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Amtsgericht Siegburg·231 Ls 35/16·28.12.2016

Verurteilung wegen versuchten (gewerbsmäßigen) Betrugs; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

StrafrechtBetrugStrafzumessung/BewährungsentscheidungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in besonders schwerem Fall verurteilt. Er beteiligte sich an einem Telefontrick, bei dem ältere Opfer unter Vorspiegelung amtlicher Maßnahmen zur Herausgabe großer Bargeldbeträge veranlasst werden sollten. Das Gericht sprach eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten aus, setzte deren Vollstreckung nach §56 StGB zur Bewährung aus und berücksichtigte Geständnis sowie Rückgabe von Sicherungsbeträgen; zugleich wertete es die Ausnutzung der Schutzlosigkeit älterer Personen als strafschärfend.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt; Freiheitsstrafe 11 Monate, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Versuchter Betrug ist strafbar; gewerbsmäßiges Handeln gemäß §263 Abs.3 Satz 2 Nr.1 StGB liegt vor, wenn die Tat auf wiederholte Einnahmeerzielung gerichtet ist.

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Die Ausnutzung der Gutgläubigkeit und Schutzbedürftigkeit älterer Personen sowie die Vortäuschung amtlicher Autorität können die Tat als besonders verwerflich und strafschärfend erscheinen lassen.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Ersttäterstellung und Rückgabe/Entschädigung mildernde Umstände, während die Raffinesse der Tat und Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit strafverschärfend wirken.

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Das Gericht kann gemäß §154 Abs.2 StPO von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Verfahren hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe einzustellen; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände vertretbar erscheint.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 263 Abs. 3 StGB§ 56 StGB§ 464 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

- §§ 263 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 1, 22, 23, 56 StGB –

Gründe

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(gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Die Hauptverhandlung hat aufgrund der geständnisgleichen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Zeugen Z., C., B., V., J. und O. sowie des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges folgender Sachverhalt ergeben:

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Der 26-jährige Angeklagte ist ledig und kinderlos. Nach Erlangung der Fachhochschulreife arbeitete er in der Firma seines Vaters als Reinigungskraft. Später ging sein Vater in die Türkei zurück. Der Angeklagte folgte ihm, kehrte aber unregelmäßig immer wieder nach Deutschland zurück. Ab dem Jahr 2015 arbeitete er bei der Firma H., wo er inzwischen gekündigt hat. Zuletzt verfügte er dort über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 800 EUR. Zwischenzeitlich hat er sich entschlossen, wieder seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland zurück zu verlegen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

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Nach einer derzeit gängigen Variante des Trickbetruges zum Nachteil älterer Menschen gehen die Täter wie folgt vor: Ein Anrufer, regelmäßig aus dem Ausland, gibt sich gegenüber den Opfern als Polizeibeamter aus und geben vor, im Zuge von angeblichen Ermittlungen auf eine Tätergruppe gestoßen zu sein, die Straftaten zum Nachteil des Opfers plant. Regelmäßig wird durch den oder die Anrufer über Stunden ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Die Opfer sollen anschließend entweder ihr gesamtes Vermögen und Wertgegenstände an einen Boten der Polizei, welcher sich über ein Codewort an der Tür autorisiert, herausgeben, der es vor den vermeintlichen Tätern schützen soll, oder aber die Opfer werden zur Mitwirkung an einer vermeintlichen Täterüberführung animiert. Infolge dieses Tatplans wurde der geschädigte Zeuge Z. am 26.05.2016  auf dessen Festnetznummer angerufen. Der Anrufer gab sich als Oberkommissar D. aus und suggerierte dem Zeugen, es habe einen Überfall auf ein Ehepaar gegeben und bei dem angeblichen Täter habe sich eine Liste mit Zielen der Täter befunden, auch der Geschädigte sei darauf aufgeführt. In den folgenden Tagen kam es zu weiteren Telefonaten zwischen dem Zeugen Z. und den angeblichen Beamten D. und I.. Im weiteren Verlauf erklärten diese dem Zeugen Z., seine Hausbank stehe im Verdacht, Falschgeld auszugeben, daher müsse er 50.000 EUR von seinem Konto abheben. Der Geschädigte Zeuge Z. glaubte den unwahren Angaben und hob am 27.05.2016 50.000 EUR von seinem Konto ab und übergab an diesem Tag den Bargeldbetrag an einen Unbekannten, der das Bargeld von dem Geschädigten unter Nennung eines zuvor abgesprochenen Codewortes „gelbe Rose“ in Empfang nahm. Erneut am 30.05.2016 kam es zu einer Kontaktaufnahme zu dem Zeugen Z., der angewiesen wurde, seinen Bausparvertrag in einem Guthaben von 44.000 EUR zu kündigen, ansonsten sei das Geld „verloren“, da eine Mitarbeiterin der Bank ebenfalls in Verdacht stehe, Falschgeld auszugeben. Der Zeuge Z., welcher mittlerweile durch seinen Sohn sensibilisiert worden war, ging nun zum Schein auf das Ansinnen ein und vertröstete den Anrufer auf den nächsten Tag. In Kenntnis dieses erneuten betrügerischen Versuchs kontaktierte der Angeklagte daraufhin am 31.05.2016 den gesondert Verfolgten Zeugen A. telefonisch zum Zwecke der Abholung des Bargeldes bei dem Zeugen Z.. Dieser warb den gesondert verfolgten C. an und stellte diesem für seine Mitfahrt von K. nach E. und die Abholung eines Umschlags einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 EUR in Aussicht. Der gesondert verfolgte C. ging hierauf ein, wobei ihm bewusst war, dass es sich um eine betrügerische Handlung handelte. Während der Fahrt teilte der Angeklagte dem gesondert verfolgten A. die Anschrift des Geschädigten mit und erkundigte sich zu verschiedenen Zeiten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit. Bei der für 18:30 Uhr geplanten Geldübergabe wurde dann der gesondert verfolgte C. als Abholer und der gesondert verfolgte A. als Fahrer auf frischer Tat betroffen und festgenommen.

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II.

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Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen eines versuchten gewerbsmäßigen Betruges, Vergehen strafbar gemäß § 263 Abs. 1, 2, 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

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Soweit dem Angeklagten bezogen auf das Tatgeschehen vom 26./27.05.2016 eine Tatbeteiligung zum Vorwurf gemacht worden ist, hat das Gericht von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

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Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Bargeldes zugunsten des geschädigten Zeugen Z. verzichtet.

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III.

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Im Rahmen der Strafzumessung war zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen, der einen Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Unter Berücksichtigung der Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Angeklagten im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit einerseits und die Entschädigung zu Gunsten des geschädigten Zeugen Z. andererseits war zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis zu würdigen so wie die Tatsache, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten fiel insbesondere die Raffinesse ins Gewicht, mit der der Zeuge Z. „hinters Licht“ geführt wurde. Gerade das Ausnutzen der Unbefangenheit und Gutgläubigkeit eines älteren Menschen auch bezogen auf die staatliche Autorität hielt das Gericht für besonders verwerflich, sodass vorliegend nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kam. Bei Abwägung der Für- und Gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten für Tat- und Schuldangemessen.

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Da der Angeklagte erstmals dazu verurteilt worden war, hielt es das Gericht für vertretbar, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, vergleiche § 56 StGB. Denn es darf erwartet werden, dass sich der Angeklagte die Verhängung der Freiheitsstrafe alleine zur Warnung von der Begehung weiterer, ähnlicher Delikte dienen lassen wird. Hinzu kommt, dass der Angeklagte erstmals in Untersuchungshaft genommen wurde und ihm damit deutlich die Bedeutung und die Folgen seines strafbaren Verhaltens vor Augen geführt wurden. Daher soll dem Angeklagten – vorbehaltlich seiner strafrechtlichen Verantwortung in anderen Verfahren – die Möglichkeit gegeben werden, sich in Freiheit zu bewähren.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den Paragrafen 464, 465 StPO.