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Amtsgericht Siegburg·208 OWi 29/23·22.05.2023

Fahrlässige Überschreitung der Höchstparkdauer – Verurteilung zu 30 EUR

StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenStraßenverkehrsrecht (StVO/StVG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene parkte mit Parkscheibe in einer auf eine Stunde beschränkten Parkzone und blieb nach Ablauf der Höchstparkdauer bis 17:35 Uhr stehen. Das Gericht prüfte, ob ein fahrlässiges Überschreiten vorliegt. Es verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer zu 30 EUR, da Lichtbilder und Haltereigenschaft das Überschreiten belegten und keine entlastenden Umstände vorgetragen wurden. Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer zu 30 EUR Geldbuße verurteilt; Kosten trägt der Betroffene

Abstrakte Rechtssätze

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Das Überschreiten einer durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstparkdauer begründet eine Ordnungswidrigkeit nach StVO/StVG; fahrlässiges Verhalten genügt für die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, wenn kein substantiiertes Entlastungsvorbringen vorliegt.

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Bleibt ein Fahrzeug nach Ablauf der zulässigen Parkdauer unbewegt und belegen Lichtbilder sowie die Haltereigenschaft das Verbleiben, genügen diese Umstände als Beweismittel für das Überschreiten, sofern keine entgegenstehenden konkreten Anhaltspunkte vorgetragen werden.

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Bei Vorliegen einer für den Tatbestand vorgesehenen Regelgeldbuße und fehlender Anhaltspunkte zu abweichenden Einkommens- oder Mildegründen ist die Regelgeldbuße maßgeblich für die Höhe der Geldbuße.

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Bei Verurteilung sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Verurteilten gemäß den einschlägigen Vorschriften aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 StVO§ 13 Abs. 2 StVO§ 49 StVO§ 24 Abs. 1 StVG§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG§ 63.3 BKat

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer zu einer Geldbuße in Höhe von 30,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst.

Angewendete Vorschriften: §§ 13 Abs. 1, 2, 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 63.3 BKat

Tatbestandsnummern: 113162

Gründe

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I.

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Der Betroffene wurde am 00.00.0000 in Y. geboren und ist ledig. Verkehrsrechtlich er bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest:

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Am 06.10.2022 parkte der Betroffene das auf ihn zugelassene Fahrzeug Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen N01 in der U.-straße (gegenüber Hausnummer 2) in M. um ca. 14:30 Uhr und legte unter der Frontschiebe eine Parkscheibe aus, die als Ankunftszeit 14:30 Uhr auswies. Im Bereich des Parkplatzes galt wegen des Zeichens 314 mit Zusatzzeichen eine Höchstparkdauer von einer Stunde. Um 17:35 Uhr befand sich das Fahrzeug nach wie vor unbewegt auf dem Parkplatz. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die Anordnung der zulässigen Höchstparkdauer und sein überschreiten derselben erkennen können und müssen.

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III.

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Der Betroffene hat geschwiegen. Die Feststellungen zur Person basieren auf den Angaben aus dem Bußgeldbescheid, die der Betroffene bestätigt hat und auf der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 11.04.2023.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern auf Bl. 2 und 3 der Akte sowie dem Umstand, dass der Betroffene der Halter des in Rede stehenden Fahrzeuges ist.

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IV.

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Damit hat sich die Betroffene eines fahrlässigen Verstoßes nach §§ 13 Abs. 1, 2, 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 63.3 BKat schuldig gemacht.

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Die Tatbestandsnummer 113162 sieht für den Regelfall ein Bußgeld von 30,00 EUR vor. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verfügt das Gericht über keine Anhaltspunkte. Es besteht kein Anhaltspunkt, von der Regelgeldbuße abzuweichen.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1, 465 StPO.