Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Ablehnung des Richters und berief sich auf eine Äußerung des Richters während einer Verhandlungspause am 16.12.2009. Das Amtsgericht erklärt die Ablehnung für begründet, weil die Äußerung jedenfalls aus Sicht des Angeklagten den Eindruck erwecken kann, der Richter sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen. Damit wird das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts gewahrt.
Ausgang: Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters ist zu gewähren, wenn eine Äußerung des Richters bei verständiger Betrachtung den Eindruck erwecken kann, er sei der betroffenen Partei gegenüber nicht unvoreingenommen.
Für die Beurteilung der Ablehnung kommt es auf den Eindruck an, den die Äußerung aus Sicht des Ablehnenden (z. B. des Angeklagten) erwecken kann; tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich.
Äußerungen während einer Verhandlungspause können Befangenheitsgründe begründen, wenn sie geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Behandlung der Sache zu wecken.
Die Erklärung der Ablehnung dient dem Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren und ist bereits bei objektiv nachvollziehbaren Bedenken über die Unvoreingenommenheit des Richters geboten.
Tenor
wird die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Herrn F6 vom 04.01.2010 für begründet erklärt, weil die im Ablehnungsgesuch zitierte Äußerung des Richters vom 16.12.2009 während einer Verhandlungspause jedenfalls aus Sicht des Angeklagten den Eindruck erwecken kann, der Richter sei ihm gegenüber nicht (mehr) unvoreingenommen