsstörung in Rede steht, möglicherweise verbunden mit einer Aufgabe des Berufes.

42

Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angriff auf die geschädigten Zeugen Y und Dr. Y in einem weitgehend geschützten Rahmen erfolgten, nämlich in den Praxisräumen des Zeugen Dr. Y.

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Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erschien wegen der Tat zum Nachteil des Zeugen Dr. Y eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, wegen der Taten zum Nachteil der Zeugin Y eine Geldstrafe von jeweils 30 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes war mangels abweichender Erkenntnisse mit 15,00 EUR festzusetzen. Unter Zugrundelegung einer Arbeitslosigkeit des Angeklagten ist davon auszugehen, dass dieser zumindest Einkünfte aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II erhält, also mindestens 404,00 EUR Barleistungen sowie anteilige Mietkosten. Hieraus ergibt sich ein Minimum an anzurechnendem Einkommen in Höhe von 450,00 EUR monatlich, was einem Tagessatz von 15,00 EUR entspricht.

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Aus den Einzelstrafen war durch angemessene Erhöhung der schwersten Einzelstrafe (90 Tagessätze) auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und auch inhaltlichen Zusammenhangs sämtlicher 3 Tagen erschien eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, aber auch zur Einwirkung auf den Angeklagten zwingend erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.