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Amtsgericht Siegburg·241 XIV(B) 56/19·10.12.2019

Haftaufhebungsantrag in Abschiebungssache abgewiesen – Überstellung nach Rumänien bestätigt

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthalts-/AbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Haftanordnung vom 5.6.2019 bis 11.7.2019 im Rahmen einer geplanten Überstellung nach Rumänien. Zentrale Fragen sind die Rechtmäßigkeit von Haft und Überstellung sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs und formale Zustellungen. Das Amtsgericht weist den Antrag als unbegründet zurück: Haftgrund und Haftdauer seien gerechtfertigt, rechtliches Gehör sei gewahrt und ein Zustellmangel unschädlich, da die Abschiebungsanordnung nach einstweiligem Rechtsschutz vollziehbar war.

Ausgang: Haftaufhebungsantrag des Antragstellers als unbegründet abgewiesen; Überstellungs- und Haftanordnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebungshaft setzt voraus, dass der Betroffene den Haftgrund verwirklicht, etwa durch eigenmächtiges Entfernen aus einer zugewiesenen Unterbringung und die Vereitelung einer geplanten Überstellung.

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Fehlender Zustellungsnachweis einer früheren Abschiebungsentscheidung hindert eine Überstellungsanordnung nicht, wenn die Abschiebungsanordnung nach Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vollziehbar geworden ist.

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Die Wirksamkeit des Haftgrundes nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ist nicht zwingend von einer Belehrung in der Muttersprache abhängig; das Verhalten des Betroffenen kann den Haftgrund unabhängig von einer solchen Belehrung begründen.

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Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt, dass der Betroffene in Gegenwart eines Dolmetschers über den Antrag informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme erhält; die vorherige Information einer nicht erreichbaren Verfahrensbevollmächtigten ist unschädlich, wenn die Entscheidung keinen weiteren Aufschub duldete.

5

Die Angemessenheit und Dauer der Abschiebungshaft sind unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs der Behörden zur Koordination mit dem Aufnahmestaat sowie Verzögerungen durch das Verhalten des Betroffenen zu beurteilen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthaltsG§ 50 Abs. 4 AufenthG§ 81 FamFG

Tenor

Der Haftaufhebungsantrag des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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In der Abschiebungssache

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betreffend P1, geboren am xx.xx.xxxx in Mosul/Irak,

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Vertrauensperson:

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Rechtsanwalt P2

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-Antragssteller -

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an der beteiligt ist:

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Stadt P3 -Ausländerabteilung, Einbürgerungen,

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- Antragsgegnerin -

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hat das Amtsgericht Siegburg durch den Richter am Amtsgericht X3

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am 11. Dezember 2019

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beschlossen:

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Der Haftaufhebungsantrag des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I

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Gegen den Antragsteller wurde zunächst mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4.6.2019 - AZ.: XXXX - Im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 5.6.2019 geordnet, nachdem zunächst vergeblich versucht wurde, die von dem Antragsteller benannte Verfahrensbevollmächtigte, welche sich bislang gegenüber der beteiligten Antragsgegnerin nicht bestellt hatte, telefonisch über die Anhörung am 4. Juni und die weitere Anhörung am 5.6.2019 zu informieren; weitere Kontaktdaten (Fax-Nr., E-mail-Adresse) der Verfahrensbevollmächtigten lagen zu diesem Zeitpunkt bis zu deren Bestellung am 07.06.2019 nicht vor. Auch für den jetzigen Antragsteller war die Verfahrensbevollmächtigte nicht erreichbar.

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Die erforderlichen Anhörungen des Antragstellers erfolgten jeweils im Beisein eines Dolmetschers; Zweifel an der Verständigung zwischen dem Dolmetscher und dem Antragsteller ergaben sich nicht, zumal der Antragsteller durch seine Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben, welche zu Protokoll genommen wurden, bestätigte.

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Mit Beschluss vom 5.6.2019 - AZ XXXX - wurde schließlich die Überstellung des Antragstellers bis einschließlich 15.7.2019 angeordnet wobei im Beschluss klargestellt wurde, dass die Überstellung nach Rumänien beabsichtigt ist, was die Mitarbeiter der Antragsgegnerin in den Anhörungsterminen vom 4./5.6.2019 abweichend von der Antragsschrift richtigstellten.

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Schlussendlich wurde der Antragsteller am 11.7.2019 aus der Haft entlassen und nach Rumänien überstellt, nachdem zuvor ein Überstellungsversuch am 24.6.2019 scheiterte, da sich der Antragsteller weigerte, das Flugzeug zu betreten, so dass alternativ ein neuer Flug für den 11.7.2019 mit Sicherheitsbegleitung gebucht werden musste.

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Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung vom 4.6.2019 und der Überstellung vom 5.6.2019 wurden jeweils mit Beschlüssen des Landgerichts Bonn vom 4.7.2019 zurückgewiesen.

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Wegen des Inhalts der Entscheidungen und die weiteren Einzelheiten wird auf die Anträge und Stellungnahme der beteiligten Ausländerbehörde, die Protokolle und Beschlüsse Bezug genommen.

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II.

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Der nunmehr am 30.6.2019 durch die Vertrauensperson des Antragstellers gestellte und beim Amtsgericht Siegburg am 8.7.2019 eingegangene Haftaufhebungsantrag ist zulässig, und zwar in der Weise, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 5.6.2019 begehrt wird ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 11.7.2019. Demgegenüber ist der Feststellungsantrag bezogen auf die einstweilige Freiheitsentziehung vom 4.6.2019 unzulässig da die Freiheitsentziehung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erledigt war und durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 4.7.2019 abschließend erfasst wird.

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Der Haftaufhebungsantrag, zu dem die Ausländerbehörde angehört wurde, ist jedoch im zulässigen Umfang unbegründet.

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Die Tatsache, dass kein Zustellungsnachweis für die Entscheidung des Bundesamtes vom 26.10.2018 vorliegt, hindert die Anordnung der Überstellung nicht, da jedenfalls die Abschiebungsanordnung nach Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 18.12.2018 vollziehbar war.

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Im weiteren hat die beteiligte Ausländerbehörde die Gründe der Haft ebenso ausreichend dargelegt wie deren Dauer. Denn der Betroffene hat sich in Verfolgung seiner bereits am 11.10.2018 geäußerten Weigerung , nicht mehr nach Rumänien zurückzukehren, selbstständig aus der ihm zugewiesenen Unterbringungseinrichtung mit unbekanntem Ziel entfernt und die für den 21.5.2019 geplante Überstellung vereitelt und damit den Haftgrund des § 2 Abs. 14 Nr. 5  AufenthaltsG (a,F.) verwirklicht unabhängig davon, ob ihm eine Belehrung über die Pflichtverletzung nach § 50 Abs. 4 AufenthG in seiner Muttersprache zugänglich gemacht worden ist. Auch ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Die Ausländerbehörde hat hinreichend dargetan, dass es mit einem Vorlauf von neun Tagen möglich gewesen sei, die rumänischen Behörden von der geplanten Überstellung in Kenntnis zu setzen und einen Flug zu buchen, was tatsächlich dann auch am 11.6.2019 bestätigt wurde. Dass der Antragsteller dann am 24.6.2019 die Überstellung erneut vereitelte, hat er ebenso zu vertreten wie die sich anschließende Haft bis zum 11.7.2019. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Haft bis zum 15.7.2019 tatsächlich nicht zu beanstanden, zumal der beteiligten Ausländerbehörde für allfällige Verzögerungen ein gewisser Zeitpuffer einzuräumen ist, um die Voraussetzungen auch eine sicherheitsbegleiteten Fluges zu schaffen.

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Schließlich ist auch aus Sicht des Gerichts das Verfahren hinsichtlich der Anordnung der Überstellung vom 5.6.2019 nicht zu beanstanden. Denn zum einen war - wie dargestellt-eine vorherige Information der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht möglich, da sie sich zum einen gegenüber der beteiligten Ausländerbehörde nicht bestellt hatte, telefonisch weder für das Gericht noch für den Antragsteller nicht erreichbar war und die Entscheidung keinen weiteren Aufschub duldete, nachdem der Betroffene zunächst vorläufig im Polizeigewahrsam genommen worden war.

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Auch ist der Antragsteller nicht nur am 4.6.2019, sondern darüber hinaus auch am 5.6.2019 in seiner Anhörung über den Haftantrag der Antragsgegnerin in Kenntnis gesetzt worden in Form einer von einem Dolmetscher übersetzten und ihm ausgehändigten Antragsschrift. Unter diesen Umständen hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu beziehen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt wurde. Schließlich hat der Betroffene durch seine Unterschrift auch die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt, ohne dass der Eindruck entstand, der Betroffene habe wieder den Antrag verstanden noch der Dolmetscher die Angaben nicht richtig übersetzt.

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Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 81 FamFG.

29

X3

30

Richter am Amtsgericht