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Amtsgericht Siegburg·213 Ds 93/19·21.01.2020

Strafurteil: Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen, Einziehung angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/EinziehungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Siegburg verurteilte den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 40 EUR. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.295,00 EUR an. Ein weiterer Anklagevorwurf wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Angeklagter in zwei Fällen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt; Einziehung von 2.295 EUR angeordnet; weiterer Vorwurf nach §154 Abs.2 StPO eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann strafrechtlich verfolgt und mit einer Geldstrafe geahndet werden.

2

Bei mehreren selbständigen Taten kann das Gericht nach den gesetzlichen Vorgaben eine Gesamtstrafe bilden.

3

Der Wert von Taterträgen ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Einziehung von Taterträgen vorliegen.

4

Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die im Übrigen zu erwartende Strafe die Fortführung des Verfahrens entbehrlich macht.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 73c StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.

Ein Betrag von 2.295,00 EUR unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 170 Abs. 1, 53, 73c StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Bezüglich des Anklagevorwurfs aus Ziffer 2 aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 17.04.2019 ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe eingestellt worden.

5

Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:

6

50 Tagessätze zu je 40,00 EUR für die Tat betreffend den Zeitraum Januar 2016 bis August 2017 und 15 Tagessätze zu je 40,00 EUR für die Tat betreffend den Zeitraum Februar 2019.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.