Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 AufenthG angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht ordnet auf Antrag der Ausländerbehörde Sicherungshaft nach §§ 50, 58, 62 AufenthG an, um die Abschiebung des Betroffenen zu sichern. Der Asylantrag war offensichtlich unbegründet, die Ausreisefrist abgelaufen und der Betroffene hatte sich dem Abschiebungstermin durch Untertauchen entzogen. Eine Abschiebungsfreiheit lag nicht vor; Ausnahmetatbestände des § 62 Abs. 3 S.2-3 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Haft wird bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis zum 23.01.2018, mit sofortiger Wirkung angeordnet.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung bis 23.01.2018 mit sofortiger Wirksamkeit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG kann zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen.
Voraussetzung der Anordnung ist, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt bzw. sich den Abschiebemaßnahmen durch Untertauchen entzieht.
Die Anordnung der Sicherungshaft ist ausgeschlossen, wenn die in § 62 Abs. 3 S.2-3 AufenthG genannten Ausnahmegründe vorliegen; die Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen.
Die sofortige Wirksamkeit sowie eine zeitliche Befristung der Sicherungshaft bis zur möglichen Abschiebung sind möglich und können gerichtlich bestimmt werden.
Tenor
In dem Verfahren betreffend die ausländerbehördliche Ausweisung des XXX
wird zur
Sicherung der Abschiebung des Betroffenen
gemäß §§ 50, 58, 62, 106 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 30. Juli 2004 in Verbindung mit §§ 415 ff. FamFG mit sofortiger Wirkung die
Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 u. 3 AufenthG)
angeordnet.
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 23.01.2018 vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Entscheidung.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegburg einzulegen ist und innerhalb dieser Frist bei einem dieser Gerichte eingegangen sein muss.
Gründe
Der Betroffene reiste am 03.11.2016 in das Bundesgebiet ein und äußerte am 09.11.2016 ein Asylgesuch. Die Asylantragstellung erfolgte am 15.03.2017. Mit Bescheid vom 21.03.2017 wurde der Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt (6982364-430). Weiter wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote im Sinne des AufenthG vorliegen. Der Betroffene wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von einer Woche zu verlassen, gleichzeitig wurde ihm die Abschiebung angedroht. Sein Rechtsmittel hiergegen wurde von dem Verwaltungsgericht Münster (9 L 726/17 a) zurückgewiesen.
Der Betroffene wurde sodann aufgefordert, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dem kam er nicht nach.
Eine am 12.12.2017 beabsichtigte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Betroffene sich durch Untertauchen den Abschiebemaßnahmen entzog.
Der Betroffene wurde am 22.12.2017 bei einem Ladendiebstahl in S festgenommen und in Gewahrsam genommen.
Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises beantragt als Ausländerbehörde unter dem 23.12.2017,
den obengenannten ausländischen Staatsangehörigen bis zum Abschluss des Abschiebungsverfahrens gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG vorerst bis zum 23.01.2018 in Haft zu nehmen; die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen.
Die Ausreisefrist des Betroffenen ist abgelaufen. Er hat seinen Aufenthaltsort gewechselt ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist. Er wurde zum angekündigten Abschiebetermin aus nicht zu vertretenen Gründen nicht am vereinbarten Ort angetroffen. Der Betroffene erfüllt damit den Tatbestand des § 62 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2, 3 und 5 AufenthG.
Er ist gemäß § 58 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
Ein Ausnahmegrund des § 62 Abs. 3 S. 2 und S. 3 AufenthG ist nicht ersichtlich.