Beschluss: Feststellung der Rechtmäßigkeit von Festnahme/Ingewahrsamnahme nach §62 Abs.5 AufenthG; Vorlage an LG Bonn
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss bestätigt die Rechtmäßigkeit der Festnahme und Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 21.05.2019 bis zum Erlass des Haftbefehls unter Verweis auf §62 Abs.5 AufenthG. Die Beschwerde des Betroffenen wird nicht abgeholfen. Die Sache wird der Beschwerdekammer des Landgerichts Bonn zur Entscheidung vorgelegt. Damit wird die vorläufige Freiheitsentziehung formell bestätigt.
Ausgang: Beschwerde wird nicht abgeholfen; Feststellung der Rechtmäßigkeit der Festnahme bis Erlass des Haftbefehls getroffen und die Sache dem Landgericht Bonn – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §62 Abs.5 AufenthG kann eine Festnahme und Ingewahrsamnahme bis zum Erlass eines Haftbefehls rechtmäßig sein; eine solche Feststellung kann das zuständige Gericht treffen.
Die Rechtmäßigkeit vorläufiger Freiheitsentziehungen ist gesondert feststellbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Normen vorliegen.
Wird eine Beschwerde gegen eine solche Maßnahme nicht abgeholfen, kann die Sache zur Entscheidung an die Beschwerdekammer des Landgerichts vorgelegt werden.
Tenor
wird der Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.19 und 03.06.2019 aus den fortbestehenden Gründen ihres Erlasses nicht abgeholfen und dem Landgericht Bonn –Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.
Rubrum
Zugleich wird festgestellt, dass die Festnahmen und Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 21.05.19 bis zu Erlass des Haftbefehls rechtmäßig war, vgl. § 62 Abs. 5 AufenthG.