Einstweilige Anordnung: Überstellungshaft nach Dublin III zur Sicherung der Abschiebung
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte einstweilige Anordnung zur Anordnung von Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin‑III‑VO i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG, um die Überstellung des Betroffenen nach Italien zu sichern. Das Amtsgericht ordnete die Haft bis zum 11.06.2019 an. Es sah erhebliche Fluchtgefahr wegen früheren Untertauchens und Widerstands beim Überstellungsversuch und hielt die Maßnahme für verhältnismäßig, da mildere Mittel nicht wirksam waren.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft zur Sicherung der Abschiebung bis 11.06.2019 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin‑III‑VO i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG setzt voraus, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwendbar sind.
Ein vorheriges Entziehen behördlicher Maßnahmen (Untertauchen) oder aktive Verhinderung einer Überstellung rechtfertigt die Annahme erheblicher Fluchtgefahr.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass organisatorischer Aufwand und die Sicherstellung der Durchführung einer Abschiebung die Anordnung von Haft rechtfertigen können, wenn freiwillige Überstellung nicht erreicht wurde.
Die Fristenregelungen der Dublin‑III‑VO (Art. 27, 29) sind bei der Dauer der Überstellungshaft zu beachten; eine bereits begonnene Frist kann die zulässige Haftdauer begrenzen, ohne diese jedoch bei rechtzeitigem Fristanfang zwingend auszuschließen.
Tenor
wird zur
Sicherung der Überstellung des Betroffenen
gemäß Artikel 28 Abs. 2 Dublin lll-VO i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 415 ff., 427 ff. FamFG mit sofortiger Wirkung im Wege der einstweiligen Anordnung die
Überstellungshaft
angeordnet.
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 11.06.2019 vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Entscheidung.
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegburg einzulegen ist und innerhalb dieser Frist bei einem dieser Gerichte eingegangen sein muss
Gründe
Der Betroffene reiste am 27.06.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.07.2017 einen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. Am 25.07.2017 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden haben auf das Übernahmeersuchen nicht reagiert, so dass die eine sogenannte fiktive Zustimmung zur Wiederaufnahme des Betroffenen gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO vorliegt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 06.10.2017 als unzulässig ab, die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet.
Der Betroffene hat am 20.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den ablehnenden Asylbescheid erhoben und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Mit Schreiben vom 05.12.2017 wurde der Betroffene der Gemeinde T5 und somit dem Zuständigkeitsbereich meiner Behörde zugewiesen.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.12.2017 unanfechtbar abgelehnt. Die Abschiebungsanordnung war somit seit dem 15.12.2017 vollziehbar.
Am 04.06.2018 sprach der Betroffene zur Duldungsverlängerung bei meiner Ausländerbehörde vor und wurde über seine Ausreisepflicht informiert. Der Betroffene wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überstellung am 13.06.2018 stattfinden soll. Ferner wurde ihm mein Schreiben mit den konkreten Daten für die Überstellung ausgehändigt. Aus dem Schreiben ging hervor, dass der Betroffene sich am Tag der Überstellung um 03:00 Uhr vor seiner Unterkunft zur Abholung bereithalten soll.
Der Betroffene wurde am Tag der geplanten Überstellung am 13.06.2018 vor seiner Unterkunft nicht angetroffen. Der Betroffene galt somit als abgetaucht und wurde daraufhin von Amts wegen abgemeldet sowie zur Festnahme ausgeschrieben. In der Folge wurde die Überstellungsfrist bis zum 15.06.2019 verlängert. Ein neuer Überstellungstermin wurde für den 05.09.2018 anberaumt.
Am 26.07.2018 stellte der Betroffene einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, mit dem Ziel, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2017 aufzuheben. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 03.09.2018 abgelehnt.
Da der Betroffene bei der erstmals angekündigten Überstellung nicht angetroffen wurde, wurde der zweite Versuch nicht angekündigt. Der Betroffene wurde am 05.09.2018 in seiner Unterkunft angetroffen. Er wurde von den Mitarbeitern meiner Ausländerbehörde bis zum Flughafen Düsseldorf befördert und an die Bundespolizei am Flughafen übergeben. Der Überstellungsversuch scheiterte am Flughafen Düsseldorf. Die Bundespolizei teilte mit, dass der Betroffene nicht freiwillig aus dem Dienstwagen zum Flugzeug aussteigen wollte. Da der Betroffene mittels körperlicher Gewalt an den Armen geführt werden musste, wurde die Mitnahme im Flugzeug durch den Piloten verweigert.
Am 18.09.2018 wurde der Betroffene erstmals wieder in meiner Behörde vorstellig.
Am 25.02.2019 stellte der Betroffene einen erneuten Antrag nach § 80 Abs.7 VwGO beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über den noch nicht entschieden ist.
Ein neuer Überstellungstermin wurde für die 23. Kalenderwoche anberaumt.
Um einem erneuten Entziehungsversuch vorzubeugen und die Erreichbarkeit für einen dritten Überstellungsversuch sicherzustellen, wurde der Betroffene am heutigen Tag in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde festgenommen.
Der Betroffene befindet sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik und ist somit gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung gemäß Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG liegen vor. Demnach ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr sind in § 2 Abs. 14 AufenthG geregelt. NachNr. 1 ist eine Fluchtgefahr anzunehmen, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen hat, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.
Wie oben erläutert scheiterten am 13.06.2018 und am 05.09.2018 anberaumte Überstellungsversuche, da der Betroffene beim ersten Versuch flüchtig war und den zweiten Versuch durch seine Widerstandshaltung vereitelte.
Weiter ist nach Nr. 6 Fluchtgefahr anzunehmen, wenn der Ausländer sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen unternommen hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.
Im vorliegenden Fall hat der Betroffene zwar keine Vorbereitungshandlungen unternommen. Jedoch hat er sich in der Vergangenheit einer konkreten Abschiebungsmaßnahme durch Untertauchen entzogen. Wenn konkrete Vorbereitungshandlungen zur Entziehung der Abschiebung die Annahme einer Fluchtgefahr begründen, so muss die tatsächliche Entziehung der Abschiebung erst recht eine Fluchtgefahr begründen. Diese ist daher auch erheblich.
Der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr i.S.v. Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung liegt somit vor.
Die Anordnung der Haft ist erforderlich, um die Abschiebung sicherzustellen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Als milderes Mittel wurden zunächst eine angekündigte und nach dessen Untertauchen eine unangekündigte Überstellung gewählt, um einen Freiheitsentzug im Vorfeld der Abschiebung zu vermeiden. Der Betroffene konnte jedoch nicht angetroffen werden, den Wechsel seines Aufenthaltsortes hatte er weder der Ausländerbehörde noch dem Sozialamt mitgeteilt. Die Haftdauer ist auch nicht unangemessen, da der Abschiebungstermin bereits feststeht und die Haftdauer weniger als 6 Wochen betragen wird.
Der angeordneten Haft stehen auch nicht die Fristen des Artikels 29 Abs 2 Dublin-lll-VO entgegen. Denn- wie dar gestellt hat sich der Betroffene zum Einen dem Überstellungsversuch am 13.06.2018 entzogen und sich im Übrigen am 05.09.2018 geweigert, den Dienstwagen zu verlassen- somit gilt er als flüchtig, auch wenn er sich später wieder bei der Ausländerbehörde gemeldet hat. Die somit sich auf 18 Monate verlängernde Überstellungshaft ist auch nicht abgelaufen, da diese Frist erst ab dem 15.12.2017 in Gang gesetzt wurde, vergleiche Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 27 Abs. 3 Dublin-lll-VO.
Die Inhaftnahme ist auch verhältnismäßig, da die Organisation einer Abschiebung mit erheblichen Personal- und Verwaltungsaufwand verbunden ist und nur damit sichergestellt werden kann. Die eingeräumte Möglichkeit der „freiwilligen“ Überstellung hat der Betroffene nicht genutzt. Zudem tauchte der Betroffene wiederholt unter (13.06.-18.06., 05.09.-18.09.2018). Insofern ist es auch nicht zielführend, den Betroffenen für den Flugtag vorzuladen und anschließend zum Flughafen zu verbringen.
Die Beantragung der Haft bis zum 11.06.2019 erfolgt, damit im Falle des – durch den Betroffenen verursachten – Scheiterns der Abschiebung ein Haftverlängerungsantrag gestellt werden kann. In diesem Fall muss der Ausländerbehörde einige Tage Zeit gegeben werden, um einen entsprechenden Haftverlängerungsantrag stellen zu können.
Die Entscheidung ergeht im Wege der einstweiligen Anordnung, da der Betroffene anwaltlich vertreten ist und dem Verfahrensbevollmächtigten aus räumlichen und zeitlichen Gründen es nicht möglich war den heutigen Anhörungstermin wahrzunehmen.
S i e g b u r g , 21.05.2019
Amtsgericht Siegburg