Freispruch wegen fehlender sicheren Beweisführung im Vergewaltigungsvorwurf
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde des Vorwurfs der Vergewaltigung freigesprochen, da die Beweisaufnahme nicht zu einem sicheren Tatnachweis führte. Die einzig belastende Aussage der Zeugin war lückenhaft und widersprüchlich, objektive Spuren fehlten. Aufgrund der Zweifel blieb der Tatvorwurf ungeklärt. Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse; Entschädigung für Untersuchungshaft wurde abgelehnt.
Ausgang: Angeklagter wegen fehlenden sicheren Tatnachweises freigesprochen; Kosten trägt die Landeskasse; Entschädigung für Untersuchungshaft abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn der Tatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung geführt werden kann und begründete Zweifel verbleiben.
Widersprüchliche oder lückenhafte Angaben der allein belastenden Zeugin können deren Glaubhaftigkeit und damit den Tatnachweis derart in Zweifel ziehen, dass ein strafbarer Tatbestand nicht festgestellt werden kann, sofern keine objektiven Spuren den Vorwurf stützen.
Ein zuvor abgegebenes Geständnis, das der Angeklagte später widerruft, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur kritischen Würdigung; ein widerrufenes Geständnis vermag den Freispruch nicht zu verhindern, wenn die übrige Beweislage Zweifel begründet.
Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (z. B. durch einschlägige Einlassungen, die den Verdacht erhärten).
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StP0)
I.
In der mit Beschluss vom 17.07.2024 zugelassenen Anklage vom 26.06.2024 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 14.04.2024 gegen 10:20 Uhr in M. die Zeugin O. vergewaltigt zu haben, Verbrechen strafbar gemäß §177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, zur Tatzeit die zuvor kennengelernte Zeugin in einem Tannenwäldchen nahe der F.-straße in M. geführt zu haben. Dort soll er die Geschädigte zu Boden gerissen haben, ihre Handgelenke ergriffen und ihre Arme über ihren Kopf gehalten haben. Obwohl die Zeugin um Hilfe gerufen und versucht habe, sich loszureißen, habe er immer wieder ihre Hände gehalten und auch ihren Mund zugehalten. Daraufhin soll er sich auf ihren Körper gelegt, seine Hose geöffnet und die Hose der Zeugin bis unter deren Hüfte heruntergezogen haben. Daraufhin soll er zwei Finger in die Vagina der Zeugin eingeführt, ihr Oberteil und ihren BH hochgezogen, an ihren Brustwarzen geleckt, ihr Gesicht geküsst und seine Zunge in ihren Mund gesteckt haben. Aufgrund der Gegenwehr der Zeugin soll der Angeklagte sodann dazu übergegangen sei, vor ihr zu masturbieren, was diese genutzt habe, um die Flucht zu ergreifen.
II.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die durchgeführte Beweisaufnahme nicht zu einem sicheren Tatnachweis geführt hat.
Das Gericht konnte in der Hauptverhandlung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung der Zeugin O, weder das Randgeschehen noch den tatbestandlichen Vorwurf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufklären.
Zwar hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung zunächst die Tat eingestanden und auch Reue gezeigt sowie auch im Rahmen der Vorführung vor dem Ermittlungsrichter zumindest das äußere Tatgestehen weitgehend eingeräumt, später jedoch diese Einlassung widerrufen und sich dahin eingelassen, dass die Initiative für sexuelle Handlungen von der Zeugin O. ausgegangen seien; keinesfalls sei er mit dem Finger oder einem anderen Körperteil in sie eingedrungen, sondern habe sie lediglich an der Scheide berührt. Dies sei jedoch mit Einwilligung der Zeugin erfolgt, dann habe er jedoch Skrupel bekommen und von ihr abgelassen. Keinesfalls habe er vor ihr masturbiert, sondern stattdessen habe die Zeugin ihn verletzt und eine Anzeige bei der Polizei angekündigt.
Diese Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Haftprüfung von 25.07.2024 hat sich der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 09.09.2024 nochmals zu Eigen gemacht und konnte im Rahmen der Beweisaufnahme auch nicht mit der notwendigen Sicherheit widerlegt werden. Weder konnte durch einen gynäkologischen Abstrich die DNA des Angeklagten in der Scheide der Zeugin nachgewiesen werden noch war die übrige objektive Spurenlage nicht zum Nachweis des Tatvorwurfs geeignet. Insoweit kam es einzig auf die Aussage der Zeugin O. an, da die übrigen Zeugen keine direkte Wahrnehmung vom tatsächlichen Geschehen wiedergeben konnten. Die Aussage der Zeugin O. welche wiederholt polizeilich und schlussendlich auch nach gerichtlich angeordneter polizeilicher Vorführung als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen wurde, war jedoch hinsichtlich des Tatgeschehens teils lückenhaft, teils in sich widersprüchlich. So behauptete sie zunächst im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am Tattag, der Angeklagte sei mit seinen Fingern in die Scheide eingedrungen und habe sie am Kitzler gefingert. Im Rahmen einer Nachvernehmung am 10.06.2024 gab sie an, dass der Angeklagte nicht in sie eingedrungen sei. In ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gab sie zunächst an, der Angeklagte habe in sie eindringen wollen, wogegen sie sich jedoch massiv gewehrt habe. Auf weiteres Befragen gab sie an, dass er mit der Hand in sie eingedrungen sei. All diese widersprüchlichen Angaben lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin O. aufkommen unabhängig davon, dass sie zum weiteren Rahmengestehen entweder keine Angaben mehr machen konnte oder wollte, da sie ihren Angaben nach die Sache verdrängt habe. Auch die insoweit bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen gemachten Aussagen wollte bzw. konnte die Zeugin auch auf entsprechenden Vorhalt nicht bestätigen, sondern sah diese Vorhalte eher als einen persönlichen Angriff auf sich an. Somit aber entstanden neben den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auch Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit, da sie sich letztlich nur darauf einlassen wollte, vergewaltigt worden zu sein. Da insoweit auch keine weiteren Beweismittel zur Verfügung standen, konnte der Tatnachweis nicht geführt werden, sodass auch unter Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Angeklagten dieser im Zweifel frei zu sprechen war.
III.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen folgt aus den §§ 464, 467 StP0.
IV.
Die Staatskasse ist gemäß § 5 Abs. 2 StrEG nicht verpflichtet, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Denn der Angeklagten hat die Strafverfolgungsmaßnahme – hier insbesondere die Festnahme und Inhaftierung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Siegburg vom 15.04.2024 – vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht. Denn der Haftbefehl des Amtsgerichts Siegburg erging auf der Grundlage der bis dahin geführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des gegenüber der Polizei durch den Angeklagten eingeräumte Tatgeschehen, welches identisch war mit dem in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf. Durch seine im Anschluss hieran widersprüchlichen Einlassungen konnte der Angeklagte den Tatvorwurf nicht entkräften, sondern verstärkte den gegen ihn bestehenden Tatverdacht. Erst durch die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme erhärteten sich die Zweifel an dem Tatvorwurf, ohne dass das Gericht vor der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten überzeugt war. Da im Übrigen der Haftgrund der Fluchtgefahr auch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gegeben war, hat der Angeklagte sowohl durch seine Lebensumstände als auch durch sein eigenes Einlassungsverhalten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft grobfahrlässig verwirkt.